Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes zur Verhinderung der Teilnahme am spanischen Bürgerkrieg.

Vom 20. Februar 1937.


  Auf Grund des § 2 des Gesetzes zur Verhinderung der Teilnahme am spanischen Bürgerkrieg vom 18. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 241) bestimme ich folgendes:

§ 1

  (1) Pässe deutscher Staatsangehörigen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland sind für Reisen nach Spanien und nach den spanischen Besitzungen, einschließlich der Zone des Spanischen Protektorats in Marokko, und für die Durchreise durch diese Gebiete nur gültig, wenn der Geltungsbereich des Passes von der zuständigen Paßbehörde ausdrücklich auf diese Gebiete erstreckt ist.
  (2) Der Zusatz über den Geltungsbereich des Passes für diese Gebiete (Abs. 1) lautet:
     "Gültig auch für Reisen nach und durch Spanien".
  (3) Deutschen Staatsangehörigen ist die Ausreise aus dem Reichsgebiet nach diesen Gebieten verboten, sofern nicht der Geltungsbereich des Passes auf diese Gebiete erstreckt ist.

§ 2

  Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen, ist es verboten, zur Teilnahme am spanischen Bürgerkrieg in das Reichsgebiet einzureisen und aus dem Reichsgebiet auszureisen.

§ 3

  Die Grenzpolizeibehörden haben Personen, bei denen Grund zu der Annahme vorliegt, daß sie am spanischen Bürgerkrieg teilnehmen wollen, am Grenzaustritt zu hindern.

§ 4

  Diese Verordnung tritt am 21. Februar 1937 in Kraft.


  Berlin, den 20. Februar 1937.

Der Reichsminister des Innern

In Vertretung des Reichsführers SS
und Chefs der Deutschen Polizei

Dr. Best

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1937 I, S. 248.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Verhinderung der Teilnahme am spanischen Bürgerkrieg (20.02.1937), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1937/spanischer-buergerkrieg_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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