G e s e t z
über die Gewährung von Straffreiheit.

Vom 31. Dezember 1949.


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

  Für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die vor dem 15. September 1949 begangen sind, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Straffreiheit gewährt:

§ 2

  (1) Rechtskräftige Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten und daneben ausgesprochene Geldstrafen bis zu 5.000 Deutsche Mark sowie rechtskräftige Geldstrafen, bei denen die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als sechs Monate beträgt, werden erlassen, soweit die Freiheitsstrafe noch nicht verbüßt oder die Geldstrafe noch nicht gezahlt worden ist.
  (2) Noch nicht verbüßte Gefängnisstrafen bis zu einem Jahr und daneben ausgesprochene, nicht gezahlte Geldstrafen bis zu 5.000 Deutsche Mark, auf die rechtskräftig erkannt worden ist oder künftig erkannt wird, werden erlassen unter der Bedingung, daß der Täter nicht binnen eines Zeitraumes von drei Jahren seit dem 15. September 1949 ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen verübt. Dies gilt nicht, wenn der Täter aus Grausamkeit, aus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht gehandelt hat.
  (3) Ist auf Jugendarrest rechtskräftig erkannt worden, so wird der noch nicht verbüßte Arrest erlassen.
  (4) Der Erlaß erstreckt sich nur auf Nebenstrafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, auf gesetzliche Nebenfolgen sowie auf rückständige Bußen, die in die Staatskasse fließen, und auf rückständige Kosten.

§ 3

  (1) Verfahren, die bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft anhängig sind oder künftig anhängig werden, sind dort einzustellen, wenn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten allein oder in Verbindung mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Deutsche Mark oder eine Geldstrafe zu erwarten ist, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als sechs Monate beträgt.
  (2) Verfahren, in denen auf Jugendarrest zu erkennen wäre, sind einzustellen.
  (3) Ungeachtet der Einstellung kann in einem selbständigen Verfahren über Einziehung, Abführung des Mehrerlöses, Verfallserklärung, Unbrauchbarmachung und die Befugnis zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustandes entschieden werden. Die §§ 430 bis 432 der Strafprozeßordnung sind anzuwenden.

§ 4

  (1) Ist wegen mehrerer selbständiger Handlungen auf eine Gesamtstrafe erkannt oder eine solche nachträglich zu bilden, so tritt Straferlaß ein, wenn die Gesamtstrafe die in § 2 Absatz 1 genannte Grenze nicht übersteigt. Eine höhere Gesamtstrafe ist bedingt zu erlassen, wenn sie die in § 2 Absatz 2 genannte Grenze nicht übersteigt.
  (2) Eine Gesamtstrafe, die nach Absatz 1 erlassen werden könnte, aber teilweise aus Einzelstrafen für eine nach dem 14. September begangene Tat gebildet wurde, ist angemessen herabzusetzen. Die Entscheidung (§ 458 der Strafprozeßordnung) trifft das Gericht, das die Gesamtstrafe ausgesprochen hat, durch unanfechtbaren Beschluß.
  (3) Ist eine Gesamtstrafe, die nach Absatz 1 bedingt erlassen werden könnte, teilweise aus Einzelstrafen für eine nach dem 14. September 1949 begangene Tat gebildet, dann bestimmt das Gericht, welcher Teil der Strafe zu vollstrecken ist.
  (4) Absatz 1 gilt sinngemäß für anhängige oder künftig anhängig werdende Verfahren.

§ 5

  (1) Das Gericht entscheidet über die Einstellung der bei ihm anhängigen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluß, gegen den sofortige Beschwerde stattfindet, sofern nicht die Staatsanwaltschaft der Einstellung zustimmt.
  (2) Ist ein Verfahren nach Absatz 1 eingestellt worden, so kann wegen der Tat nur auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel, die zur Verurteilung zu einer über der Straffreiheitsgrenze des § 2 Absatz 1 liegenden Strafe führen können, Anklage erhoben werden.

§ 6

  (1) Zieht das Gericht in der Hauptverhandlung die Einstellung des Verfahrens gemäß § 3 in Erwägung, so ist dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann, wenn er seine Unschuld behauptet, die Durchführung des Verfahrens beantragen. Ebenso kann ein Beschuldigter, wenn das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren eingestellt hat, binnen einer Woche nach Zustellung des Einstellungsbeschlusses die Durchführung des Verfahrens beantragen.
  (2) Wird nach Durchführung des Verfahrens gemäß Absatz 1 nicht auf Freispruch, sondern auf Einstellung des Verfahrens nach § 3 erkannt, so hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten wie ein Verurteilter zu tragen.

§ 7

  (1) War das Verfahren auf Privatklage eingeleitet, so werden die Kosten des Verfahrens niedergeschlagen. Privatkläger und Beschuldigter tragen ihre eigenen Kosten.
  (2) Entsprechendes gilt im Falle der Nebenklage.

§ 8

  (1) Ist ein Verfahren wegen übler Nachrede, Verleumdung oder falscher Anschuldigung nach diesem Gesetz eingestellt, so kann die Staatsanwaltschaft oder der Privatkläger in einem besonderen Verfahren die Wahrheit, die Unwahrheit oder die Nichterweisbarkeit der behaupteten ehrenrührigen Tatsache feststellen lassen.
  (2) Die §§ 430 bis 432 der Strafprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Der Beschuldigte steht den im § 431 Absatz 2 der Strafprozeßordnung genannten Personen gleich.
  (3) Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bemißt sich nach den §§ 464 bis 474 der Strafprozeßordnung; dabei steht die Feststellung der Wahrheit der ehrenrührigen Tatsache dem Freispruch, die Feststellung ihrer Unwahrheit oder Nichterweisbarkeit der Verurteilung des Beschuldigten gleich.

§ 9

  (1) Ohne Rücksicht auf die Art und Höhe der Strafe werden ferner erlassen Strafen für Handlungen auf politischer Grundlage, die nach dem 8. Mai 1945 begangen und auf die besonderen politischen Verhältnisse der letzten Jahre zurückzuführen sind.
  (2) In demselben Umfange werden anhängige und künftig anhängig werdende Strafverfahren eingestellt.
  (3) Dies gilt nicht für Straftaten nach den §§ 168, 211 bis 213, 234, 249 bis 252, 306, 307 StGb., für Verbrechen nach dem Sprengstoffgesetz vom 9. Juni 1884 und für Verbrechen, die aus Grausamkeit, aus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht verübt worden sind.

§ 10

  (1) Für Straftaten die zwischen dem 10. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verschleierung des Personenstandes aus politischen Gründen begangen wurden, wird, auch wenn sie nach dieser Zeit fortdauern, Straffreiheit ohne Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden Strafe gewährt, wenn der Täter bis spätestens 31. März 1950 bei der Polizeibehörde seines Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes freiwillig seine unwahren Angaben widerruft und bisher entgegen gesetzlicher Vorschrift unterlassene Angaben nachholt.
  (2) Dies gilt nicht für Straftaten nach den §§ 211 bis 213 StGB. und nicht für Verbrechen, die aus Grausamkeit, aus ehrloser Gesinnung oder aus Gewinnsucht verübt worden sind.

§ 11

  (1) Rechtskräftig verhängte Ordnungsstrafen und Bußgelder bis 10 000 Deutsche Mark werden erlassen.
  (2) Anhängige Verfahren sind einzustellen, wenn eine Ordnungsstrafe oder ein Bußgeld bis zu 10 000 Deutsche Mark zu erwarten ist. § 3 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
  (3) Die Zuständigkeit für die nach Absatz 1, 2 zu treffenden Feststellungen und Entscheidungen und ihre Anfechtbarkeit bestimmt sich nach den für die Verhängung der Ordnungsstrafe oder des Bußgeldes geltenden Vorschriften.

§ 12

  Straffreiheit wird nicht gewährt für Steuervergehen einschließlich der Vergehen nach Artikel IX des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 der Militärregierungen; die Gewährung von Straffreiheit für diese Straftaten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 13

  Gesetze der Länder, die eine weitergehende Straffreiheit gewährt haben, bleiben unberührt.

§ 14

  Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.


  Das vorstehende Gesetz wird, nachdem der Bundesrat von seinem Einspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, hiermit verkündet.

  Bonn, den 31. Dezember 1949.

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Bundeskanzler
Adenauer

Der Bundesminister der Justiz
Dehler

 

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Quelle: Bundesgesetzblatt 1949, S. 37-38.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz über die Gewährung von Straffreiheit (31.12.1949), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/brd/1949/straffreiheit_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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