Gesetz über die Entpflichtung und Versetzung von Hochschullehrern aus Anlaß des Neuaufbaus des deutschen Hochschulwesens.

Vom 21. Januar 1935.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  Die beamteten Hochschullehrer des Deutschen Reiches werden zum Schluß des Semesters, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, kraft Gesetzes von ihren amtlichen Verpflichtungen entbunden.

§ 2

  Fordern überwiegende Hochschulinteressen die weitere Ausübung des Lehramtes durch einen bestimmten Hochschullehrer, so kann die zuständige oberste Landesbehörde mit Zustimmung des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung die Entpflichtung auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.

§ 3

  Die beamteten Hochschullehrer des deutschen Reiches können auf einen ihrem Fachgebiet entsprechenden Lehrstuhl einer anderen deutschen Hochschule versetzt werden, wenn es das Reichsinteresse im Hinblick auf den Neuaufbau des deutschen Hochschulwesens erfordert.

§ 4

  Fällt aus Anlaß des Neuaufbaus ein Lehrstuhl fort oder wird er einem anderen Fachgebiet zugeschlagen, so kann der bisherige Inhaber von seinen amtlichen Verpflichtungen entbunden werden.

§ 5

  Entpflichtete Hochschullehrer erhalten ihre gesetzlichen Bezüge weiter, rücken jedoch nicht mehr auf. Sondervergütungen und Nebenbezüge für die Lehrtätigkeit fallen mit der Entpflichtung fort.
  Versetzte Hochschullehrer erhalten ihre gesetzlichen Bezüge weiter. Sondervergütungen und Nebenbezüge für die Lehrtätigkeit werden neu festgesetzt.

§ 6

  Die Maßnahmen auf Grund der §§ 3 bis 5 dieses Gesetzes trifft unmittelbar der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung.
  Er erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsvorschriften und umgrenzt die nach der Entpflichtung verbleibenden Rechte der Hochschullehrer.

§ 7

  Bei den forstlichen Hochschulen tritt an die Stelle des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung der Reichsforstmeister.

§ 8

  Die Geltungsdauer dieses Gesetzes beginnt mit dem Tage der Verkündung und endet am 31. Dezember 1937.


Berlin, den 21. Januar 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister für
Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung
Rust

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 23-24.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Entpflichtung und Versetzung von Hochschullehrern aus Anlaß des Neuaufbaus des deutschen Hochschulwesens (21.01.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/beamte_hschule_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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