Siegelordnung
der Deutschen Demokratischen Republik.

Vom 28. Mai 1953


  Im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik und den Präsidenten der Volkskammer und der Länderkammer wird folgendes verordnet:

§ 1

  (1) Das Dienstsiegel der Deutschen Demokratischen Republik wird als Prägesiegel, Farbdrucksiegel (Metall oder Gummi) oder als Petschaft geführt.
  (2) Das Dienstsiegel zeigt das Emblem der Deutschen Demokratischen Republik[1] und eine Umschrift, die auf der oberen Hälfte das Dienstsiegels die Worte "Deutsche Demokratische Republik" und in der unteren Hälfte die Bezeichnung des siegelführendes Organs der Staatsmacht enthält. Unter dem Emblem ist die Registriernummer des Dienstsiegels angebracht.
  (3) Für die Form und Gestaltung des Dienstsiegels sind die aus der Anlage ersichtlichen Muster verbindlich.[2]
  (4) Der Präsident der Deutschen Demokratischen Republik kann das Dienstsiegel auch ohne Dienststellenbezeichnung führen.

§ 2

  (1) Das Dienstsiegel wird in großer und in kleiner Ausfertigung geführt.
  (2) Es darf nur in den in § 1 festgelegten Formen hergestellt und verwendet werden.
  (3) Die Gestaltung des Emblems für künstlerische Zwecke wird durch diese Vorschriften nicht berührt.

§ 3

  (1) Das Dienstsiegel darf nur von den nachstehend aufgeführten Leitern von Organen der Staatsmacht geführt werden:

a) dem Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik und seinen Staatssekretären;
b) dem Präsidenten der Volkskammer;
c) dem Präsidenten der Länderkammer;
d) dem Ministerpräsidenten und seinen Stellvertretern sowie dem Staatssekretär der Regierung;
e) den Ministern, den Staatssekretären und den Leitern zentraler Organe der Regierung sowie den Hauptverwaltungs- und Hauptabteilungsleitern dieser Organe;
f) dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Obersten Gerichts;
g) dem Generalstaatsanwalt;
h) dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Deutschen Notenbank;
i) den Leitern selbständiger zentraler Einrichtungen des Staatsapparates;
k) den Vorsitzenden, den Sekretären und den Leitern selbständiger Abteilungen der Räte der Bezirke, der Räte der Stadt- und Landkreise, sowie der Räte der Stadtbezirke und den Bürgermeistern der Städte und Gemeinden.

  (2) Die in Abs. 1 Buchstaben a-i genannten Leiter von Organen der Staatsmacht legen im Einvernehmen mit der Regierungskanzlei durch innerdienstliche Anweisung fest, welche Leiter oder Mitarbeiter ihrer Dienststelle sowie nachgeordneter Dienststellen und Einrichtungen des Staatsapparates von ihnen zur dauernden Führung eines Dienstsiegels ermächtigt werden. Für die örtlichen Organe der Staatsmacht (Abs. 1 Buchst. k) erfolgt die Festlegung der dauernden Ermächtigungen durch den Leiter der Koordinierungs- und Kontrollstelle für die Arbeit der örtlichen Organe der Staatsgewalt.
  (3) Die in Abs. 1 genannten Leiter von Organen der Staatsmacht können unterstellte Mitarbeiter zur zeitweiligen Führung eines Dienstsiegels schriftlich ermächtigen. Die Ermächtigung bedarf bei den in Abs. 1 Buchst. k genannten Leitern der örtlichen Organe der Staatsmacht der Zustimmung des übergeordneten Organs. Beim Rat des Bezirkes erteilt die Ermächtigung der Vorsitzende selbständig.
  (4) Die in Abs. 1 Buchstaben a-i genannten Leiter von Organen der Staatsmacht können die Befugnis zur dauernden oder zeitweiligen Führung eines Dienstsiegels auch an Dienststellen und Personen übertragen, die, ohne Organ oder Mitarbeiter von Organen der Staatsmacht zu sein, staatliche Aufgaben wahrnehmen.

§ 4

  (1) Die Leiter der Dienststellen haben für jedes Dienstsiegel die Unterzeichnungsbefugnis schriftlich festzulegen.
  (2) Das Ausleihen oder die Verwendung von Dienstsiegeln durch Mitarbeiter, die für dieses Dienstsiegel nicht unterzeichnungsbefugt sind, ist untersagt.

§ 5

  Allen nicht nach § 3 befugten Leitern oder Mitarbeitern von Organen der Staatsmacht sowie sonstigen Personen ist die Führung von Dienstsiegeln untersagt.

§ 6

  (1) Staatliche Institutionen und volkseigene Betriebe oder Unternehmen, die nicht nach § 3 zur Führung eines Dienstsiegels berechtigt sind, führen einen Dienststempel (Rundstempel), der die Bezeichnung und den Sitz der staatlichen Institution bzw. des volkseigenen Betriebes oder Unternehmens, nicht aber das Emblem der Deutschen Demokratischen Republik, aufweist.[3]
  (2) Auf Antrag kann Akademien, Universitäten und Hochschulen die Führung eines besonderen Dienstsiegels vom Staatssekretär der Regierung gestattet werden, wenn ein solches auf Grund der Tradition bisher geführt wurde.

§ 7

  (1) Gesiegelt werden nur Urkunden und Schriftstücke auf Grund gesetzlicher Bestimmungen und soweit es der besonders wichtige Charakter eines Schriftstückes erfordert. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.
  (2) Die Minister, Staatssekretäre oder Leiter zentraler Organe der Regierung haben durch innerdienstliche Anweisung im Einvernehmen mit der Regierungskanzlei festzulegen, welche Urkunden und Schriftstücke in ihrem Geschäftsbereich gesiegelt werden dürfen. Hierbei ist auch festzulegen, in welchen Fällen das Prägesiegel zu benutzen ist. – Für die örtlichen Organe der Staatsmacht erfolgt diese Festlegung durch den Leiter der Koordinierungs- und Kontrollstelle für die Arbeit der örtlichen Organe der Staatsgewalt.

§ 8

  Dienstsiegel sind als Verschlußsache nach den hierfür geltenden Bestimmungen zu behandeln.

§ 9

  (1) Jeder zur Führung eines Dienstsiegels Berechtigte ist für die sichere Verwahrung des Dienstsiegels persönlich verantwortlich.
  (2) Der Verlust eines Dienstsiegels ist unverzüglich über den zuständigen Leiter des Organs der Staatsmacht an das Organ mitzuteilen, bei dem das Dienstsiegel registriert ist. Das registrierende Organ erklärt das in Verlust geratene Dienstsiegel für ungültig.

§ 10

  (1) Dienstsiegel dürfen nur von Personen oder Betrieben hergestellt werden, die von der Regierungskanzlei hierfür besonders ermächtigt sind.
  (2) Dienstsiegel werden nur von der Regierungskanzlei und nur auf schriftlichen Antrag ausgegeben.
  (3) Der Staatssekretär der Regierung kann Leiter zentraler Organe der Staatsmacht zur selbständigen Ausgabe und Einziehung von Dienstsiegeln ermächtigen.

§ 11

  (1) Wird infolge von Strukturveränderungen ein Organ oder eine Dienststelle aufgelöst oder erhält sie eine neue Bezeichnung, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt geführten Dienstsiegel unverzüglich an die Regierungskanzlei zurückzugeben.
  (2) Tritt infolge einer Änderung der Geschäftsverteilung oder aus anderen Gründen ein Wechsel in der Person des nach § 3 zur Führung eines Dienstsiegels Berechtigten ein, so darf das betreffende Dienstsiegel bis zur Neuregelung der Unterschriftsbefugnis nicht verwendet werden. Während dieser Zeit ist das Dienstsiegel von dem Verschlußsachenbearbeiter des Organs in Verwahrung zu nehmen.

§ 12

  Wer die Bestimmungen über die Herstellung, die Ausgabe und den Besitz von Dienstsiegeln vorsätzlich oder fahrlässig verletzt oder vorsätzlich oder fahrlässig von einem Dienstsiegel Gebrauch macht, ohne dazu berechtigt zu sein, wird mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.

§ 13

  (1) Alle gemäß § 3 zur Führung eines Dienstsiegels Berechtigten haben ihre Dienstsiegel bis zum 31. Dezember 1953 bei der Regierungskanzlei umzutauschen.[4] Bis zu diesem Zeitpunkt ist eine Verwendung der alten Dienstsiegel statthaft.
  (2) Alle nach dieser Siegelordnung nicht mehr zur Führung eines Dienstsiegels Berechtigten haben die bei ihnen vorhandenen Dienstsiegel bis zum 31. Juli 1953 bei der Regierungskanzlei abzuliefern.

§ 14

  Durchführungsbestimmungen erläßt die Regierungskanzlei.[5]

§ 15

  (1) Diese Siegelordnung tritt am 1. Juli 1953 in Kraft.
  (2) Die Anordnung vom 30. Januar 1950 über die Benutzung und Aufbewahrung von Dienstsiegeln (Min.Bl. S. 2), die Siegelordnung vom 21. August 1952 für die örtlichen Organe der Staatsgewalt (Min.Bl. S. 141) sowie die Ergänzung hierzu vom 14. November 1952 (Min.Bl. S. 191) und alle anderen entgegenstehenden Bestimmungen treten gleichzeitig außer Kraft.


  Berlin, den 28. Mai 1953

Die Regierung
der Deutschen Demokratischen Republik
Der Ministerpräsident
Grotewohl
Staatssekretär der Regierung
und
Chef der Regierungskanzlei
Dr. Geyer




 

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Anmerkungen:
[1] Vgl. zu dieser Bestimmung des § 1 Abs. 2 auch § 1 der Dritten Durchführungsbestimmung zur Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Januar 1956.
[2] Auf Grund des § 2 Abs. 1 der Dritten Durchführungsbestimmung vom 5. Januar 1956 durften diese Dienstsiegel nur bis zum 31. August 1956 verwendet werden.
[3] Vgl. zur Bestimmung des § 6 Abs. 1 auch § 4 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1954.
[4] Die Frist des § 13 wurde durch § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 25. März 1954 verlängert.
[5] Vgl. dazu
Erste Durchführungsbestimmung zur Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Mai 1953,
Zweite Durchführungsbestimmung zur Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1954,
Dritte Durchführungsbestimmung zur Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Januar 1956.


Quelle: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1953, S. 830-831.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik (28.05.1953), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1953/ddr-siegelordnung.html, Stand: aktuelles Datum.


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Zweite Durchführungsbestimmung zur Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik (25.03.1954)
Dritte Durchführungsbestimmung zur Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik (05.01.1956)
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Letzte Änderung: 03.03.2004
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