Gesetz über die Ausübung der Reisevermittlung.

Vom 26. Januar 1937.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  Die Ausübung der Reisevermittlung, nämlich
  1. die Veranstaltung, Durchführung oder Vermittlung von Reisen, die sich nicht auf die Beförderung mit eigenen Fahrzeugen beschränken, oder
  2. die Ausgabe oder Vermittlung von Beförderungsausweisen oder Nebenausweisen für nicht eigene, dem Personenverkehr dienende Beförderungsmittel, oder
  3. die Vermittlung von vorübergehender Unterkunft oder Verpflegung kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun.

§ 2

  Die Kreispolizeibehörde kann die Ausübung der Reisevermittlung vorläufig verbieten. Sie hat in diesem Falle unverzüglich bei der hierfür zuständigen Behörde den Antrag auf Untersagung des Gewerbebetriebes nach § 1 zu stellen. Wird der Antrag nicht innerhalb einer Woche nach Erlaß des Verbots gestellt, so tritt dieses außer Kraft. Die für die Untersagung zuständige Behörde hat über die Aufrechterhaltung des vorläufigen Verbots vorab zu entscheiden.

§ 3

  Der Reichswirtschaftsminister erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere bestimmt er die für die Untersagung zuständigen Behörden und regelt das Verfahren.

§ 4

  Eine Entschädigung für persönliche oder wirtschaftliche Nachteile, die durch die Untersagung nach § 1 oder durch ein vorläufiges Verbot nach § 2 entstehen, wird nicht gewährt.

§ 5

  (1) Wer Reisevermittlung im Sinne des § 1 trotz Untersagung (§ 1) oder trotz vorläufigen Verbots (§ 2) weiterbetreibt, wird mit Geldstrafe bestraft.
  (2) Die Fortsetzung der nach § 1 untersagten oder nach § 2 vorläufig verbotenen gewerblichen Tätigkeit kann außerdem von der Polizeibehörde durch unmittelbaren oder mittelbaren Zwang verhindert werden.


  Berlin, den 26. Januar 1937.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichswirtschaftsminister

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:

Dr. Hjalmar Schacht

Präsident des Reichsbankdirektoriums

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1937 I, S. 31.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Ausübung der Reisevermittlung (26.01.1937), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1937/reisevermittlung_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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