Gesetz über die Beurlaubung von Angestellten und Arbeitern für Zwecke der Leibeserziehung.

Vom 15. Februar 1935.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  Jeder im Reichsgebiet beschäftigte deutsche männliche Angestellte oder Arbeiter ist auf seinen Antrag von seinem Unternehmer (Arbeitgeber) zur Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang für Leibeserziehung zu beurlauben.

§ 2

  Über die Anerkennung eines Lehrgangs entscheidet der Reichsminister des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

§ 3

  Der Urlaub zur Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang ist dem Angestellten und Arbeiter außerhalb des ihm bestimmungsgemäß zustehenden Urlaubs zu gewähren.

§ 4

  (1) Bei der Beantragung des Urlaubs sind dem Unternehmer (Arbeitgeber) eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (§ 2) über die Anerkennung des Lehrgangs sowie die schriftliche Zulassung zur Teilnahme an diesem Lehrgang vorzulegen.
  (2) Der Antrag ist mindestens vier Wochen vor Beginn des Lehrgangs zu stellen.
  (3) Einwendungen des Unternehmers (Arbeitgebers) müssen insoweit berücksichtigt werden, als ein geeigneter Ersatz für den Antragsteller nicht beschafft werden kann und die Beurlaubung zu einer verhältnismäßig großen Schädigung des Betriebes führen würde. Der Reichsminister des Innern bestimmt die Stelle, die über die Einwendungen des Unternehmers (Arbeitgebers) endgültig entscheidet.

§ 5

  Die Beurlaubung zu einen anerkannten Lehrgang gibt dem Unternehmer (Arbeitgeber) nicht das Recht, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Der Angestellte und Arbeiter hat gegenüber dem Unternehmer (Arbeitgeber) währen der Dauer des Urlaubs keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt und sonstigen Bezügen. Die Fürsorge bei Krankheit und Unfall sowie die Beziehungen zur Sozialversicherung und die Fürsorge für Familien Unterhaltspflichtiger werden im Wege der Durchführungsverordnung geregelt.

§ 6

  Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen, dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsarbeitsminister zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 7

  Dieses Gesetz tritt am 1. März 1935 in Kraft.


  Berlin, den 15. Februar 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

Der Reichswirtschaftsminister

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:

Hjalmar Schacht

Präsident des Reichsbankdirektoriums


Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 197-198.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Beurlaubung von Angestellten und Arbeitern für Zwecke der Leibeserziehung (15.02.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/leibeserz_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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