Verordnung über die Aufgaben des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda.

Vom 30. Juni 1933.


  Auf Grund des Erlasses des Reichspräsidenten vom 13. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 104) bestimme ich im Einvernehmen mit Reichsminister des Auswärtigen, dem Reichsminister des Innern, dem Reichswirtschaftsminister, dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, dem Reichspostminister, dem Reichsverkehrsminister und dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda folgendes:

  Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda ist zuständig für alle Aufgaben der geistigen Einwirkung auf die Nation, der Werbung für Staat, Kultur und Wirtschaft, der Unterrichtung der in- und ausländischen Öffentlichkeit über sie und der Verwaltung aller diesen Zwecken dienenden Einrichtungen.

  Demzufolge gehen auf den Geschäftsbereich des Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda über:

  1. Aus dem Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts:
  Nachrichtenwesen und Aufklärung im Auslande, Kunst, Kunstausstellungen, Film- und Sportwesen im Auslande.
  2. Aus dem Geschäftsbereich des Reichsministerium des Innern:
  Allgemeine innenpolitische Aufklärung,
  Hochschule für Politik,
  Einführung und Begehung von nationalen Feiertagen und Staatsfeiern unter Beteiligung des Reichsministers des Innern,
  Presse (mit dem Institut für Zeitungswissenschaft),
  Rundfunk,
  Nationalhymne,
  Deutsche Bücherei in Leipzig,
  Kunst (jedoch ohne Kunsthistorisches Institut in Florenz, Urheberrechtsschutz für Werke der Literatur und Kunst, Verzeichnis der national wertvollen Kunstwerke, Deutsch-österreichisches Übereinkommen über Kunstausfuhr, Schutz der Kunstwerke und Denkmäler, Schutz und Pflege der Landschaft und der Naturdenkmäler, Naturschutzparke, Erhaltung von Bauwerken von besondere geschichtlicher Bedeutung, Erhaltung der Nationaldenkmäler, Verband Deutscher Vereine für Volkskunde, Reichsehrenmal),
  Musikpflege, einschließlich des Philharmonischen Orchesters,
  Theaterangelegenheiten,
  Lichtspielwesen,
  Bekämpfung von Schund und Schmutz.
  3. Aus den Geschäftsbereichen des Reichswirtschaftsministeriums und des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft:
  Wirtschaftswerbung, Ausstellungs-, Messe- und Reklamewesen.
  4. Aus dem Geschäftsbereich des Reichspostministeriums und des Reichsverkehrsministeriums:

  Verkehrswerbung.
  Aus dem Geschäftsbereich des Reichspostministeriums gehen ferner alle bisher dort bearbeiteten Rundfunkangelegenheiten über, soweit sie nicht die technische Verwaltung außerhalb der Häuser der Reichsfunkgesellschaft und der Rundfunkgesellschaften betreffen. In Angelegenheiten der technischen Verwaltung ist der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda so weit zu beteiligen, als es die Durchführung seiner eigenen Aufgaben notwendig macht, vor allem bei der Festsetzung der Verleihbedingungen für Rundfunkanlagen und derGebührenregelung. Auf den Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda geht insbesondere die Vertretung des Reichs in der Reichsrundfunkgesellschaft und den Rundfunkgesellschaften in vollem Umfange über.

Auf den bezeichneten Gebieten ist der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda für alle Aufgaben einschließlich der Gesetzgebung federführend. Für die Beteiligung der übrigen Reichsminister gelten die allgemeinen Grundsätze.


Berlin, den 30. Juni 1933.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 449.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die Aufgaben des Reichsministeriums für Volksaufklärung
und Propaganda (30.06.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/propaganda_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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