Gesetz, betreffend die Verteilung des Gewinns der Reichsbank für das Jahr 1920.

Vom 7. Mai 1921.


Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

  [1] Von dem Gewinne der Reichsbank für das Jahr 1920 wird vorweg ein Betrag von 68 Millionen Mark an das Reich abgeführt.
  [2] Im übrigen regelt sich die Gewinnverteilung nach § 24 Abs. 1 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 515).

§ 2

  Von der in die Bilanz der Reichsbank für den 31. Dezember 1919 eingestellten Reserve für zweifelhafte Forderungen werden 37.424.802 Mark 81 Pfennig dem Reich und 12.474.934 Mark 28 Pfennig dem ordentlichen Reservefonds der Reichsbank überwiesen.


  Berlin, den 7. Mai 1921.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Fehrenbach

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1921, S. 507.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz, betreffend die Verteilung des Gewinns der Reichsbank für das Jahr 1920 (07.05.1921), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1921/reichsbank-gewinn_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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