Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bestimmung derjenigen militärischen Dienstauszeichnungen, welche außer dem preußischen Militär-Ehrenzeichen zweiter Klasse neben dem Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zum Bezuge der Ehrenzulage nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. Juni 1878 (Reichs-Gesetzbl. S. 99) berechtigen.

Vom 19. November 1878.


  Auf Grund des §. 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1878, betreffend die Gewährung einer Ehrenzulage an die Inhaber des Eisernen Kreuzes von 1870/71, bestimme Ich:

  In Bezug auf die Berechtigung zum Empfange der Ehrenzulage werden dem preußischen Militär-Ehrenzeichen zweiter Klasse die nachstehenden militärischen Dienstauszeichnungen gleichgeachtet:

a) Auszeichnungen, welche in einem der seit 1866 mit Preußen verbundenen Landestheile vor der Vereinigung verliehen worden sind:
  1. das im vormaligen Königreich Hannover verliehene Allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift "Kriegerverdienst", insofern dasselbe für Tapferkeit im Kriege verliehen worden ist;
  2. das im vormaligen Kurfürstenthum Hessen verliehene Militär-Verdienstkreuz (von Silber).
b) Auszeichnungen, welche in einem der Bundesstaaten außer Preußen vor dem Kriege 1870/71 verliehen worden sind:
  1. das Königlich bayerische Militär-Verdienstkreuz;
  2. die Königlich bayerische silberne und goldene Militär-Verdienstmedaille;
    die Königlich sächsische silberne und goldene Militär-Verdienstmedaille des Militär-St. Heinrichsordens;
  3. die Königlich württembergische silberne Militär-Verdienstmedaille;
  4. die Großherzogliche badische Verdienstmedaille am Bande der militärischen Carl-Friedrich-Verdienstmedaille;
  5. das Großherzogliche hessische silberne Kreuz des Verdienstordens Philipps des Großmüthigen;
  6. die Großherzogliche hessische goldene Verdienstmedaille des Ludewigsordens mit der Inschrift: "Für Tapferkeit";
  7. das mit dem Großherzoglich oldenburgischen Haus- und Verdienstorden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig verbundene Allgemeine Ehrenzeichen mit gekreuzten Schwertern;
  8. das mit dem Herzoglich braunschweigischen Orden Heinrichs des Löwen gestiftete Verdienstkreuz erster und zweiter Klasse, insofern dasselbe für Tapferkeit im Kriege verliehen ist;
  9. die dem Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Hausorden affiliirten Ehrenzeichen:
    das Verdienstkreuz,
    die Verdienstmedaille in Silber und
    die Verdienstmedaille in Gold,
    insofern dieselben für Tapferkeit im Kriege verliehen sind.


  Potsdam, den 19. November 1878.[1]

Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers:
Friedrich Wilhelm, Kronprinz.
In Vertretung des Reichskanzlers:
Hofmann.     v. Kameke.

 

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Anmerkung:
[1] Dieser Allerhöchster Erlass des Kronprinzen Friedrich Wilhelm wurde am 5. Dezember 1878 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1878, S. 361-362.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bestimmung derjenigen militärischen Dienstauszeichnungen, welche außer dem preußischen Militär-Ehrenzeichen zweiter Klasse neben dem Besitze des Eisernen Kreuzes zweiter Klasse zum Bezuge der Ehrenzulage nach Maßgabe des Gesetzes vom 2. Juni 1878 berechtigen (19.11.1878), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/ek-zul_erl.html, Stand: aktuelles Datum.


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