Gesetz über die Feiertage.

Vom 27. Februar 1934.


  Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  Der nationale Feiertag des deutschen Volkes ist der 1. Mai.

§ 2

  Der 5. Sonntag vor Ostern (Reminiszere) ist Heldengedenktag.

§ 3

  Der 1. Sonntag nach Michaelis ist Erntedanktag.

§ 4

  Außer den in den §§ 1 bis 3 bestimmten nationalen Feiertagen und den Sonntagen sind Feiertage:
  1. der Neujahrstag,
  2. der Karfreitag,
  3. der Ostermontag,
  4. der Himmelfahrtstag,
  5. der Pfingstmontag,
  6. der Bußtag am Mittwoch vor dem letzten Trinitatissonntag,
  7. der erste und der zweite Weihnachtstag.

§ 5

  (1) Außer den im § 4 genannten Feiertagen ist in Gemeinden mit überwiegend evangelischer Bevölkerung das Reformationsfest, in Gemeinen mit überwiegend katholischer Bevölkerung der Fronleichnamstag entsprechend dem bisherigen Brauch Feiertag.
  (2) Der Reichsminister des Innern oder die von ihm beauftragten Behörden bestimmen, in welchen Gemeinden die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

§ 6

  Die durch dieses Gesetz erschöpfend festgelegten Feiertage sind Fest- oder allgemeine Feiertage im Sinne reichs- oder landesrechtlicher Vorschriften.

§ 7

  (1) Der Reichsminister des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda Vorschriften über den Schutz der Sonn- und Feiertage, auch der rein kirchlichen Feiertage, zu erlassen.[1]
  (2) Die Bestimmungen über die Gestaltung der nationalen Feiertage (§§ 1 bis 3) erläßt der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern.

§ 8

  Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Einführung eines Feiertags der nationalen Arbeit vom 10. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 191) außer Kraft.


  Berlin, den 27. Februar 1934.

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

Der Reichsminister für
Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Anmerkungen:
[1] Vgl. dazu bspw. Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 16. März 1934.
[2] Dieses Reichsgesetz wurde am 28. Februar 1934 verkündet.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I, S. 129.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Feiertage (27.02.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1934/feiertag1934_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Gesetz über einen allgemeinen Feiertag (17.04.1919)
Gesetz über die Einführung eines Feiertags der nationalen Arbeit (10.04.1933)
Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (16.03.1934)
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage (01.04.1935)


Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »Nationalsozialismus (Drittes Reich)« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.02.2004
Copyright © 2003-2004 documentArchiv.de