Gesetz zur weiteren Ergänzung des Gesetzes zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen.

Vom 12. Mai 1921.


Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

  In den Artikel I des Gesetzes vom 24. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 341) wird folgender § 1 a eingestellt:

§ 1 a

  Wenn nach Überzeugung des Oberreichsanwalts kein genügender Anlaß besteht, eine Anklageschrift einzureichen, so kann er gleichwohl die Anberaumung einer Hauptverhandlung beantragen.
  In dem Antrag ist die Tat, die den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens oder der Voruntersuchung gebildet hat, unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des Strafgesetzes zu bezeichnen. Das Ergebnis der Ermittlungen ist in den Antrag aufzunehmen; die Beweismittel sind anzugeben.
  Auf das Verfahren finden die Vorschriften des § 5 Abs. 3, 4 und des § 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 2125) entsprechende Anwendung.


  Berlin, den 12. Mai 1921.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister der Justiz
Schiffer

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1921, S. 508.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur weiteren Ergänzung des Gesetzes zur Verfolgung von Kriegsverbrechen und Kriegsvergehen (12.05.1921), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1921/kriegsverbrechen-ergaenzung_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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