Gesetz über die Maßnahmen der Staatsnotwehr.

Vom 3. Juli 1934.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Einziger Artikel

  Die zur Niederschlagung hoch- und landesverräterischer Angriffe am 30. Juni, 1. und 2. Juli 1934 vollzogenen Maßnahmen sind als Staatsnotwehr rechtens.


Berlin, den 3. Juli 1934.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I, S. 529.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über Maßnahmen der Staatsnotwehr (03.07.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/stnotw.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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