Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung auf Kauffahrteischiffen.

Vom 20. Dezember 1933.


  Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319) verordne ich bis zur endgültigen Regelung der Reichsfarben:

A r t i k e l  I

§ 1

  [1] Die deutschen Kauffahrteischiffe führen die schwarz-weiß-rote Flagge und die Hakenkreuzflagge gemeinsam.
  [2] Die schwarz-weiß-rote Flagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte weiß, unten rot. Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuchs wie 3 zu 5.
  [3] Die Hakenkreuzflagge hat auf der waagerechten Mittelachse des roten Feldes, etwas nach der Stange verschoben, eine weiße runde Scheibe, darin ein schwarzes Hakenkreuz, dessen Schenkel um 45 Grad schräg liegen. Weiße Scheibe und Hakenkreuz haben einen gemeinsamen Mittelpunkt. Der dem Flaggenstock nächste Winkel des Hakenkreuzes ist auf der Vorderseite der Flagge nach oben, auf der Rückseite nach unten offen. Der Durchmesser der weißen Scheibe ist gleich drei Vierteln der Höhe des Flaggentuchs. Die Länge der Hauptbalken des Hakenkreuzes ist gleich der Hälfte der Höhe des Flaggentuchs. Die Breite der Arme und der Winkelschenkel des Hakenkreuzes und der Abstand untereinander sind gleich einem Zehntel der Höhe des Flaggentuchs. Die Länge der Winkelschenkel ist außen gleich drei Zehnteln, innen gleich zwei Zehnteln der Höhe des Flaggentuchs. Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuchs wie 3 zu 5.
  [4] Besondere Abzeichen dürfen in der schwarz-weiß-roten Flagge und der Hakenkreuzflagge nicht geführt werden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

  [1] Die schwarz-weiß-rote Flagge wird am Heck am Flaggenstock oder am hinteren Mast, und zwar in der Regel an der Gaffel dieses Mastes, in Ermangelung einer solchen am Topp oder im Want gesetzt.
  [2] Die Hakenkreuzflagge wird am Bug am Göschstock gesetzt. Ist dies nicht möglich, so wird sie an einer anderen geeigneten, der Würde dieses Hoheitszeichens entsprechenden Stelle gesetzt. Die Signalrahe und das Signalstag bleiben den Signalflaggen vorbehalten.

§ 3

  Die deutschen Kauffahrteischiffe sind verpflichtet, die schwarz-weiß-rote Flagge und die Hakenkreuzflagge zu zeigen:

a) beim Vorbeifahren an einer deutschen Küstenbefestigung, auf der die Reichskriegsflagge weht, wenn das Vorbeifahren innerhalb dreier Seemeilen - beim tiefsten Ebbestande vom Strande ab gerechnet - erfolgt,
b) beim Begegnen mit einem Schiff der Reichsmarine, das die Reichskriegsflagge gesetzt hat,
c) beim Einlaufen in einen Hafen und beim Auslaufen,
d) während des Aufenthalts in einem Hafen von 8 Uhr morgens bis Sonnenuntergang.

§ 4

  Fremde Kauffahrteischiffe sind verpflichtet ihre Nationalflaggen zu zeigen:
a) beim Vorbeifahren an einer deutschen Küstenbefestigung, auf der die Reichskriegsflagge weht, wenn das Vorbeifahren innerhalb dreier Seemeilen - beim tiefsten Ebbestande vom Strande ab gerechnet - erfolgt,
b) beim Begegnen mit einem Schiff der Reichsmarine, das die Reichskriegsflagge gesetzt hat, innerhalb der zu a bezeichneten Grenze,
c) beim Einlaufen in einen deutschen Hafen und beim Auslaufen.

§ 5

  Die Kommandanten der Kriegsschiffe haben die Befolgung der Vorschriften über die Flaggenführung durch die Kauffahrteischiffe zu überwachen. Sie sind daher berechtigt,

a) in den Fällen der §§ 3 und 4 das Zeigen der Flaggen erforderlichenfalls zu erzwingen,
b) den Kauffahrteischiffe Flaggen, die den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen, und Wimpel, die dem Kommandowimpel der Reichsmarine ähnlich sind, wegzunehmen, auch die unbefugt Führung der schwarz-weiß-roten Flagge und der Hakenkreuzflagge zu verhindern.

§ 6

  Die Verpflichtung der Hafenpolizeibehörden zum Einschreiten bei Nichtbefolgung der in den §§ 3 und 4 gegebenen Vorschriften wird durch die Bestimmung des § 5 nicht berührt.

§ 7

  [1] Führern deutscher Seehandelsschiffe, die früher als Seeoffiziere der Marine angehört haben und mit der Erlaubnis zum Tragen der Uniform verabschiedet sind oder Offiziere des Beurlaubtenstandes der Marine gewesen und ehrenvoll ausgeschieden sind, kann der Reichswehrminister die Berechtigung verleihen, an Stelle der schwarz-weiß-rote Flagge die Flagge für ehemalige Marineoffiziere als Führer von Handelsschiffen zu führen. Diese Flagge darf in Schiffsbooten nicht geführt werden.
  [2] Die Flagge für ehemalige Marineoffiziere als Führer von Handelsschiffen besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte weiß, unten rot. An der Stange im schwarzen Streifen befindet sich ein doppelt weißgerändertes Eisernes Kreuz.[1]

§ 8

  Deutsche Schiffe, die im Auftrag der Reichspostverwaltung die Post befördern, ohne im Eigentum des Reichs zu stehen, führen neben der schwarz-weiß-roten Flagge und der Hakenkreuzflagge, solange sie die Post an Bord haben, die Reichspostflagge (Abschn. I Ziff. 1 der Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung vom 31. März 1933, Reichsgesetzbl. I S. 179) am Vortopp.

A r t i k e l II

  [1] Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
  [2] Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Verordnung über die deutschen Flaggen vom 11. April 1921 (Reichsgesetzbl. S. 483) in der Fassung der Zweiten Verordnung über die deutschen Flaggen vom 5. Mai 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 217),
  2. Abschnitt II der Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung vom 31. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 179),
  3. der Erlaß über das Setzen der Hakenkreuzflagge auf Kaufahrteischiffen vom 29. April 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 244),
  4. der Erlaß über das Setzen der deutschen Hoheitszeichen auf Segelschiffen und Heringsloggern vom 10. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 462),
  5. die Dritte Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung vom 16. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 517).


  Berlin, den 20. Dezember 1933.[2]

Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Adolf Hitler


Für den Reichsminister des Innern

Der Reichsverkehrsminister
Frhr. v. Eltz

 

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Anmerkungen:
[1] § 7 wurde durch Art. IV der Verordnung über die Reichskriegsflagge, die Gösch der Kriegsschiffe, die Handelsflagge mit dem Eisernen Kreuz und die Flagge des Reichskriegsministers und des Oberbefehlshabers der Wehrmacht vom 5. Oktober 1935 außer Kraft gesetzt.
[2] Die Verordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg wurde durch § 10 Buchst. a der Verordnung des Reichsinnenministers über die Flaggenführung der Schiffe vom 17. Januar 1936 außer Kraft gesetzt.



Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 1101-1102.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung auf Kauffahrteischiffen (20.12.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1933/flaggen-kauffahrteischiffe_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Reichsflaggengesetz (15.09.1935)
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Letzte Änderung: 03.02.2004
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