[Deutsch-russischer Vertrag
("Berliner Vertrag")

Vom 24. April 1926.[1]]


Die Deutsche Regierung
und
die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken,

  von dem Wunsche geleitet, alles zu tun, was zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Friedens beitragen kann,

  und in der Überzeugung, daß das Interesse des deutschen Volkes und der Völker der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken eine stetige vertrauensvolle Zusammenarbeit erfordert,

  sind übereingekommen, die zwischen ihnen bestehenden freundschaftlichen Beziehungen durch einen besonderen Vertrag zu bekräftigen, und haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt:

  Die Deutsche Regierung:

den Reichsminister des Auswärtigen
Herrn Dr. Gustav Stresemann,
  die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken:
den außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
Herrn Nikolai Nikolajewitsch Krestinski,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart haben.

A r t i k e l  1

  Die Grundlage der Beziehungen zwischen Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken bleibt der Vertrag von Rapallo.
  Die Deutsche Regierung und die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken werden in freundschaftlicher Fühlung miteinander bleiben, um über alle ihre beiden Länder gemeinsam berührende Fragen politischer und wirtschaftlicher Art eine Verständigung herbeizuführen.

A r t i k e l  2

  Sollte einer der vertragschließenden Teile trotz friedlichen Verhaltens von einer dritten Macht oder von mehreren dritten Mächten angegriffen werden, so wird der andere vertragschließende Teil während der ganzen Dauer des Konfliktes Neutralität beobachten.

A r t i k e l  3

  Sollte aus Anlaß eines Konfliktes der in Artikel 2 erwähnten Art oder auch zu einer Zeit, in der sich keiner der vertragschließenden Teile in kriegerischen Verwicklungen befindet, zwischen dritten Mächten eine Koalition zu dem Zwecke geschlossen werden, gegen einen der vertragschließenden Teile einen wirtschaftlichen oder finanziellen Boykott zu verhängen, so wird sich der andere vertragschließende Teil einer solchen Koalition nicht anschließen.

A r t i k e l  4

  Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Berlin ausgetauscht werden.
  Der Vertrag tritt mit dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Die beiden vertragschließenden Teile werden sich rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist über die weitere Gestaltung ihrer politischen Beziehungen verständigen.


  Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
  Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin am 24. April 1926.

(gez.) Stresemann
(gez.) Krestinski

 

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Anmerkung:
[1] Im Original ist neben dem Vertragstext in deutscher Sprache auch der in russischer Sprache abgedruckt, der hier jedoch nicht wiedergegeben ist.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1926 II, S. 360-361.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Deutsch-russischer Vertrag (24.04.1926), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/wr/1926/berliner-vertag.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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