Exekutions-Ordnung des Deutschen Bundes

vom 3. August 1820


  Art. 1  Die Bundesversammlung hat das Recht und die Verbindlichkeit, für die Vollziehung der Bundesacte und übrigen Grundgesetze des Bundes, der, in Gemäßheit ihrer Competenz, von ihr gefaßten Beschlüsse, der durch Austräge gefällten schiedsrichterlichen Entscheidungen, der unter der Gewährleistung des Bundes gestellten compromissarischen Entscheidungen und der am Bundestage vermittelten Vergleiche, so wie für die Aufrechterhaltung der von dem Bunde übernommenen besondern Garantien, zu sorgen, auch zu diesem Ende, nach Erschöpfung aller andern bundesverfassungsmäßigen Mittel, die erforderlichen Executions-Maaßregeln in Anwendung zu bringen.

  Art. 2  Zur Erfüllung dieser Verbindlichkeit wählt die Bundesversammlung jedesmal für den Zeitraum von sechs Monaten, mit Einschluß der Ferien, aus ihrer Mitte eine Commission von fünf Mitgliedern mit zwei Stellvertretern, dergestalt, daß bei deren jedesmaligen Erneuerung wenigstens zwei neue Mitglieder darin aufgenommen werden. An dieselben werden alle der Bundesversammlung zukommenden Eingaben und Anzeigen abgegeben, welche auf die im 1. Artikel bezeichneten Vollziehungsgegenstände Bezug haben.

  Art. 3  Dieser Commission liegt ob, zuvörderst zu prüfen, ob der bundesmäßigen Verpflichtung vollständige oder unzureichende Folge geleistet worden sey, und darüber Vortrag an die Bundesversammlung zu erstatten. Erhält diese dadurch die Ueberzeugung, daß in dem gegebenen Falle die gesetzlichen Vorschriften gar nicht, oder nicht hinlänglich befolgt worden sind, so hat sie, nach Beschaffenheit der Umstände, einen kurzen Termin anzuberaumen, um von den Gesandten der Bundesstaaten, welche solches angeht, entweder die Erklärung der hierauf erfolgten Vollziehung oder die genügende und vollständige Nachweisung der Ursachen, welche der Folgeleistung noch entgegenstehen, zu vernehmen.
  Nach erfolgter Erklärung, oder, in Ermangelung dieser, nach Ablauf der bestimmten Frist, hat die Bundesversammlung auf das von der Commission darüber abzugebende Gutachten zu beurtheilen, in wie fern die Sache erledigt, oder der Fall der Nichterfüllung der bundesmäßigen Verpflichtung begründet, und sonach das geeignete Executions-Verfahren zu beschließen ist.

  Art. 4  Ehe die Bundesversammlung die wirkliche Ausführung ihres wegen der Execution und der dabei anzuwendenden Mittel gefaßten Beschlusses verfügt, wird sie denselben der Regierung des betheiligten Bundesstaates durch dessen Bundestagsgesandten mittheilen und zugleich an diese ein angemessene motivirte Aufforderung zur Folgeleistung, unter Bestimmung einer nach Lage der Sache zu bemessenden Zeitfrist ergehen lassen.

  Art. 5  Wenn hierauf die Befolgung angezeigt wird, so hat die Commission ihr Gutachten darüber abzugeben, und der Bundestag zu beurtheilen, in wie fern solches zur Genüge geschehen ist. - Ergeht keine solche Anzeige, oder wird selbige nicht hinreichend befunden, so wird ohne Verzug der wirkliche Eintritt des angedrohten Executions-Verfahrens beschlossen, und zugleich der Bundesstaat, der zu diesem Beschluß Anlaß gegeben hat, davon nochmals in Kenntniß gesetzt.

  Art. 6  Die jede Bundesregierung die Obliegenheit hat, auf Vollziehung der Bundesbeschlüsse zu halten, der Bundesversammlung aber eine unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten nicth zusteht, so kann in der Regel nur gegen die Regierung selbst ein Executions-Verfahren statt finden. Ausnahmen von dieser Regel treten jedoch ein, wenn eine Bundesregierung, in Ermangelung eigener zureichender Mittel, selbst die Hülfe des Bundes in Anspruch nimmt, oder wenn die Bundesversammlung unter den (im 26. Artikel der Schlußacte) bezeichneten Umstände, zur Wiederherstellung der allgemeinen Ordnung und Sicherheit unaufgerufen einzuschreiten, verpflichtet ist. - Im ersten Falle muß jedoch immer in Uebereinstimmung mit den Anträgen der Regierung, welcher die bundesmäßige Hülfe geleistet wird, verfahren, und im zweiten Falle ein Gleiches, sobald die Regierung wieder in Thätigkeit gesetzt ist, beobachtet werden.

  Art. 7  Die Executions-Maaßregeln werden im Namen der Gesammtheit des Bundes beschlossen und ausgeführt. Die Bundesversammlung ertheilt zu dem Ende, mit Berücksichtigung der Local-Umstände und sonstigen Verhältnisse, einer oder mehreren bei der Sache nicht betheiligten Regierungen den Auftrag zur Vollziehung der beschlossenen Maaßregeln, und bestimmt zugleich sowohl die Stärke der dabei zu verwendenden Mannschaft, als die nach dem jedesmaligen Zwecke des Executions-Verfahrens zu bemessende Dauer desselben.

  Art. 8  Die Regierung, an welche der Auftrag gerichtet ist, und welche solchen als ein Bundespflicht zu übernehmen hat, ernennt zu diesem Behuf einen Civil-Commissär, der, nach einer von der Bundesversammlung zu ertheilenden besondern Instruction, das Executions-Verfahren unmittelbar leitet.
  Wenn der Auftrag an mehrere Regierungen ergangen ist, so bestimmt die Bundesversammlung, welche derselben den Civil-Commissär zu ernenne hat. Die beauftragte Regierung wird während der Dauer des Executions-Verfahrens die Bundesversammlung von dem Erfolge desselben in Kenntniß erhalten, und sie, sobald der Zweck vollständig erfüllt ist, von der Beendigung des Geschäfts unterrichten.

  Art. 9  Wenn sich eine Regierung weigert, die Ausführung der ihr aufgetragenen Executions-Maaßregeln zu übernehmen, so hat die Bundesversammlung über die Erheblichkeit oder Unzulänglichkeit der Weigerungsgründe zu entscheiden. Erkennt sie diese Gründe für erheblich, oder findet sie selbst Anstände, das Executions-Verfahren durch die früher bezeichnete Regierung vornehmen zu lassen, so hat sie solches einer andern Bundesregierung zu übertragen. Dasselbe findet auch statt, wenn die zuerst genannte Regierung, ohne anerkannte hinlängliche Entschuldigungsgründe, auf Ablehnung des Auftrages beharret, und diesen deshalb unerfüllt läßt; in solchem Falle bleibt jedoch letztere zum Schadenersatz gehalten und für alle sonst daraus entstehenden nachtheiligen Folgen dem Bunde verantwortlich.

  Art. 10  Wenn nicht, nach einer bestimmten Erklärung der Bundesversammlung, Gefahr auf dem Verzuge haftet, soll die mit dem Executions-Verfahren beauftragte Regierung den betheiligten Bundesstaaten von dem ihr ertheilten Auftrag benachrichtigen, mit der Anzeige: daß, wenn binnen drei Wochen eine genügende Erfüllung der Beschlüsse, auf welche diese Maaßregeln Bezug haben, nicht nachgewiesen seyn sollte, die wirkliche bundespflichtmäßige Vollziehung der letzteren unfehlbar erfolgen werden.

  Art. 11  Die obere Leitung der angeordneten Vollziehung steht auch in ihrem Fortgange der Bundesversammlungzu; an diese werden alle darauf sich beziehenden Berichte und sonstige Anzeigen gerichte. - Die aus ihrer Mitte gewählte Executions-Commission erstattet ihr darüber nähere Anträge, worauf sie ihre Beschlüsse faßt und an die mir der execution beauftragte Regierung die nöthigen Anweisungen erläßt.

  Art. 12  Die Vollstreckung der compromissarischen und Austrägal-Erkenntnisse kann nur, auf Anrufen der Parteien, von der Bundesversammlung veranlaßt werden. Diese hat, nach gutachtlicher Vernehmung ihrer Commission, das Geeignete hierauf zu verfügen.
  Das Erkenntniß selbst darf in keinem Falle der Gegenstand einer Berathung und eines Beschlusses der Bundesversammlung werden. Wenn indeß gegen die Vollziehung noch zulässige Einreden vorgebracht werden, die ein weiteres rechtliches Verfahren veranlassen können; so sind diese unverzüglich an dasselbe Austrägalgericht zu verweisen, von welchem das Erkenntniß ausgegangen ist. In Gemäßheit des hierauf erfolgten weitern Ausspruchs, ist durch die  das erforderliche Executions-Verfahren nach den gegebenen Vorschriften zu veranlassen. Ergeben sich ähnliche Anstände bei Compromissen und gütlichen Vergleichen, so ist in gewöhnlicher Art, jedoch mit möglichster Beschleunigung, ein Austrägalgericht zu ernenne, welches über die gegen die Vollstreckung selbst noch vorkommenden Einreden und Zweifel rechtlich zu erkenne hat.

  Art. 13  Sobald der Vollziehungsauftrag vorschriftmäßig erfüllt ist, hört alles weiter Executions-Verfahren auf, und die Truppen müssen ohne Verzug aus dem mit der Execution belegten Staate zurückgezogen werden.
  Die mit der Vollziehung beauftragte Regierung hat zu gleicher Zeit der Bundesversammlung davon Nachricht zu geben.
Entstehen wegen eines verlängerten Aufenthaltes Beschwerden, so hat die Bundesversammlung über den Grund derselben, und die daraus erwachsenden Entschädigungs-Ansprüche zu entscheiden.

  Art. 14  Die Kosten der Execution sind auf den wirklichen, nach dem Zwecke zu bemessenden Aufwand zu beschränken. Die Bundesregierung, gegen welche die Execution verfügt worden, hat dieselben, so weit sie liquid sind, ohne Aufenthalt zu berichtigen, oder hinreichende Sicherheit dafür zu stellen. Einwendungen oder Beschwerden, welche noch dagegen erhoben werden, sind bei Executionen, die nicht in Folge förmlicher Rechtsstreitigkeiten verhängt worden, durch die Bundesversammlung auf erstatteten Vortrag der Bundestags-Commission auszugleichen; bei Executionen austrägalrichterlicher Erkenntnisse aber sind dieselben durch das Austrägalgericht, welches das Erkenntniß erlassen hat, zu entscheiden. Der Landesregierung bleibt es in den (im Art. 26 der Schlußacte) bezeichneten Fällen überlassen, die Schuldigen zur Bezahlung der durch ihre Vergehung veranlaßten Kosten im gesetzlichen Wege anzuhalten.

 

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Quelle: Protokolle der deutschen Bundesversammlung 1820, S. 222.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Exekutions-Ordnung (03.08.1820), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/bdexe.html, Stand: aktuelles Datum.


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