Gesetz, betreffend die Grundschulen und Aufhebung der Vorschulen.

Vom 28. April 1920.


  Die verfassunggebende Deutsche Nationalversammlung hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

§ 1

  [1] Die Volksschule ist in den vier untersten Jahrgängen als die für alle gemeinsame Grundschule, auf der sich auch das mittlere und höhere Schulwesen aufbaut, einzurichten. Die Vorschriften der Artikel 146 Abs. 2 und 174 der Verfassung des Deutschen Reichs gelten auch für die Grundschule.
  [2] Die Grundschulklassen (-stufen) sollen unter voller Wahrung ihrer wesentlichen Aufgaben als Teile der Volksschule zugleich die ausreichende Vorbildung für den unmittelbaren Eintritt in eine mittlere und höhere Lehranstalt gewährleisten. Auf Hilfsschulklassen findet diese Bestimmung keine Anwendung.
  [3] Für besondere Fälle können die Landeszentralbehörden zulassen, daß noch weitere Jahrgänge einer Volksschule als Grundschulklassen eingerichtet werden.

§ 2

  [1] Die bestehenden öffentlichen Vorschulen und Vorschulklassen sind alsbald aufzuheben. Statt der sofortigen völligen Aufhebung kann auch ein Abbau in der Weise erfolgen, daß vom Beginne des Schuljahrs 1920/21 oder, wo dieses nicht angängig ist, spätestens vom Beginne des Schuljahrs 1921/22 an die unterste Klasse nicht mehr geführt wird und der gesamte Abbau spätestens zu Beginn des Schuljahrs 1924/25 abgeschlossen sein muß.
  [2] Für private Vorschulen und Vorschulklassen gelten die gleichen Vorschriften, doch kann da, wo eine baldige Auflösung oder ein baldiger Abbau erhebliche wirtschaftliche Härten für die Lehrkräfte oder die Unterhaltungsträger mit sich bringen würde oder aus örtlichen Gründen untunlich ist, die völlige Auflösung bis zum Beginne des Schuljahrs 1929/39 aufgeschoben werden. Wird ein Aufschub gewährt, ist dafür zu sorgen, daß die Gesamtschülerzahl der Vorschulklassen der Privatschule den bisherigen Umfang nicht übersteigt. Ergeben sich durch die Auflösung oder den Abbau erhebliche wirtschaftliche Härten für die Lehrkräfte oder die Unterhaltungsträger, so ist aus öffentlichen Mitteln eine Entschädigung zu gewähren oder durch sonstige öffentliche Maßnahmen ein Ausgleich zu schaffen.
  [3] Als Vorschulklassen im Sinne der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten stets die für Kinder in den ersten drei Schulpflichtsjahrgängen bestimmten Klassen an mittleren und höheren Lehranstalten sowie selbständig bestehende, zur Vorbereitung für den Eintritt in eine mittlere oder höhere Lehranstalt dienende Schulklassen. Allgemein oder für einzelne Schulgattungen oder einzelne Schulen kann auch die für einen weiteren Schulpflichtsjahrgang bestimmte Klasse zum Zwecke der Aufhebung für ein Vorschulklasse im Sinne dieser Bestimmung erklärt werden.

§ 3

  Werden infolge der Aufhebung oder des Abbaus öffentlicher Vorschulen oder Vorschulklassen hauptamtlich angestellte Lehrer und Lehrerinnen in ihren bisherigen Stellungen entbehrlich, so können diese Lehrer (Lehrerinnen) auch gegen ihren Willen ohne Schädigung in ihren Gehaltsansprüchen an öffentliche Volksschulen oder an mittlere oder höhere Lehranstalten versetzt werden.

§ 4

  Privatunterricht für einzelne Kinder oder gemeinsamer Privatunterricht für Kinder mehrerer Familien, die sich zu diesem Zwecke zusammenschließen, darf an Stelle des Besuchs der Grundschule nur ausnahmsweise in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 5

  Auf den Unterricht und die Erziehung blinder, taubstummer, schwerhöriger, sprachleidender, schwachsinniger, krankhaft veranlagter, sittlich gefährdeter oder verkrüppelter Kinder sowie auf die dem Unterricht und der Erziehung dieser Kinder bestimmten Anstalten und Schulen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.


  Berlin, den 28. April 1920.[1]

Der Reichspräsident
Ebert

Der Reichsminister des Innern
Koch

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 7. März 1920 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1920, S. 851-852.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz, betreffend die Grundschulen und Aufhebung der Vorschulen (28.04.1920), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1920/grundschulgesetz.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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