Gesetz über die Landespolizei.

Vom 29. März 1935.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  Die Reichsminister des Innern und der Finanzen werden ermächtigt, diejenigen Maßnahmen zu treffen, die

  1. der Vereinheitlichung der Bestimmungen über das Dienstverhältnis, die Besoldung, die Versorgung und alle sonstigen Gebührnisse der Angehörigen der Landespolizei dienen,
  2. die vermögensrechtlichen Pflichten und Rechte, die mit der Landespolizei verbunden sind (Schuldverhältnisse, Rechte und Pflichten hinsichtlich der von der Landespolizei benutzten beweglichen und unbeweglichen Sachen), sowie die Verwendung der für die Landespolizei bestimmten Geldmittel zum Gegenstand haben.[1]

§ 2

  Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1935 in Kraft.[2]


  Berlin, den 29. März 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern

Frick

Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk

 

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Anmerkungen:
[1] Vgl. dazu bspw. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landespolizei vom 22. Juli 1935.
[2] Dieses Reichsgesetz wurde am 30. März 1935 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 460.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Landespolizei (29.03.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/landespolizei_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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