Gesetz zur Ausführung des Artikel 13 Abs. 2 der Verfassung des
Deutschen Reichs.
Vom 8. April 1920.
Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das
folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet
wird:
§ 1
Für die Entscheidungen auf Grund des Artikel 13 Abs. 2 der Verfassung des
Deutschen Reichs ist das Reichsgericht zuständig. Der zur Entscheidung berufene Senat
wird im Einzelfalle durch den Präsidenten des Gerichts bestimmt.
§ 2
[1] Der Antrag auf Entscheidung ist schriftlich bei dem
Präsidenten des Reichsgerichts einzureichen. Vor der Entscheidung sind die beteiligten
Reichs- und Landeszentralbehörden zu hören. Ihre Erklärungen sind schriftlich abzugeben
und zur Kenntnis der Gegenpartei zu bringen.
[2] Das Reichsgericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen; auf Antrag einer
beteiligten Zentralbehörde muß dies geschehen. Der Termin ist den beteiligten
Zentralbehörden mitzuteilen. Diese können zur Wahrung ihres Standpunkts Beauftragte
bestimmen, die mit ihren Ausführungen und Anträgen zu hören sind.
§ 3
[1] Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß ist
mit Gründen zu versehen und den beteiligten Zentralbehörden von Amts wegen zuzustellen.
[2] Die Reichsregierung hat die Entscheidung ohne Begründung
im Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen.
[3] Die Entscheidung hat Gesetzeskraft.
§ 4
Die Vorschriften der §§ 2, 3
dieses Gesetzes finden auf das Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Landessteuergesetzes
entsprechende Anwendung.
Berlin, den 8. April 1920.
Der Reichspräsident
Ebert
Der Reichsminister der Justiz
Dr. Blunck
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