Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paß-Pflichtigkeit für Berlin.

Vom 26. Juni 1878.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 9 des Gesetzes über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867 (Bundes-Gesetzblatt S. 33), was folgt:


  Bis auf weiteres ist jeder in der Stadt Berlin ankommende Fremde oder Neuanziehende verpflichtet, sich durch Paß oder Paßkarte über seine Person auszuweisen.

  Ueber die Ausführung dieser Bestimmung sind von der Polizeibehörde die erforderlichen Vorschriften zu erlassen.


  Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

  Gegeben Berlin, den 26. Juni 1878.[1]

Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
(L. S.)     Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
Fürst v. Bismarck.

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Anmerkung:
[1] Diese Verordnung des Kronprinzen Friedrich Wilhelm wurde am 28. Juni 1878 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1878, S. 131.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung, betreffend die vorübergehende Einführung der Paß-Pflichtigkeit für Berlin (26.06.1878), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/pass-berlin_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


Dieses Dokument drucken!
Zur Übersicht »Deutsches Kaiserreich« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.03.2004
Copyright © 2001-2004 documentArchiv.de