Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes.

Vom 26. März 1954.


  Zur Klarstellung von Zweifeln über die Auslegung des Grundgesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates unter Einhaltung der Vorschrift des Artikels 79 Abs. 2 des Grundgesetzes das folgende Gesetz beschlossen:

A r t i k e l  1

  1. Artikel 73 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

"1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an und[1] des Schutzes der Zivilbevölkerung;"

  1. Artikel 79 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:

"Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt."

  1. Nach Artikel 142 wird folgende Vorschrift als Artikel 142 a eingefügt:

"Artikel 142 a

Die Bestimmungen dieses Grundgesetzes stehen dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der am 26. und 27. Mai 1952 in Bonn und Paris unterzeichneten Verträge (Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten und Vertrag über die Gründung der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft) mit ihren Zusatz- und Nebenabkommen, insbesondere dem Protokoll vom 26. Juli 1952, nicht entgegen."[2]

A r t i k e l  2 *)

  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.[3]


  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.


  Bonn, den 26. März 1954.

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher

Der Bundesminister der Justiz
Neumayer

Der Bundesminister des Innern
Dr. Schröder


__________
*) Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes tritt nach der Entscheidung Nr. 29 der Alliierten Hohen Kommission vom 25. März 1954 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission Nr. 112 vom 27. März 1954) erst gleichzeitig mit den Verträgen von Bonn und Paris in Kraft.

 

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Anmerkungen:
[1] In Art. 73 Nr. 1 wurden durch § 1 Nr. 12 des Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes ["Notstandsgesetze"] vom 24. Juni 1968 die Worte "der Wehrpflicht für Männer vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an und" gestrichen.
[2] Art. 142 a wurde durch § 1 Nr. 17 des Siebzehnten Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes ["Notstandsgesetze"] vom 24. Juni 1968 aufgehoben.
[3] Dieses verfassungsändernde Bundesgesetz wurde am 27. März 1954 verkündet.


Quelle: Bundesgesetzblatt 1954 I, S. 45.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes (26.03.1954), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/brd/1954/grundgesetz-art73-79-142a_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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