Gesetz über die Feiertage.
Vom 27. Februar 1934.
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
§ 1
Der nationale Feiertag des deutschen Volkes ist der 1. Mai.
§ 2
Der 5. Sonntag vor Ostern (Reminiszere) ist Heldengedenktag.
§ 3
Der 1. Sonntag nach Michaelis ist Erntedanktag.
§ 4
Außer den in den §§ 1 bis 3
bestimmten nationalen Feiertagen und den Sonntagen sind Feiertage: |
- der Neujahrstag,
- der Karfreitag,
- der Ostermontag,
- der Himmelfahrtstag,
- der Pfingstmontag,
- der Bußtag am Mittwoch vor dem letzten Trinitatissonntag,
- der erste und der zweite Weihnachtstag.
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§ 5
(1) Außer den im § 4 genannten Feiertagen ist
in Gemeinden mit überwiegend evangelischer Bevölkerung das Reformationsfest, in Gemeinen
mit überwiegend katholischer Bevölkerung der Fronleichnamstag entsprechend dem
bisherigen Brauch Feiertag.
(2) Der Reichsminister des Innern oder die von ihm beauftragten Behörden
bestimmen, in welchen Gemeinden die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
§ 6
Die durch dieses Gesetz erschöpfend festgelegten Feiertage sind
Fest- oder allgemeine Feiertage im Sinne reichs- oder landesrechtlicher Vorschriften.
§ 7
(1) Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Vorschriften
über den Schutz der Sonn- und Feiertage, auch der rein kirchlichen Feiertage, zu
erlassen.[1]
(2) Die Bestimmungen über die Gestaltung der nationalen Feiertage (§§ 1 bis 3) erläßt der Reichsminister für Volksaufklärung
und Propaganda im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.
§ 8
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Einführung
eines Feiertags der nationalen Arbeit vom 10. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 191)
außer Kraft.
Berlin, den 27. Februar 1934.
Der Reichskanzler
Adolf Hitler
Der Reichsminister des Innern
Frick
Der Reichsminister für
Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels
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