Verordnung, die Einführung des Preußischen Militair-Strafrechts im ganzen Bundesgebiete betreffend.

Vom 29. Dezember 1867.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, auf Grund des Artikels 61. der Bundesverfassung, was folgt:

§. 1.

  Das in Preußen geltende Miltair-Strafrecht, insbesondere das Strafgesetzbuch für das Preußische Heer vom 3. April 1845., einschließlich der Strafgerichts-Ordnung, nebst allen dasselbe abändernden, ergänzenden und erläuternden Vorschriften, wird hiermit im ganzen übrigen Bundesgebiete eingeführt, vorbehaltlich näherer Bestimmungen zu solchen Vorschriften, welche eine in dem übrigen Bundesgebiete überhaupt nicht oder nicht in gleichem Maaße bestehende Einrichtung und Anordnung zur Voraussetzung haben.

§. 2.

  Diese Verordnung ist nebst einer Zusammenstellung der das geltende Preußische Militair-Strafrecht enthaltenden Gesetze, Verordnungen und Erlasse durch das Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.


  Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.

  Gegeben Berlin, den 29. Dezember 1867.[1]

(L. S.)     Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

 

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Anmerkung:
[1] Diese Verordnung Wilhelms wurde am 31. Dezember 1867 verkündet.


Quelle: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1867, S. 185.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung, die Einführung des Preußischen Militair-Strafrechts im ganzen Bundesgebiete betreffend (29.12.1867), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/ndbd/einf_pr-milstrrecht.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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