Verordnung über das Hoheitszeichen des Reichs.

Vom 5. November 1935.


  Um der Einheit von Partei und Staat auch in ihren Sinnbildern Ausdruck zu verleihen, bestimme ich:

A r t i k e l  1

  Das Reich führt als Sinnbild seiner Hoheit das Hoheitszeichen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei.

A r t i k e l  2

  Die Hoheitszeichen der Wehrmacht bleiben unberührt.

A r t i k e l  3

  Die Bekanntmachung, betreffend das Reichswappen und den Reichsadler vom 11. November 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1877) wird aufgehoben.

A r t i k e l  4

  Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreters des Führers dir zur Ausführung des Artikels 1 erforderlichen Vorschriften.


  Berlin, den 1. November 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Stellvertreter des Führers
R. Heß

Reichsminister ohne Geschäftsbereich

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 1287.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über das Hoheitszeichen des Reichs (05.11.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/hz-reich_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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