Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu.

Vom 5. Juli 1872.


  Auf Grund der Bestimmung im §. 3 des Gesetzes, betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu, vom 4. d. M. (Reichsgesetzbl. S. 253) hat der Bundesrath beschlossen:

1) Da der Orden der Gesellschaft Jesu vom Deutschen Reiche ausgeschlossen ist, so ist den Angehörigen dieses Ordens die Ausübung einer Ordensthätigkeit, insbesondere in Kirche und Schule, sowie die Abhaltung von Missionen nicht zu gestatten.
2) Niederlassungen des Ordens der Gesellschaft Jesu sind spätestens binnen sechs Monaten, vom Tage der Wirksamkeit des Gesetzes an, aufzulösen.
3) Die zur Vollziehung des Gesetzes in den einzelnen Fällen zu treffenden Anordnungen werden von den Landespolizeibehörden verfügt.


  Berlin, den 5. Juli 1872.[1]


In Vertretung des Reichskanzlers.

Delbrück.

 

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Anmerkung:
[1] Diese Bekanntmachung wurde am 10. Juli 1872 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1872, S. 254.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über den Orden der Gesellschaft Jesu (05.07.1872), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/1872/orden-jesu-verbot_bkm.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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