Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft.

Vom 27. Februar 1934.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  [1] Der Reichswirtschaftsminister wird zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft ermächtigt,

  1. Wirtschaftsverbände als alleinige Vertretung ihres Wirtschaftszweiges anzuerkennen;
  2. Wirtschaftsverbände zu errichten, aufzulösen oder miteinander zu vereinigen;
  3. Satzungen und Gesellschaftsverträge von Wirtschaftsverbänden zu ändern und zu ergänzen, insbesondere den Führergrundsatz einzuführen;
  4. die Führer von Wirtschaftsverbänden zu bestellen und abzuberufen;
  5. Unternehmer und Unternehmungen an Wirtschaftsverbände anzuschließen.

  [2] Wirtschaftsverbände sind solche Verbände und Vereinigungen von Verbänden, denen die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange von Unternehmern und Unternehmungen obliegt.

§ 2

  Der Reichswirtschaftsminister kann im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen; auch kann er im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern Vorschriften ergänzenden Inhalts erlassen.

§ 3

  Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung zuwiderhandelt, die der Reichswirtschaftsminister auf Grund dieses Gesetzes erlassen hat, wird mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
  Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Reichswirtschaftsministers ein. Der Antrag kann zurückgenommen werden.

§ 4

  Wegen eines Schadens, der durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes entsteht, findet eine Entschädigung nicht statt.

§ 5

  [1] Verbände von Angehörigen des Reichsnährstandes mit Ausnahme der Angehörigen gemäß § 1 Ziffer 1 bis 10 unter b der Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 16. Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 100) und Verbände von Angehörigen der Reichskulturkammer fallen nicht unter dieses Gesetz.
  [2] Soweit es sich um Verbände von Angehörigen des Reichsnährstandes gemäß § 1 Ziffer 1 bis 10 unter b der Dritten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes und um Verbände des Verkehrs handelt, übt der Reichswirtschaftsminister die Befugnisse der §§ 1 bis 3 im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachminister aus; er kann die Befugnisse an den zuständigen Fachminister übertragen.


  Berlin, den 27. Februar 1934.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichswirtschaftsminister

zugleich für den Reichsminister der Ernährung und Landwirtschaft:

Dr Schmitt

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsverkehrsminister
Frhr. v. Eltz

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I, S. 185-186.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Vorbereitung des organischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft (27.02.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1934/wirtschaft_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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