Gesetz zur Durchführung der Artikel 169, 192, 202 und 238 des Friedensvertrags.

Vom 26. März 1921.


Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

  Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Maßnahmen zur Durchführung der Auslieferung oder Rückgabe der in den Artikeln 169, 192, 202 und 238 des Friedensvertrags bezeichneten Gegenstände zu treffen.

§ 2

  Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 26. März 1921.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichskanzler
Fehrenbach

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1921, S. 448.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Durchführung der Artikel 169, 192, 202 und 238 des Friedensvertrags (26.03.1921), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1921/durchfuehrung-versailler-vertrag_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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