Verordnung der Bundesregierung [der Republik Österreich], betreffend Einschränkung der Einbürgerung.

Vom 24. November 1933.


  Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 307, wird zum Schutze des heimischen Arbeitsmarktes verodnet, wie folgt:

  § 1.  Die Landesbürgerschaft darf bis auf weiteres an Ausländer nicht mehr verliehen werden, es sei denn, daß die Bundesregierung die Verleihung im Einzelfalle als im Bundesinteresse gelegen bezeichnet.

  § 2.  (1) Jeder Bescheid, der der Bestimmung des § 1 widerspricht, ist nichtig.
  (2) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 129, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 kann gegen einen nach Absatz 1 nichtigen Bescheid jederzeit erhoben werden.

Dollfuß

Fey

Schuschnigg

Schmitz

Buresch

Stockinger

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Kerber

 

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Quelle: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich 1933, Nr. 523.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verordnung der Bundesregierung [der Republik Österreich], betreffend Einschränkung der Einbürgerung (24.11.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/in/1933/oesterreich_einbuergerung_vo.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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