Gesetz zur Ausführung des Artikel 13 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs.

Vom 8. April 1920.


  Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Staatenausschusses hiermit verkündet wird:

§ 1

  Für die Entscheidungen auf Grund des Artikel 13 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs ist das Reichsgericht zuständig. Der zur Entscheidung berufene Senat wird im Einzelfalle durch den Präsidenten des Gerichts bestimmt.

§ 2

  [1] Der Antrag auf Entscheidung ist schriftlich bei dem Präsidenten des Reichsgerichts einzureichen. Vor der Entscheidung sind die beteiligten Reichs- und Landeszentralbehörden zu hören. Ihre Erklärungen sind schriftlich abzugeben und zur Kenntnis der Gegenpartei zu bringen.
  [2] Das Reichsgericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen; auf Antrag einer beteiligten Zentralbehörde muß dies geschehen. Der Termin ist den beteiligten Zentralbehörden mitzuteilen. Diese können zur Wahrung ihres Standpunkts Beauftragte bestimmen, die mit ihren Ausführungen und Anträgen zu hören sind.

§ 3

  [1] Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen und den beteiligten Zentralbehörden von Amts wegen zuzustellen.
  [2] Die Reichsregierung hat die Entscheidung ohne Begründung im Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen.
  [3] Die Entscheidung hat Gesetzeskraft.

§ 4

  Die Vorschriften der §§ 2, 3 dieses Gesetzes finden auf das Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Landessteuergesetzes entsprechende Anwendung.


  Berlin, den 8. April 1920.

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Blunck

 

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Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920 , S. 510-511.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Ausführung des Artikel 13 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs (08.04.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/verfassung-deutsches-reich-art13_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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