Gesetz über die Einführung eines Arbeitsbuches.

Vom 26. Februar 1935.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  (1) Um die zweckentsprechende Verteilung der Arbeitskräfte in der deutschen Wirtschaft zu gewährleisten, wird ein Arbeitsbuch eingeführt.
  (2) Den Kreis der Personen, für die Arbeitsbücher eingeführt sind, den Zeitpunkt der Einführung und das Nähere über die Ausgestaltung der Arbeitsbücher bestimmt der Reichsarbeitsminister.

§ 2

  Arbeiter und Angestellte, für die nach § 1 Arbeitsbücher ausgestellt sind, dürfen von dem Zeitpunkte an, den der Reichsarbeitsminister bestimmt, nur beschäftigt werden, wenn sie im Besitze eines ordnungsmäßig ausgestellten Arbeitsbuches sind.

§ 3

  (1) Die Arbeitsbücher werden von den Arbeitsämtern ausgestellt.
  (2) Anderen Stellen ist die Ausstellung von Arbeitsbüchern oder ähnlichen Ausweisen, von denen die Einstellung als Arbeiter oder Angestellter oder eine Bevorzugung bei der Einstellung abhängig gemacht werden soll, untersagt, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften Ausnahmen zulassen.

§ 4

  (1) Wer entgegen den Vorschriften des § 2 einen Arbeiter oder Angestellten beschäftigt oder sich als Arbeiter oder Angestellten beschäftigen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Reichsmark oder mit Haft bestraft.
  (2) Wer vorsätzlich entgegen den Vorschriften des § 3 Arbeitsbücher oder ähnliche Ausweise ausstellt, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

§ 5

  Der Reichsarbeitsminister wird ermächtigt, zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Er kann darin anordnen, daß und in welchem Umfange bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihm erlassenen Bestimmungen die im § 4 angedrohten Strafen Anwendung finden.

§ 6

  Dieses Gesetz tritt am 1. April 1935 in Kraft. Durchführungs- und Ergänzungsbestimmungen können schon vor dem Inkrafttreten erlassen werden.


  Berlin, den 26. Februar 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 311.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Einführung eines Arbeitsbuches (26.02.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/arbeitsbuch_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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