Verordnung des Reichspräsidenten über den Reichskommissar für das Land Preußen.

Vom 31. Januar 1933.


  Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird folgendes verordnet:

§ 1

Die nach der Verordnung des Reichspräsidenten, betreffend die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preußen, vom 20. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 377) dem Reichskanzler in seiner Eigenschaft als Reichskommissar für das Land Preußen zustehenden Befugnisse werden dem Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichskommissars für das Land Preußen Reichskanzler a. D. von Papen übertragen.

§ 2

  Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. Januar 1933 in Kraft.


Berlin, den 31. Januar 1933.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 33.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten über den Reichskommissar für das Land Preußen (31.01.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/rkmsr-pr.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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