Gesetz über die Kriegsleistungen.
["Kriegsleistungsgesetz"]

Vom 13. Juni 1873.


Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koenig von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1.

  [1] Von dem Tage ab, an welchem die bewaffnete Macht mobil gemacht wird, tritt die Verpflichtung des Bundesgebietes zu allen Leistungen für Kriegszwecke nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein.
  [2] Beschränkt sich die Mobilmachung auf einzelne Abtheilungen der bewaffneten Macht, so tritt diese Verpflichtung nur bezüglich der mobil gemachten, augmentirten oder in Bewegung gesetzten Theile derselben, sowie zur Herstellung der nothwendigen Vertheidigungsanstalten ein.

§. 2.

  [1] Diese Leistungen sollen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als für die Beschaffung der Bedürfnisse nicht anderweitig, insbesondere nicht durch freien Ankauf, beziehungsweise Baarzahlung oder durch Entnahme aus den Magazinen gesorgt werden kann.
  [2] Für diese Leistungen ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Vergütung aus Reichsmitteln zu gewähren.

I. Kriegsleistungen der Gemeinden.

§. 3.

  Dem Reiche gegenüber sind zunächst die Gemeinden zu nachfolgenden Leistungen verpflichtet:
1) Gewährung des Naturalquartiers für die bewaffnete Macht, einschließlich des Heergefolges, sowie der Stallung für die zugehörigen Pferde, beides, soweit Räumlichkeiten hierfür vorhanden sind;
2) Gewährung der Naturalverpflegung für die auf Märschen und in Kantonnirungen befindlichen Theile der bewaffneten Macht, einschließlich des Heergefolges, sowie der Fourage für die zugehörigen Pferde;
3) Ueberlassung der im Gemeindebezirk vorhandenen Transportmittel und Gespanne für militärische Zwecke und Stellung der in der Gemeinde anwesenden Mannschaften zum Dienste als Gespannführer, Wegweiser und Boten, sowie zum Wege-, Eisenbahn- und Brückenbau, zu fortifikatorischen Arbeiten, zu Fluß- und Hafensperren und zu Boots- und Prahmdiensten;
4) Ueberweisung der für den Kriegsbedarf erforderlichen Grundstücke und vorhandenen Gebäude, sowie der im Gemeindebezirk vorhandenen Materialien zur Anlegung von Wegen, Eisenbahnen, Brücken, Lagern, Uebungs- und Bivouaksplätzen, zu fortifikatorischen Anlagen und zu Fluß- und Hafensperren;
5) Gewährung des im Gemeindebezirke vorhandenen Feuerungsmaterials und Lagerstrohs für Lager und Bivouaks, sowie
6) der sonstigen Dienste und Gegenstände, deren Leistung beziehungsweise Lieferung das militärische Interesse ausnahmsweise erforderlich machen könnte, insbesondere von Bewaffnungs- und Ausrüstungsgegenständen, Arznei- und Verbandsmitteln, soweit die hierzu erforderlichen Personen und Gegenstände im Gemeindebezirke anwesend und beziehungsweise vorhanden sind.

§. 4.

  [1] In welchen Fällen und in welchem Umfange die Verpflichtungen des §. 3 einzutreten haben, wird auf Requisition der Militärbehörde durch Anordnung der nach den Landesgesetzen zuständigen Civilbehörde bestimmt. Es ist hierbei auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen.
  [2] In den Städten, welche einen Kreis bilden, oder welche da, wo Kreisverbände nicht bestehen, nach der letzten Volkszählung mindestens 25,000 Seelen haben, werden der Regel nach die Requisitionen direkt an den Stadtvorstand gerichtet.
  [3] In dringenden Fällen kann die zuständige Militärbehörde auch sonst die Leistungen direkt von der Gemeindebehörde und wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde (§. 6) unmittelbar requiriren.
  [4] Anordnungen wie Requisitionen sind in den Regel schriftlich zu erlassen und müssen die genaue Bezeichnung der geforderten Leistungen enthalten.
  [5] Ueber die erfolgte Leistung ist Bescheinigung auszustellen.

§. 5.

  Für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der geforderten Leistungen sind die Gemeinden verantwortlich. Die Weigerung oder Säumniß derselben berechtigt die Civilbehörde, die Leistung zwangsweise herbeizuführen. Bei Gefahr im Verzuge ist hierzu auch die Militärbehörde befugt.

§. 6.

  [1] Die Gemeinden sind berechtigt, behufs Erfüllung der geforderten Leistungen, die zur Theilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten, sowie die sonst in der Gemeinde sich aufhaltenden oder Eigenthum in derselben besitzenden Angehörigen des Reichs zu Naturalleistungen und Diensten aller Art heranzuziehen, insbesondere auch die in den Gemeindebezirken gelegenen Grundstücke und Gebäude, mit Ausnahme der landesherrlichen Schlösser und der unmittelbar zu Staatszwecken dienenden Gebäude oder Gebäudetheile, zu benutzen und sich nöthigenfalls zwangsweise in deren Besitz zu setzen.
  [2] Die in der Gemeinde durch die Leistungen etwa entstehenden Baarkosten sind von den zur Theilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten aufzubringen.
  [3] Die Gemeinden sind berechtigt, Naturalquartier und Verpflegung für eigene Rechnung zu übernehmen und die erwachsenden Kosten auf die hierdurch von unmittelbarer Leistung befreiten Pflichtigen nach Verhältniß ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung (Absatz 1) umzulegen.

§. 7.

  [1] Die Gemeinde hat den nach §. 6 mit Naturalleistungen oder Diensten in Anspruch Genommenen Vergütung in dem Umfange zu gewähren, in welchem die letztere nach den folgenden Bestimmungen vom Reiche gewährt wird.
  [2] Die Gemeinde ist in der Regel nicht verpflichtet, die Vergütung früher auszuzahlen, als sie ihr vom Reiche zur Verfügung gestellt ist. Jedoch ist in den Fällen besonderer Bedürftigkeit oder unverhältnißmäßiger Belastung einzelner Leistungspflichtiger diese Vergütung vorschußweise von der Gemeinde zu zahlen.
  [3] Von diesen besonderen Fällen abgesehen, kommen die vom Reiche zu zahlenden Zinsen (§. 29) den Einzelnen zu.
  [4] Zur Sicherung seiner Forderung kann jeder von der Gemeinde in Anspruch Genommene über die von ihm gemachte Leistung eine Bescheinigung von der Gemeinde fordern.

§. 8.

  Die in diesem Gesetze getroffenen Bestimmungen gelten auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbstständigen Gutsbezirke.

§. 9.

  [1] Vergütung für Naturalquartier und Stallung wird seitens des Reichs nur gewährt:
1) für die Truppentheile, welche schon vor der Mobilmachung zur Besatzung des Ortes gehörten, bis zu ihrem Ausmarsche;
2) für die Truppentheile, welche zur Besatzung des Ortes nach der Mobilmachung einrücken, insbesondere auch für die Besatzung der Etappenorte;
3) für Ersatztruppen in ihren Standquartieren.

  [2] In diesen Fällen finden bezüglich der Beschaffenheit des Quartiers im Allgemeinen die für den Friedenszustand geltenden Vorschriften Anwendung. In allen übrigen Fällen muß der Einquartierte sich mit demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse angewiesen werden kann, und sind dem Quartiergeber nur die auf Requisition der Militärbehörde gemachten Auslagen zu ersetzen.

§. 10.

  [1] Die Entschädigung für die Naturalverpflegung erfolgt nach den für den Friedenszustand geltenden Sätzen, jedoch mit der Maßgabe, daß nur die Hälfte dieser Sätze gewährt wird, wenn bei eiligen Märschen, bei Benutzung der Eisenbahn und bei ähnlichen Veranlassungen nur ein Theil der Verpflegung, z. B. das Mittagessen allein oder eine Abendmahlzeit und das Frühstück allein verabreicht werden kann.
  [2] Der mit Verpflegung Einquartierte – sowohl der Offizier und Beamte, als auch der Soldat – hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers zu begnügen. Bei vorkommenden Streitigkeiten muß dem Einquartierten dasjenige gewährt werden, was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung aus dem Magazin zu fordern berechtigt sein würde.

§. 11.

  Für Gewährung von Fourage werden, soweit sie in natura vorhanden war, die Durchschnittspreise der letzten zehn Friedensjahre – mit Weglassung des theuersten und des wohlfeilsten Jahres – bewilligt. Soweit die nöthige Fourage im Gemeindebezirke nicht vorhanden war, und von der Gemeinde durch Ankauf herbeigeschafft werden mußte, erfolgt die Vergütung nach den Durchschnittspreisen, welche zur Zeit der Lieferung in dem Marktorte des Lieferungsverbandes (§. 19 Absatz 2 und 3) bestanden, zu dessen Bezirke die Gemeinde gehört.

§. 12.

  Für den Vorspann und die Spanndienste gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1) die Vergütung erfolgt tageweise nach den von dem Bundesrathe von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes (§. 17) endgültig festzustellenden Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach den im betreffenden Bezirke üblichen Fuhrpreisen zu normiren. Werden die Fuhren einen halben Tag oder darunter in Anspruch genommen, so wird ein halber Tag berechnet.
Auch für die Fahrt vom Wohn- nach dem Stellungsorte und zurück wird Vergütung nach gleichen Grundsätzen gewährt, wenn die Entfernung mehr als ein Meile beträgt; in diesem Falle ist eine Wegestrecke bis zu zwei Meilen einem halben Tage gleichzustellen.
2) Fuhren, die länger als 48 Stunden von ihrer Heimath fern gehalten werden, haben auf der ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße neben freiem Quartier für Führer und Zugthiere frei Verpflegung zu beanspruchen ohne Kürzung ihrer Fuhrpreise.
3) Werden Fuhren länger als 48 Stunden außerhalb ihrer Heimath, oder auf unbestimmte Dauer in Anspruch genommen, so sind Zugthiere, Wagen und Geschirr vor dem Abgang durch Sachverständige zu taxiren, und ist dem Eigenthümer auf Grund der Taxe voller Ersatz für Verluste, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der Vorspann- oder Spanndienstleistungen ohne Verschulden des Eigenthümers oder des von ihm gestellten Gespannführers entstanden sind.
Ist eine vorherige Schätzung nicht möglich, so soll der Werth nachträglich festgestellt werden.

§. 13.

  Für die Gewährung von Arbeitskräften und Transportmitteln mit Ausnahme der Fuhrenleistungen, sowie für die Lieferung des Lagerstrohes und Feuerungsmaterials für Lager und Bivouaks wird die Vergütung nach den in gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen gewährt.

§. 14.

  [1] Für Einräumung der zu Kriegszwecken erforderlichen, leerstehenden oder disponiblen, eigenen Gebäude der Gemeinden und für die Ueberlassung freier Plätze, Oedungen und unbestellter Aecker – bis zur Zeit der Bestellung – zu militärischen Zwecken, wird Vergütung nur für die durch die Benutzung erweislich herbeigeführte Beschädigung und außerordentliche Abnutzung gewährt.
  [2] Bei Ueberweisung sonstiger Gebäude und Grundstücke wird auch für die entzogene Nutzung Vergütung gewährt, soweit der Vergütungsanspruch nicht durch das Gesetz über die Beschränkung des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871, überhaupt ausgeschlossen ist.
  [3] Werden Grundstücke, welche zur Ergänzung fortifikatorischer Anlagen im Falle der Armirung einer Festung in Anspruch genommen worden sind, nach eingetretener Disarmirung nicht zurückgegeben, so erfolgt die Feststellung der Entschädigung für die Abtretung des Eigenthums im Wege des für die Enteignung vorgeschriebenen Verfahrens.

§. 15.

  Die Vergütung für alle in den §§. 9 bis 14 nicht genannten Kriegsleistungen erfolgt nach den am Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen.

II. Landlieferungen.

§. 16.

  Durch Beschluß des Bundesrathes kann, falls der Unterhalt für die bewaffnete Macht auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, die Lieferung des Bedarfs an lebendem Vieh, Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh zur Füllung der Kriegsmagazine angeordnet werden (Landlieferungen).

§. 17.

  [1] Die Verpflichtung zu den im §. 16 bezeichneten Leistungen liegt Lieferungsverbänden ob, welche von den einzelnen Bundesstaaten unter Rücksichtnahme auf angemessene Leistungsfähigkeit und thunlichst im Anschlusse an die bestehende Bezirkseintheilung zu bilden sind.
  [2] Für Staaten von geringem Gebietsumfange kann von der Bildung besonderer Verbände Abstand genommen werden, in welchem Falle die Lieferungspflicht dem Staate als solchem obliegt.
  [3] Innerhalb des bisherigen Geltungsgebietes des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 11. Mai 1851 (Bundes-Gesetzbl. von 1867 S. 125) sind bis zur anderweitigen Regelung die Kreise und gleichartigen Verbände als Lieferungsverbände beizubehalten.
  [4] Den Umfang der Lieferungen und die Lieferungsverbände, von welchen dieselben zu leisten sind, hat der Bundesrath festzusetzen.
  [5] Bei Feststellung der Lieferungen und bei der Untervertheilung ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß den einzelnen Lieferungsverbänden nur die Lieferung solcher Gegenstände und Quantitäten auferlegt wird, die sich in deren Bezirke in natura vorfinden.

§. 18.

  [1] Die Bestimmungen der §§. 6 und 7 finden auf Landlieferungen analoge Anwendung.
  [2] Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung der von ihnen geforderten Leistungen der Vermittelung der Gemeinden bedienen.

§. 19.

  [1] Die Feststellung der für geliefertes lebendes Vieh zu gewährenden Vergütung erfolgt durch sachverständige Schätzung unter Anwendung der Bestimmungen des §. 33 nach den im Frieden ortsüblichen Preisen.
  [2] Die Höhe der Vergütung für alle übrigen Landlieferungen wird nach den Durchschnittspreisen der letzten zehn Friedensjahre – mit Weglassung des theuersten und des wohlfeilsten Jahres – bestimmt. Für jeden Landlieferungsverband werden dabei die Preise des Haupt-Marktortes desselben zu Grunde gelegt.
  [3] In denjenigen Bundessaaten, in denen auf Grund der Gesetze Normal-Marktorte festgesetzt sind, bewendet es für die danach gebildeten Bezirke bei den Preisen der letzteren mit der Maßgabe, daß für jeden Lieferungsverband die Preise nur eines, und zwar desjenigen Normal-Marktortes zu Grunde gelegt werden, zu welchem der größere Theil des Lieferungsverbandes gehört.

III. Gemeinschaftliche Bestimmungen.

§. 20.

  [1] Die Vergütung für die in Gemäßheit des § 3 Nr. 6 erfolgten außergewöhnlichen Leistungen ist aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse baar zu zahlen.
  [2] Ueber die Vergütungsansprüche bezüglich aller übrigen Kriegsleistungen werden auf Grund der festgestellten Liquidation Anerkenntnisse ausgefertigt, welche auf den Namen desjenigen lauten, der die Vergütung zu beanspruchen hat. Dieselben werden nach Maßgabe des §. 21 eingelöst und die darauf zu zahlenden Beträge vom ersten Tage des auf die Leistung folgenden Monats mit vier vom Hundert verzinst.
  [3] Der Bundesrath hat diejenigen Behörden zu bestimmen, bei welchen die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erhebenden Vergütungsansprüche anzumelden, sowie diejenigen, von welchen die Anerkenntnisse auszustellen sind. Auch hat er das hierbei zu beobachtende Verfahren vorzuschreiben.

§. 21.

  [1] Die Einlösung der nach §. 20 ertheilten Anerkenntnisse und die Zinszahlung findet nach Maßgabe der verfügbaren Mittel statt.
  [2] Die Zahlung der Beträge erfolgt gültig an die Inhaber der Anerkenntnisse gegen Rückgabe derselben. Zu einer Prüfung der Legitimation der Inhaber ist die zahlende Kasse berechtigt, aber nicht verpflichtet.
  [3] Die Inhaber der Anerkenntnisse werden von den oberen Verwaltungsbehörden durch öffentliche Bekanntmachung in deren amtlichen Anzeigeblättern aufgefordert, dieselben behufs Empfangnahme von Kapital und Zinsen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden öffentlichen Kassen vorzulegen.
  [4] Der Zinsenlauf hört mit dem letzten Tage desjenigen Monats auf, in welchem die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist.

§. 22.

  [1] Nach Wiedereintritt des Friedenszustandes (§. 32) haben die oberen Verwaltungsbehörden durch Bekanntmachung in den amtlichen Anzeigeblättern zur Anmeldung aller noch nicht angemeldeten Ansprüche auf Vergütung der auf Grund der Abschnitte I. und II. dieses Gesetzes erfolgten Kriegsleistungen aufzufordern. Den von den Gemeinden und Lieferungsverbänden in Anspruch Genommenen ist eine mit dem Tage der Ausgabe des Anzeigeblattes beginnende Präklusivfrist von einem Jahre zur Anmeldung bei den Behörden der Gemeinden und Lieferungsverbänden zu stellen.
  [2] Den Gemeinden und Lieferungsverbänden ist eine mit demselben Tage beginnende Präklusivfrist von einem Jahre drei Monaten zur Anmeldung bei den in dem Aufruf zu bezeichnenden Behörden zu stellen.
  [3] Mit dem Ablauf der Präklusivfrist erlöschen die nicht angemeldeten Ansprüche.

IV. Besondere Bestimmungen
bezüglich der Beschaffung von Schiffen und Fahrzeugen.

§. 23.

  Die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen sind verpflichtet, dieselben zur Benutzung für Kriegszwecke der Militärverwaltung auf Erfordern zur Verfügung zu stellen. Die Vergütung für die entzogene Benutzung sowie für die etwaige Werthminderung erfolgt nach den im §. 14 hinsichtlich der Gebäude gegebenen Vorschriften, sowie nach den Bestimmungen der §§. 2022.

§. 24.

  Die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen sind verpflichtet, zum Zwecke der Verwendung für Hafen- und Flußsperren ihre Schiffe und Fahrzeuge der Militärverwaltung gegen eine aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse baar zu zahlenden, dem vollen Werth entsprechende Vergütung eigenthümlich zu überlassen. Findet über den Betrag der Vergütung eine Einigung nicht statt, so erfolgt die Feststellung des Werthes durch Sachverständige nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 33.

V. Besondere Bestimmungen
bezüglich Beschaffung der Mobilmachungspferde.

§. 25.

  [1] Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedenspreise endgültig festzustellenden Werthes an die Militärbehörde zu überlassen.
  [2] Befreit hiervon sind nur:

1) Mitglieder der regierenden deutscher Familien;
2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3) Beamte im Reichs- oder Staatsdienst hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde;
4) die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.

§. 26.

  [1] Die Sachverständigen (§. 25) sind für jeden Lieferungsverband durch dessen Vertretung periodisch zu wählen.
  [2] Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung bestellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich.
  [3] Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse baar vergütet.

§. 27.

  Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter Zugrundelegung der §§. 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu funfzig Thalern geahndet.

VI. Besondere Bestimmungen
hinsichtlich der Eisenbahnen.

§. 28.

  Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet:
1) die für die Beförderung von Mannschaften und Pferden erforderlichen Ausrüstungsgegenstände ihrer Eisenbahnwagen vorräthig zu halten;
2) die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürfnisse zu bewirken;
3) ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Betriebe von Eisenbahnen dienliches Material herzugeben.

§. 29.

  [1] Für die Bereithaltung der Ausrüstungsgegenstände der Eisenbahnwagen (§. 28 Nr. 1) wird eine Vergütung nicht gewährt.
  [2] Für die Militärtransporte (§. 28 Nr. 2) und die Hergabe von Betriebsmaterial (§. 28 Nr. 3) erhalten die Eisenbahnverwaltungen Vergütungen nach Maßgabe eines vom Bundesrathe zu erlassenden und von Zeit zu Zeit zu revidirenden allgemeinen Tarifs.
  [3] Die Vergütung für das übrige hergegebene Material wird gemäß §§. 15 und 33 festgesetzt.

§. 30.

  Die den Eisenbahnverwaltungen nach §. 29 zu gewährenden Vergütungen werden bis nach Eingang, Prüfung und Feststellung der Liquidationen gestundet und von dem ersten Tage des auf den Eingang der gehörig belegten Liquidation folgenden Monats mit vier vom Hundert verzinst. Die Zahlung der festgestellten Beträge und Zinsen erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Mittel. Hinsichtlich des Aufrufes und der Präklusion der auf Grund des §. 28 zu erhebenden Ansprüche finden die Bestimmungen im §. 22 analoge Anwendung.

§. 31.

  [1] Die Verwaltungen der Eisenbahnen auf dem Kriegsschauplatze selbst oder in der Nähe desselben haben bezüglich der Einrichtung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Bahnbetriebes den Anordnungen der Militärbehörde Folge zu leisten.
  [2] Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Anordnungen ist die Militärbehörde berechtigt, dieselben auf Kosten der Eisenbahnverwaltungen zur Ausführung zu bringen.

VII. Schlußbestimmungen.

§. 32.

  Der Zeitpunkt, mit welchem der Friedenszustand für die gesammte bewaffnete Macht oder einzelne Abtheilungen derselben wieder eintreten und die Verpflichtung zu Leistungen nach Maßgabe dieses Gesetzes aufhören soll, wird jedesmal durch Kaiserliche Verordnung festgestellt und im Reichs-Gesetzblatte bekannt macht.

§. 33.

  [1] Soweit dieses Gesetz nicht besondere Anordnungen enthält, bestimmt der Bundesrath die Behörden, welche die vom Reiche zu gewährenden Vergütungen feststellen.
  [2] Die Feststellung der Vergütung erfolgt in allen Fällen, in welchen dieses Gesetz nichts Anderes vorschreibt, auf Grund sachverständiger Schätzung.
  [3] Bei der Auswahl der Sachverständigen haben die Vertretungen der Kreise oder gleichartigen Verbände mitzuwirken.
  [4] Die Betheiligten sind zum Schätzungstermin vorzuladen.
  [5] Die Kosten fallen dem Reiche zur Last.
  [6] Im Uebrigen wird das von den gedachten Behörden zu beobachtende Verfahren, insbesondere der etwa einzuhaltende Instanzenzug, vom Bundesrath angeordnet.

§. 34.

  Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung gelten in Bezug auf die Zulässigkeit des Rechtsweges und den Gerichtsstand für Klagen aus Ansprüchen, welche wider das Reich auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, dieselben Vorschriften, welche für den Bundesstaat, in dessen Gebiet diese Ansprüche gegen ihn zu richten wären.

§. 35.

  Für Leistungen, durch welche einzelne Bezirke, Gemeinden oder Personen außergewöhnlich belastet werden, sowie für alle durch den Krieg verursachten Beschädigungen an beweglichem und unbeweglichem Eigenthum, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, oder nicht hinreichend entschädigt werden, wird der Umfang und die Höhe der etwa zu gewährenden Entschädigung und das Verfahren bei Feststellung derselben durch jedesmalige Spezialgesetz des Reichs bestimmt.

§. 36.

  Alle gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.


  Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

  Gegeben Berlin, den 13. Juni 1873.[1]

(L. S.)     Wilhelm.

Fürst v. Bismarck.

 

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Anmerkung:
[1] Dieses Reichsgesetz wurde am 19. Juni 1873 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1873, S. 129-137.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Kriegsleistungen (13.06.1873), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/1873/kriegsleistungsgesetz.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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