Verordnung des Reichspräsidenten zur Herstellung geordneter Regierungsverhältnisse in Preußen.

Vom 6. Februar 1933.


  Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung verordne ich folgendes:

§ 1

  [1] Durch das Verhalten des Landes Preußen gegenüber dem Urteil des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 25. Oktober 1932 ist eine Verwirrung im Staatsleben eingetreten, die das Staatswohl gefährdet.
  [2] Ich übertrage deshalb bis auf weiteres dem Reichskommissar für das Land Preußen und seinen Beauftragten die Befugnisse, die nach dem erwähnten Urteil dem Preußischen Staatsministerium und seinen Mitgliedern zustehen.

§ 2

  Mit der Durchführung dieser Verordnung beauftrage ich den Reichskommissar für das Land Preußen.

§ 3

  Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 6. Februar 1933.

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Für den Reichskanzler
von Papen

Stellvertreter des Reichskanzlers

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 43.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten zur Herstellung geordneter Regierungsverhältnisse in Preußen (06.02.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/regverh-pr.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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