Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes.

Vom 13. Juli 1934.


1

  Zur Erinnerung an die unvergänglichen Leistungen des deutschen Volkes im Weltkriege 1914/1918 stifte ich ein Ehrenkreuz für alle Kriegsteilnehmer sowie für die Witwen und Eltern gefallener, an dem Folgen von Verwundungen oder in Gefangenschaft gestorbener oder verschollener Kriegsteilnehmer.

2

  Das Ehrenkreuz besteht aus Eisen. Das Ehrenkreuz für Frontkämpfer (Frontkämpferkreuz) trägt zwei Schwerter.

3

  [1] Als Kriegsteilnehmer gilt jeder Reichsdeutsche, der auf deutscher Seite oder auf Seite der Verbündeten Kriegsdienste geleistet hat.
  [2] Frontkämpfer ist jeder Reichsdeutsche Kriegsteilnehmer, der bei der fechtenden Truppe an einer Schlacht, einem Gefecht, einem Stellungskampf oder an einer Belagerung teilgenommen hat.

4

  Das Ehrenkreuz wird am schwarz-weiß-roten Bande auf der linken Brust getragen.

5

  Das Ehrenkreuz wird auf Antrag verliehen. Dem Beliehenen wird ein Besitzzeugnis ausgestellt.

6

  Personen, die wegen Landesverrats, Verrats militärischer Geheimnisse, Fahnenflucht oder Feigheit vor dem Feinde bestraft sind, darf das Ehrenkreuz nicht verliehen werden.

7

  Der Reichsminister des Innern oder die von ihm bezeichneten Stellen verwahren die namentlichen Verzeichnisse der Ehrenkreuzinhaber.

8

  Stirbt der Inhaber eines Ehrenkreuzes, so verbleibt es seinen Angehörigen.

9

  Mit der Durchführung dieser Verordnung beauftrage ich den Reichsminister des Innern.


  Neudeck, den 13. Juli 1934.

Der Reichspräsident
von Hindenburg


Der Reichskanzler
Adolf Hitler

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1934 I, S. 619-620.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung des Reichspräsidenten über die Stiftung eines Ehrenkreuzes (13.07.1934), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1934/ekreuz_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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