Patent
wegen Besitznahme des Großherzogtums Nieder-Rhein

[vom 5. April 1815]


  Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen etc.: Thun gegen Jedermann hiermit kund:

  Vermöge der Übereinkunft, welche Wir mit den am Kongresse zu Wien theilnehmenden Mächten abgeschlossen haben, sind Uns zur Traktatmässigen Entschädigung und zur Vereinigung mit Unserer Monarchie das vormalige Großherzogtum Berg und ein Teil der Provinzen am linken Rheinufer überwiesen worden. auf welche Frankreich durch den Friedens-Traktat von Paris, vom 30. May 1814, Art. 3. Verzicht geleistet hat

  Demzufolge nehmen Wir durch gegenwärtiges Patent in Besitz und einverleiben Unserer Monarchie mit allen Rechten der Landes-Hoheit und Oberherrlichkeit, und mit ihren gesammten Zubehörden, nachstehende Länder und Ortschaften:

  1) Das gesamte ehemalige Departement Rhein und Mosel, das aus den Cantonen Bonn, Rheinbach, Arweiler, Rema-gen, Wehr, Aldenau, Ulmen, Virneburg, Mayen, Andernach, Rübenach, Coblenz, Polch, Münster, Kaisersesch, Kochem, Luzerat, Zell, Treis, Boppard, St. Goar, Castellaun, Simmern, Bacharach, Stromberg, Kreutznach, Sobernheim, Kirn, Kirch-berg und Trarbach bestehend.

  2) Von dem ehemaligen Departement Saar die nachfolgenden Cantone: Reiferscheid, Blankenheim, Lyssendorf, Schönberg, Prümm, Kylburg, Gerolstein, Daun, Manderscheid, Wittlich, Schweig, Pfälzel, Trier, Conz, Hermeskeil, Budelich, Bernkastel, Rhaunen, Herstein, Meisenheim und diejenigen Theile der Cantone Grumbach, Baumholder und Bir-kenfeld, welche nordwärts einer Linie liegen, die von Medart über Merzweiler, Langweiler, Nieder- und Ober-Feckenbach, Ellenbach, Breunchenborn, Ausweiler, Kronweiler, Nieder-Brambach, Burbach, Böschweiler, Heubweiler, Hambach und Rinzenberg an die Grenzen des Cantons Hermeskeil gezogen wird. Die eben genannten Ortschaften mit ihren Feldmarken und Zubehör sind in die gedachte Linie mit eingeschlossen, und sind zu Unseren Staaten gehörige Grenzörter.

  3) Von dem ehemaligen Departement der Wälder ( des Fôrets ) denjenigen Theil, der auf dem linken Ufer der Our oder Ouren bis zu ihrem Einflusse in die Sure oder Saure, dann von da auf dem linken Ufer derSure bis zu ihrem Einflusse in die Mosel, und von da bis zum Einflusse der Saar auf dem linken Ufer der Mosel liegt; folglich die Cantone Dudeldorff, Bittburg, Neuerburg und Arzfeld, ganz, und von den Cantonen Grevenmacher, Echternach, Vianden und Clervaux diejenigen Theile, welche die gedachten Flüsse in der ebenerwähnten Art abschneiden.

  4) Von dem ehemaligen Departement Oure die Cantone St. Vith, Malmedy, Cronenburg, Schleyden und Eupen, und einen Teil des Cantons Aubel.

  5) Von dem ehemaligen Departement Nieder-Maaß, den östlichen Theil des Cantons Rolduc oder Herzogenrath.

  6) Von dem ehemaligen Departement Roer, die Cantone Aachen, Burtscheid, Eschweiler, Montjoye, Düren, Froitzheim, Gemünd, Zülpich, Lechenich, Brühl, Köln, Weiden, Kerpen, Jülich, Linnich, Geulenkirchen, denjenigen Theil des Cantons Sittard, der welstlich von einer Linie über Hillensberg, Wehr, Millen, Havert auf Waldfeucht, sämmtliche vorgenannte Orte mit ihren Feldmarken zu Preußen einschließend, liegt, dann die Cantone Heinsberg, Erkelenz und Bergheim.

  7) Von dem ehemaligen Großherzogtum Berg die Cantone Mühlheim, Bensberg, Lindlar, Siegburg, Hennef, Königs-winter, Eytorff, Waldbroel, Wildenburg, Homburg und Gummersbach.

  Wir vereinigen diese Länder unter der Benennung des Großherzogtums Nieder-Rhein, und fügen den Titel eines Großherzogtums Nieder-Rhein Unsern Königlichen Titeln hinzu.

  Wir lassen an den Grenzen zur Bezeichnung Unserer Landes-Hoheit die Preußischen Adler aufrichten, an die Stelle früher angehefteter Wappen Unser königliches Wappen anschlagen und die öffentlichen Siegel mit dem preußischen Adler versehen.

  Wir gebieten allen Einwohnern dieser von Uns in Besitz genommenen Länder jedes Standes und Ranges; Uns forthin als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn anzuerkennen, Uns und Unseren Nachfolgern den Eid der Treue zu leisten, und Unsern Gesetzen, Verfügungen und Befehlen, mit Gehorsam und pflichtmäßiger Ergebenheit nachzuleben.

  Wir versichern sie dagegen Unseres wirksamsten Schutzes ihrer Personen ihres Eigenthums und ihres Glaubens, so-wohl gegen äußeren feindlichen Angriff, als im Innern durch eine schnelle und gerechte Justizpflege, und durch eine regelmäßige Verwaltung der Behörden. Wir werden sie gleich allen Unseren übrigen Unterthanen regieren, die Bildung einer Repräsentation anordnen, und Unsere Sorge auf die Wohlfahrt des Landes und seiner Einwohner gerichtet seyn lassen.

  Die angestellten Beamten bleiben, bei vorausgesetzter treuer Verwaltung, auf ihren Posten und im Genuße ihrer Einkünfte; auch wird jede öffentliche Stelle so lange, bis Wir eine andere Einrichtung zu treffen zweckmäßig finden, in der bisherigen Art verwaltet.

  Da die Verhältnisse uns nicht gestatten, die Erbhuldigung persönlich anzunehmen, so habenWir Unsern Gerneral-Lieu-tenant Grafen von Gneisenau und Unsern Geheimen Staats-Rath Sack hierzu beauftragt, und sie bevollmächtigt, in Unserem Namen die deshalb erforderlichen Verfügungen zutreffen.

  Des zu Urkund haben Wir dieses Patent eigenhändig vollzogen, und mit Beidrückung Unseres Königlkichen Innsiegels bestärken lassen.


  Gegeben Wien, den 5. April 1815.

Friedrich Wilhelm
C. Fürst von Hardenberg

 

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Quelle: Amtsblatt des Roer-Departements 1815, S. 190 ff.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Patent wegen Besitznahme des Großherzogtums Nieder-Rhein (05.04.1815), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/1815/patent_grossherzogthum_nieder-rhein.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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