Verfassungsurkunde für das Kurfürstentum Hessen

5. Januar 1831


  Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der IIte, Kurfürst von Hessen, Großherzog von Fulda, Fürst zu Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, und Schaumburg etc. etc. haben, durchdrungen von den hohen Regenten-Pflichten Uns stets thätigst bemühet, die Wohlfahrt Unserer verschiedenen Landestheile, sowie aller Klassen Unserer geliebten Unterthanen zu befördern, und sind daher mit aufrichtiger Bereitwilligkeit den Bitten und Wünschen Unseres Volkes entgegengekommen, welches in einer landständischen Mitwirkung zu den inneren Staats-Angelegenheiten von allgemeiner Wichtigkeit die kräftigste Gewährleistung Unserer landesväterlichen Gesinnungen und eine dauernde Sicherstellung seines Glückes erblickt. Nachdem Wir sodann zur Ausführung Unserer deshalbigen Absichten mit den getreuen Ständen Unserer althessischen Lande, zu welchen noch Abgeordnete aus den übrigen bisher nicht vertretenen Gebietstheilen und aus der Grafschaft Schaumburg hinzugezogen worden sind, über ein Staatsgrundgesetz haben Berathungen pflegen lassen, ertheilen Wir nunmehr in vollem Einverständnisse mit den Ständen, deren Einsicht und treue Anhänglichkeit Wir hierbei erprobt haben, die gegenwärtige Verfassungs-Urkunde mit dem herzlichen Wunsche, daß dieselbe als festes Denkmal der Eintracht zwischen Fürst und Unterthanen noch in späteren Jahrhunderten bestehen, und deren Inhalt sowohl die Staatsregierung in ihrer wohlthätigen Wirksamkeit unterstützen, als dem Volke der Bewahrung seiner bürgerlichen Freiheiten versichern, und dem gesammten Vaterlande eine lange segensreiche Zukunft verbürgen möge.


I. Von dem Staatsgebiete, der Regierungsform, Regierungsfolge und Regentschaft

§ 1

  [1] Sämmtliche kurhessischen Lande, namentlich Nieder- und Oberhessen, das Großherzogthum Fulda, die Fürstenthümer Hersfeld, Hanau, Fritzlar und Isenburg, die Grafschaften Ziegenhain und Schaumburg, auch die Herrschaft Schmalkalden, so wie Alles, was etwa noch in der Folge mit Kurhessen verbunden werden wird, bilden für immer ein untheilbares und unveräußerliches, in einer Verfassung vereinigtes, Ganzes, und einen Bestandtheil des deutschen Bundes.
  [2] Nur gegen einen vollständigen Ersatz an Land und Leuten, verbunden mit anderen wesentlichen Vortheilen, kann die Vertauschung einzelner Theile mit Zustimmung der Landstände Statt finden. Von dieser Zustimmung sind jedoch die mit auswärtigen Staaten dermal bereits eingeleiteten Verträge ausgenommen.

§ 2

  Die Regierungsform bleibt, so wie bisher, monarchisch, und es bestehet dabei eine Landständische Verfassung.

§ 3

  Die Regierung des kurhessischen Staates mit dessen sämmtlichen gegenwärtigen und künftigen Bestandtheilen und Zubehörungen ist erblich vermöge leiblicher Abstammung aus ebenbürtiger Ehe, nach der Linealfolge und dem Rechte der Erstgeburt, mit Ausschluß der Prinzessinnen.

§ 4

  Würden dereinst Besorgnisse wegen der Thron-Erledigung bei Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder fortdauernde Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen entstehen; so soll zeitig von dem Landesherrn in Uebereinstimmung mit den Landständen durch ein weiteres Grundgesetz über die Thronfolge die nöthige Vorsorge getroffen werden.

§ 5

  Der Landesfürst wird volljährig, sobald er das achtzehnte Jahr zurückgelegt hat.

§ 6

  Der Regierungs-Nachfolger wird bei dem Regierungs-Antritte geloben, die Staatsverfassung aufrecht zu halten und in Gemäßheit derselben sowie nach den Gesetzen zu regieren. Er stellt darüber eine (im landständischen Archive zu hinterlegende) Urkunde aus, worauf die Huldigung, und zwar zuerst von den versammelten Landständen, erfolgt.

§ 7

  Ist entweder der Regierungs-Nachfolger minderjährig, oder der Landesherr an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit verhindert, ohne daß dieser selbst, oder dessen Vorfahr durch eine mit landständischer Zustimmung errichtete Verfügung, deshalb genügende Vorsorge getroffen hat, oder hat treffen können; so tritt für die Dauer der Minderjährigkeit oder der sonstigen Verhinderung eine Regentschaft ein. Diese gebührt in Beziehung auf den minderjährigen Landesfürsten zunächst dessen leiblicher Mutter, so lange dieselbe sich nicht anderweit vermählen wird, und in deren Ermangelung oder bei deren Unfähigkeit zur Regierung dem hierzu fähigen nächsten Agnaten. Bei der obgedachten Verhinderung des Landesherrn kommt die Regentschaft dessen Gemahlin zu, wenn aus der gemeinschaftlichen Ehe ein zur unmittelbaren Nachfolge berechtigter, noch minderjähriger Prinz vorhanden ist, außerdem aber dem zur Regierung fähigen nächsten Agnaten.

§ 8

  [1] In allen Fällen stehet der Regentschaft ein Rath von vier Mitgliedern zur Seite, welche zugleich Minister oder Geheimeräthe seyn können und wenigstens zur Hälfte mit Beistimmung der Landstände zu wählen sind. Ohne die Zustimmung dieses Regentschaftsrathes kann keine, dem Landesherrn ausschließlich zukommende, Regierungshandlung gültig ausgeübt werden. Von Seiten der Regentschaft und deren Rathes ist die Aufrechthaltung der Landesverfassung und die Regierung nach den Gesetzen ebenso, wie von dem Thronfolger, urkundlich zu geloben.
  [2] Die nöthige Einleitung zur Regentschaft liegt dem Gesammt-Staatsministerium ob, und zwar alsbald im Falle eines landständischen Antrages. Zum Zwecke der deshalbigen Berathung hat nämlich dasselbe das Zusammentreten eines fürstlichen Familienrathes zu veranlassen, welcher aus den volljährigen, nicht mehr unter väterlicher Gewalt befindlichen Prinzen des Kurfürstlichen Hauses, mit Ausschluß des zunächst zur Regentschaft berufenen Agnaten, bestehen wird.

§ 9

  Sollte bei einem zunächst nach dem regierenden Landesfürsten zur Erbfolge berufenen Prinzen eine solche Geistes- oder körperliche Beschaffenheit sich zeigen, welche es demselben wahrscheinlich für immer unmöglich machen würde, die Regierung des Landes selbst zu führen; so ist über den künftigen Eintritt der Regentschaft durch ein Gesetz zeitig zu verfügen.


II. Von dem Landesfürsten und den Gliedern des Fürstenhauses

§ 10

  [1] Der Kurfürst ist das Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie auf verfassungsmäßige Weise aus.
  [2] Seine Person ist heilig und unverletzlich.

§ 11

  Der Sitz der Regierung kann nicht außer Landes verlegt werden.

§ 12

  Kein Prinz und keine Prinzessin des Hauses darf ohne Einwilligung des Landesherrn sich vermählen.

§ 13

  Eben so wenig darf ein Prinz aus der wirklich regierenden Linie, oder der präsumtive Thronfolger aus einer Seitenlinie, ohne vorgängige Genehmigung des Landesherrn in auswärtige Dienste treten.

§ 14

  Alle festgesetzten Apanagen sind stets regelmäßig auszuzahlen. Bei eintretendem bedeutenden Zuwachse von Gebiet, oder bei dem Anfalle beträchtlicher Grundbesitzungen mit Erlöschen einer Seitenlinie, kann unter Beistimmung der Landstände die Vermehrung einer dermaligen Apanage, in keinem Falle aber deren Verminderung Statt finden.

§ 15

  Die künftig nöthigen Apanagen für nachgeborene Prinzen und unvermählte Prinzessinnen der regierenden Linie werden in Geldrenten mit Zustimmung der Landstände festgesetzt.

§ 16

  Auf gleiche Weise erfolgt die Bestimmung der nöthig werdenden Witthümer.

§ 17

  Ueber das Grundeigenthum, welches den Prinzen zur Apanage oder sonst von dem Landesherrn überwiesen oder irgend eingeräumt, oder auf dieselben von väterlicher Seite her oder von Agnaten vererbt oder sonst übertragen worden ist, können die Prinzen in keiner Art ohne die landesherrliche Bewilligung und die, hinsichtlich der Apagne-Güter erforderliche Zustimmung der Landstände gültig verfügen, es sey denn zur Abtretung an den Staat selbst, zur Ausgleichung von Grenz- und anderen Rechts-Streitigkeiten, oder zur Ablösung von Diensten, Zehnten oder Grundzinsen. In solchen Fällen muß aber der empfangene Ersatz wieder in inländischem Grundeigenthume, welches ganz die Natur der veräußerten Besitzung annimmt und an deren Stelle tritt, gehörig angelegt werden.

§ 18

  Die bisher vom Lande besonders aufgebrachte Aussteuer der Prinzessinnen wird in den herkömmlichen Beträgen künftig aus der Staatskasse geleistet werden.


III. Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen

§ 19

  Der Aufenthalt innerhalb der Grenzen des Kurstaates verpflichtet zur Beobachtung der Gesetze, und begründet dagegen den gesetzlichen Schutz.

§ 20

  [1] Die Staats-Angehörigkeit (Recht des Inländers, Indigenat) stehet zu vermöge der Geburt, oder wird besonders erworben durch ausdrückliche oder stillschweigende Aufnahme, und gehet verloren durch Auswanderung oder eine dergleichen Handlung nach den näheren Bestimmungen, welche ein deshalb zu erlassendes Gesetz enthalten wird.
  [2] Der Genuß der Ortsbürger-Rechte, sey es in Städten oder Landgemeinden, kann nur Staats-Angehörigen zukommen.

§ 21

  Ein jeder Inländer männlichen Geschlechts hat im achtzehnten Lebensjahre den Huldigungseid zu leisten, mittelst dessen er Treue dem Landesfürsten und dem Vaterlande, Beobachtung der Verfassung und Gehorsam den Gesetzen gelobt.

§ 22

  Ein jeder Staats-Angehörige (Inländer) ist der Regel nach (vergl. § 23 und 24) auch Staatsbürger, somit zu öffentlichen Aemtern und zur Theilnahme an der Volksvertretung befähigt, vorbehaltlich derjenigen Eigenschaften, welche diese Verfassung oder andere Gesetze in Bezug auf die Ausübung einzelner staatsbürgerlichen Rechte erfordern.

§ 23

  Das Staats-Bürgerrecht hört auf:
    1. mit dem Verlust der Staats-Angehörigkeit und
    2. mit der rechtskräftigen Verurtheilung zu einer peinlichen Strafe, unbeschadet einer etwa erfolgenden Rehabilitation (s. § 126).

§ 24

  Der Mangel oder Verlust des Staats-Bürgerrechts an sich ist ohne Einfluß auf den Unterthanen-Verband, sowie auf die blos bürgerlichen Rechte und Pflichten, wenn nicht besondere Gesetze eine Ausnahme begründen.

§ 25

  Die Leibeigenschaft ist und bleibt aufgehoben. Die von ihr herrührenden unständigen Abgaben, in so weit sie noch rechtlich fortbestehen, namentlich für die Sterbefälle, sollen auf eine für die Betheiligten billige Weise im Wege des Vertrages oder für die Fälle, wo der deshalbige Versuch ohne Erfolg geblieben seyn würde, durch ein zu erlassendes Gesetz anderweit geordnet werden.

§ 26

  Alle Einwohner sind in so weit vor den Gesetzen einander gleich und zu gleichen staatsbürgerlichen Verbindlichkeiten verpflichtet, als nicht gegenwärtige Verfassung oder sonst die Gesetze eine Ausnahme begründen.

§ 27

  Einem Jeden ohne Unterschied stehet die Wahl des Berufes und die Erlernung eines Gewerbes frei. Ebenso kann Jeder die öffentlichen Lehr- und Bildungs-Anstalten des In- und Auslandes, selbst zum Zwecke der Bewerbung um einen Staatsdienst, benutzen, ohne einer besonderen Erlaubniß der Staatsregierung hierzu zu bedürfen. Er muß jedoch jedenfalls vor dem Besuchen der Universität den für die deshalbige Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernissen genügen (vgl. übrigens § 52).

§ 28

  Kein Inländer kann wegen seiner Geburt von irgend einem öffentlichen Amte ausgeschlossen werden. Auch giebt dieselbe kein Vorzugsrecht zu irgend einem Staatsamte.

§ 29

  [1] Die Verschiedenheit des christlichen Glaubensbekenntnisses hat auf den Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte keinen Einfluß.
  [2] Die den Israeliten bereits zustehenden Rechte sollen unter den Schutz der Verfassung gestellt seyn und die besonderen Verhältnisse derselben gleichförmig für alle Gebietstheile durch ein Gesetz geordnet werden.

§ 30

  Jedem Einwohner stehet vollkommene Freiheit des Gewissens und der Religions-Uebung zu. Jedoch darf die Religion nie als Vorwand gebraucht werden, um sich irgend einer gesetzlichen Verbindlichkeit zu entziehen.

§ 31

  Die Freiheit der Person und des Eigenthums unterliegt keiner andern Beschränkung, als welche das Recht und die Gesetze bestimmen.

§ 32

  Das Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtsame können für Zwecke des Staates oder einer Gemeinde, oder solcher Personen, welche Rechte derselben ausüben, nur in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen gegen vorgängige volle Entschädigung in Anspruch genommen werden. Ueber Nothfälle, in denen ausnahmsweise nachfolgende Entschädigung eintreten soll, wird ein besonderes Gesetz das Nähere bestimmen.

§ 33

  [1] Die Jagd-, Waldkultur- und Teich-Dienste, nebst den Wildprets- und Fisch-Fuhren oder dergleichen Traggängen zur Frohne, sollen überall nicht mehr Statt finden, und die Privatberechtigten, welche hierdurch einen Verlust erleiden, nach dessen Ermittelung auf den Grund der deshalb zu ertheilenden gesetzlichen Vorschriften, vom Staate entschädiget werden. Gleichfalls werden die dem Staate zu leistenden Fruchtmagazins-Fuhren und Handdienste auf den Fruchtböden gänzlich aufgehoben.
  [2] Die übrigen ungemessenen Hof-, Kameral- und gutsherrlichen Frohnen sollen in gemessene umgewandelt werden.
  [3] Alle gemessenen Frohnen sind ablösbar. Die Art und Weise ihrer Umwandlung und Ablösung ist durch ein besonderes Gesetz mit gehöriger Berücksichtigung der Interessen der Berechtigten und Verpflichteten näher zu bestimmen, auch demnächst die Ausführung nach Möglichkeit durch entsprechende Verwaltungs-Maaßregeln unter angemessener Beihülfe aus der Staatskasse zu befördern.
  [4] Die Last der Landfolgedienste, welche nach deren gesetzlicher Feststellung fortbestehen werden, soll durch Beschränkung auf den wirklichen Bedarf gemindert und so viel, als thunlich, durch zweckdienliche Verdingung erleichtert werden.

§ 34

  Alle Grundzinsen, Zehnten und übrigen gutsherrlichen Natural- und Geldleistungen, auch andere Reallasten, sind ablösbar. Ueber die deshalbigen Bedingungen und Entschädigungen wird ein Gesetz, unter gehöriger Berücksichtigung der Interessen der Pflichtigen und der Berechtigten, ergehen.

§ 35

  Jedermann bleibt es frei, über das sein Interesse benachtheiligende verfassungsgesetz- oder ordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer öffentlichen Behörde bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und solche nöthigenfalls bis zur höchsten Behörde zu verfolgen. Wird die angebrachte Beschwerde von der vorgesetzten Behörde unbegründet befunden, so ist dieselbe verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen.
  Ebenwohl bleibt in jedem Falle, wo Jemand sich in seinen Rechten verletzt glaubt, ihm die gerichtliche Klage offen, auch in geeigneten wichtigeren Fällen unbenommen, die Verwendung der Landstände anzusprechen.
  Ueberhaupt ist es den einzelnen Unterthanen, sowie ganzen Gemeinden und Körperschaften frei gelassen, ihre Wünsche und Bitten auf gesetzlichem Wege zu berathen und vorzubringen.

§ 36

  [1] Ausschließliche Handels- und Gewerbe-Privilegien sollen ohne Zustimmung der Landstände nicht mehr ertheilt werden. Die Aufhebung der bestehenden Monopole, sowie der Bann- oder Zwangsrechte, ist durch ein besonderes Gesetz zu bewirken. Patente für Erfindungen können von der Regierung auf bestimmte Zeit, jedoch nicht länger, als auf zehn Jahre, ertheilt werden.
  [2] Diejenigen Gewerbe, für deren Ausübung aus polizeilichen oder staatswirthschaftlichen Rücksichten eine Konzession erforderlich ist, sollen gesetzlich bestimmt werden. Indessen ist das Erforderniß einer Konzession, wie solches bisher bestand, nirgend auszudehnen.

§ 37

  Die Freiheit der Presse und des Buchhandels wird in ihrem vollen Umfange Statt finden. Es soll jedoch zuvor gegen Preßvergehen ein besonderes Gesetz alsbald erlassen werden. Die Censur ist nur in den durch die Bundesgesetze bestimmten Fällen zulässig.

§ 38

  Das Briefgeheimniß ist auch künftig unverletzt zu halten. Die absichtliche unmittelbare oder mittelbare Verletzung desselben bei der Postverwaltung soll peinlich bestraft werden.

§ 39

  Niemand kann wegen der freien Aeußerung bloßer Meinungen zur Verantwortung gezogen werden, den Fall eines Vergehens oder einer Rechtsverletzung ausgenommen.

§ 40

  Jeder Waffenfähige bis zum zurückgelegten 50sten Lebensjahre ist im Fall der Noth zur Vertheidigung des Vaterlandes verpflichtet. Ueber die Verbindlichkeit zum Kriegsdienste, die Art der Ergänzung des Kriegsheeres und die sonstigen hierauf bezüglichen Verhältnisse sowie über die nach und nach erfolgende Verabschiedung der Leute, welche bereits fünf Jahre und darüber gedient haben, ist alsbald ein Gesetz zu erlassen. In diesem soll die Dienstzeit für das aktive Heer nicht über fünf Jahre, außer dem Falle des Krieges, ausgedehnt, die Stellvertretung für zulässig erklärt, und bei der Bestimmung der Verbindlichkeit zum Kriegsdienste in der Linie auf Familienwohlfahrt, Ackerbau, Gewerbe, Künste und Wissenschaften nach Möglichkeit schonende Rücksicht genommen werden. Außerdem ist noch die Einrichtung der Bürgerbewaffnung in den Stadt- und Landgemeinden, als einer bleibenden Anstalt zur geeigneten Mitwirkung für die Aufrechthaltung der inneren Ruhe und Ordnung, sowie in Nothfällen zur Landesvertheidigung, gesetzlich näher zu bestimmen.

§ 41

  Jedem Einwohner steht das Recht der freien Auswanderung unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen zu.

§ 42

  Die Rechte und Verbindlichkeiten der Gemeinden sollen in einer gesonderen Städte- und Gemeinde-Ordnung alsbald festgesetzt, und darin die freie Wahl ihrer Vorstände und Vertreter, die selbstständige Verwaltung des Gemeinde-Vermögens und der örtlichen Einrichtungen, unter Mitaufsicht ihrer besonders erwählten Ausschüsse, die Bewirkung der Aufnahme in den Gemeinde-Verband, und die Befugniß zur Bestellung der Gemeinde-Diener, zum Grunde gelegt, auch die Art der oberen Aufsicht der Staatsbehörden näher bestimmt werden.

§ 43

  Keine Gemeinde kann mit Leistungen oder Ausgaben beschwert werden, wozu sie nicht nach allgemeinen Gesetzen oder anderen besonderen Rechtsverhältnissen verbunden ist. Dasselbe gilt von mehreren, in einem Verbande stehenden Gemeinden.

§ 44

  Alle Lasten, welche nicht die örtlichen Bedürfnisse der Gemeinden oder deren Verbände, sondern der Erfüllung allgemeiner Verbindlichkeiten des Landes oder einzelner Theile desselben erheischen, müssen, in so weit nicht bestehende Rechtsverhältnisse eine Ausnahme begründen, auch von dem gesammten Lande oder dem betreffenden Landestheile getragen werden.

§ 45

  Das Vermögen und Einkommen der Gemeinden und ihrer Anstalten darf nie mit dem Staatsvermögen oder den Staats-Einnahmen vereinigt werden.

§ 46

  Sämmtliche Vorstände sowie die übrigen Beamten der Gemeinden und deren Verbände sind, gleich den Staatsdienern, auf Festhaltung der Landesverfassung und insbesondere auf Wahrung der dadurch begründeten Rechte der Gemeinden zu verpflichten.

§ 47

  Das Verhältniß der Rittergüter und der ehemals adelichen geschlossenen Freigüter zu den Gemeinden, zu welchen sie in polizeilichen und anderen bestimmten Beziehungen gehören sollen, wird in der Gemeinde-Ordnung auf eine zweckmäßige und den bisherigen Rechtsverhältnissen entsprechende Weise festgestellt werden.

§ 48

  Für die Berathung und Vorbereitung von Verwaltungsmaaßregeln, welche nur das Beste eines einzelnen Bezirkes zum Gegenstande haben, sowie für eine angemessene Mitaufsicht auf die zweckdienliche und die Kräfte der Unterthanen thunlichst schonende Ausführung der in jeder Beziehung durch allgemeine Gesetze, oder durch besondere Anordnungen der Staatsbehörden getroffenen wichtigen Einrichtungen, sollen Bezirksräthe mittelst geeigneter Wahl gebildet werden. Die deshalb erforderlichen näheren Vorschriften sind durch ein Gesetz zu erlassen.


V. Von den Standesherren etc. und den ritterschaftlichen Körperschaften

§ 49

  Die besonderen Rechtsverhältnisse der Standesherrschaften werden in Gemäßheit der bundesgesetzlichen Bestimmungen und nach vorgängiger näheren Verständigung der Staatsregierung mit den Standesherren durch ein Edict geordnet werden, welches, nachdem dessen Inhalt von den Landständen dieser Verfassung entsprechend befunden worden, unter deren Schutz gestellt werden soll.
  In gleicher Art sollen die besonderen Rechtsverhältnisse des vormals reichsunmittelbaren Adels geordnet und geschützt werden.

§ 50

  Die besonderen Rechte des althessischen und des schaumburgischen ritterschaftlichen Adels genießen den Schutz dieser Verfassung nach dem Inhalte der deshalb zu entwerfenden Statuten, welche von der Staatsregierung genehmigt und von den Landständen den Bestimmungen der Verfassung entsprechend befunden seyn werden.


VI. Von den Staatsdienern

§ 51

  Der Landesherr ernennt oder bestätigt alle Staatsdiener, des geistlichen und weltlichen, sowohl des Militär- als Civil-Standes, in so fern den Behörden nicht die Bestellung überlassen ist. In Ansehung derjenigen Stellen, für welche einzelnen Berechtigten oder Körperschaften ein Präsentations- oder Wahlrecht zustehet, erfolgt die Ernennung in Form einer Bestätigung nach Maaßgabe der deshalb bestehenden Verhältnisse.

§ 52

  [1] Ein Staatsamt kann nur demjenigen übertragen werden, welcher vorher gesetzmäßig geprüft und für tüchtig und würdig zu demselben erkannt worden ist. Uebrigens muß von denjenigen, welche künftig ein akademisches Studium beginnen, demnächst die Nachweisung geschehen, daß den gesetzlichen Vorschriften über das Besuchen der Landes-Universität genügt worden sey.
  [2] Bei einer Weiterbeförderung ist eine abermalige Prüfung nur erforderlich, wenn solche besonders vorgeschrieben ist.

§ 53

  Der Ernennung oder Beförderung zu einem Staatsamte muß der Vorschlag der vorgesetzten Behörde, wenn eine solche vorhanden ist, vorausgehen.

§ 54

  Die Ertheilung von Anwartschaften auf bestimmte Staatsdienerstellen ist völlig unstatthaft; gleichwohl kann den Gehülfen, welche altersschwachen oder sonst an gehöriger Dienstversehung gehinderten Staatsbeamten beigegeben werden, die demnächstige selbstständige Anstellung, nach Maaßgabe ihrer bewährten Tüchtigkeit, zugesichert werden.

§ 55

  Alle erledigten Stellen sollen so bald, als thunlich, dem betreffenden Etat (vgl. § 62) gemäß wieder besetzt werden.

§ 56

  [1] Ohne Urtheil und Recht darf kein Staatsdiener abgesetzt, oder wider seinen Willen entlassen, noch demselben sein rechtmäßiges Diensteinkommen vermindert oder entzogen werden, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen, welche das Staatsdienstgesetz enthält.
  [2] Diejenigen geringeren Diener gleichwohl, welche von den Behörden ohne ein durch den Landesherrn oder ein Ministerium vollzogenes Bestellungs- oder Bestätigungs-Reskript angenommen worden sind, können wegen Verletzung oder Versäumung ihrer Berufspflichten von denselben Behörden wieder entlassen werden, nach dem die vorgesetzte höhere oder höchste Behörde, nach genauer Erwägung des gehörig in Gewißheit gesetzten Verschuldens, die Entlassung genehmigt haben wird.

§ 57

  Jeder Staatsdiener muß sich Versetzungen, welche seinen Fähigkeiten oder seiner bisherigen Dienstführung entsprechen, aus höheren Rücksichten des Staats, ohne Verlust an Rang und Gehalt (vgl. jedoch § 56) gefallen lassen. Staatsdiener, welche ohne ihr Ansuchen oder Verschulden versetzt werden, erhalten für die Kosten des Umzugs eine angemessene Entschädigung, sofern ihnen nicht durch die Verbesserung ihres Diensteinkommens eine entsprechende Vergütung dafür zu Theil geworden ist.

§ 58

  Diejenigen Staatsdiener, welche wegen Altersschwäche oder anderer Gebrechen ihre Berufs-Obliegenheiten nicht mehr erfüllen können und daher in den Ruhestand versetzt werden, sollen eine angemessene Pension nach Maaßgabe des Staatsdienstgesetzes erhalten.

§ 59

  Keinem Staatsdiener kann die nachgesuchte Entlassung versagt werden. Hinsichtlich seines wirklichen Abganges sind die näheren durch das Staatsdienstgesetz vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen.

§ 60

  [1] Die Verpflichtung zur Beobachtung und Aufrechthaltung der Landesverfassung soll in den Diensteid eines jeden Staatsdieners mit aufgenommen werden.
  [2] Keine Dienst-Anweisung darf etwas enthalten, was den Gesetzen zuwider ist.

§ 61

  Ein jeder Staatsdiener bleibt hinsichtlich seiner Amtsverrichtungen verantwortlich. Derjenige, welcher sich einer Verletzung der Landesverfassung, namentlich auch durch Vollziehung einer, nicht in der verfassungsmäßigen Form ergangenen, Verfügung einer höchsten Staatsbehörde (s. § 108), einer Veruntreuung öffentlicher Gelder oder einer Erpressung schuldig macht, sich bestechen läßt, seine Berufspflichten gröblich hintansetzt oder seine Amtsgewalt mißbraucht, kann auch von den Landesständen oder deren Ausschusse (s. § 102) bei der zuständigen Gerichtsbehörde angeklagt werden. Die Sache muß alsdann auf dem gesetzlichen Wege schleunig untersucht und den Landständen oder deren Ausschusse von dem Ergebnisse der Anklage Nachricht ertheilt werden.

§ 62

  [1] Die übrigen besonderen Rechtsverhältnisse der Staatsdiener, sowohl des Civil- als Militärstandes (Officiere und Militärbeamten), sind in dem Staatsdienstgesetze, welches unter dem Schutze der Verfassung stehen wird, näher bestimmt.
  [2] Die Versorgung oder Unterstützung der dazu geeigneten, nicht zum Officierstande gehörenden Militärpersonen wird durch ein besonderes Regulativ geordnet werden.


VII. Von den Landständen

§ 63

  Die Ständeversammlung wird gebildet durch folgende Mitglieder, nämlich:
1. einen Prinzen des kurfürstlichen Hauses für eine jede, dermal apanagirte Linie desselben, welche in Ermangelung von dazu fähigen Gliedern oder bei deren Verhinderung sich durch einen geeigneten, in Kurhessen begüterten Bevollmächtigten vertreten lassen kann;
2. das Haupt jeder fürstlichen oder gräflichen, ehemals reichsunmittelbaren Familie, welche eine Standesherrschaft in Kurhessen besitzt, mit Gestattung der Stellvertretung durch eines ihrer dazu fähigen Familienglieder, und in deren Ermangelung oder Verhinderung durch einen anderen geeigneten Bevollmächtigten, welcher in Kurhessen begütert ist;
3. den Senior oder das sonst mit dem Erbmarschall-Amte beliehene Mitglied der Familie der Freiherren v. Riedesel;
4. einen der ritterschaftlichen Obervorsteher der adelichen Stifter Kaufungen und Wetter;
5. einen Abgeordneten der Landes-Universität;
6. einen Abgeordneten der althessischen Ritterschaft von jedem der fünf Bezirke, nämlich der Diemel, Fulda, Schwalm, Werra und Lahn;
7. einen Abgeordneten aus der Ritterschaft der Grafschaft Schaumburg, gewählt von derselben unter Mitbestimmung der adelichen Stifter Fischbeck und Obernkirchen;
8. einen Abgeordneten aus dem ehemals reichsunmittelbaren Adel in den Kreisen Fulda und Hünfeld;
9. einen Abgeordneten aus dem ehemals reichsunmittelbaren und sonst stark begüterten Adel in der Provinz Hanau;
10. sechzehn Abgeordneten von den Städten, nämlich:
a) zwei von der Residenzstadt Cassel;
b) zwei von der Stadt Hanau;
c) einen von der Stadt Marburg;
d) einen von der Stadt Fulda;
e) einen von der Stadt Hersfeld oder der Stadt Melsungen, welche unter einander dergestalt abwechseln, daß die erstgenannte Stadt zu zwei Landtagen und die Stadt Melsungen zu einem Landtage den Abgeordneten sendet;
f) einen von der Stadt Schmalkalden;
g) einen von der Stadt Rinteln und den Städten Obernkirchen, Oldendorf, Rodenberg und Sachsenhagen;
h) einen von den Städten Hofgeismar, Carlshafen, Grebenstein, Helmarshausen, Immenhausen, Liebenau, Naumburg, Trendelburg, Volkmarsen, Wolfhagen und Zierenberg;
i) eine von der Stadt Hersfeld oder Melsungen (s. oben e) und den Städten Lichtenau, Rotenburg, Sontra, Sprangenberg und Waldkappel;
k) einen von den Städten Homberg, Borken, Felsberg, Fritzlar, Gudensberg, Neukirchen, Niedenstein, Schwarzenborn, Treysa und Ziegenhain;
l) einen von den Städten Eschwege, Allendorf, Großalmerode, Wanfried und Witzenhausen;
m) einen von den Städten Frankenberg, Amöneburg, Frankenau, Gemünden, Kirchhain, Neustadt, Rauschenberg, Rosenthal, Schweinsberg und Wetter;
n) einen von den Städten Hünfeld, Salmünster, Schlüchtern, Soden und Steinau; auch
o) einen von den Städten Gelnhausen, Bockenheim, Wächtersbach und Windecken;
11. sechzehn Abgeordnete der nachbenannten Landbezirke, mit Ausschluß der darin befindlichen Städte, und derjenigen adelichen Güter, deren Besitzer an der Wahl der oben unter Nr. 6 bis 9 aufgeführten Abgeordneten Theil nehmen. Diese Bezirke sind:
a) der Diemel-Bezirk, bestehend aus den Kreisen Cassel, Hofgeismar und Wolfhagen;
b) der (Nieder-)Fulda-Bezirk, begreifend der Kreise Hersfeld, Rotenburg und Melsungen (ohne das Amt Felsberg);
c) der Werra-Bezirk, umfassend die Kreise Eschwege, Witzenhausen und Schmalkalden;
d) der Schwalm-Bezirk; enthaltend die Kreise Homberg, Fritzlar und Ziegenhain, auch das Amt Felsberg (aus dem Kreise Melsungen);
e) der Lahn-Bezirk, bestehend aus den Kreisen Marburg, Frankenberg und Kirchhain;
f) der Ober-Fulda-Bezirk, begreifend die Kreise Fulda und Hünfeld;
g) der Main-Bezirk, enthaltend die Kreise Hanau, Gelnhausen und Schlüchtern;
h) der Weser-Bezirk, bestehend aus der Grafschaft Schaumburg.

§ 64

  Acht von den Abgeordneten der Städte, nämlich einer für Cassel, sowie einer für Hanau, und sechs für die übrigen Städte gemäß der, nach dem Wahlgesetze von Landtag zu Landtag eintretenden Abwechselung, müssen Magistratsglieder oder solche Einwohner seyn, welche als Mitglieder der Bürger-Ausschüsse zum zweiten Male gewählt worden sind, oder ein Vermögen von mindestens sechstausend Thaler besitzen, oder ein sicheres und ständiges Einkommen von vierhundert Thalern jährlich genießen oder monatlich einen Thaler zwölf Gr. an öffentlichen ständigen Abgaben entrichten.

§ 65

  Ebenso müssen acht Abgeordnete der Landbezirke entweder so viel Grundeigenthum besitzen, daß es ihnen an eigentlicher Grundsteuer (zu deren vollen ordentlichen Ansatze und nach Abzug der gesetzlich zu vergütenden Real-Lasten) wenigstens zwei Thaler monatlich erträgt, - oder sie müssen mindestens fünftausend Thaler im Vermögen haben und zugleich die Landwirthschaft, als Haupterwerbsquelle, betreiben.

§ 66

  Die Wahl der übrigen acht Abgeordneten der Städte, sowie der übrigen acht Abgeordneten der Landbezirke kann ohne Unterschied auf einen Jeden fallen, welcher überhaupt wählbar (s. § 67) und in dem Strombezirke wohnhaft ist. Dagegen können ausnahmsweise die unteren landesfürstlichen, standesherrlichen oder Patrimonial-Justiz-, Verwaltungs- und Finanz-Beamten nur außer dem Wahlbezirke gewählt werden, worin sie ihren Wohnsitz haben.

§ 67

  [1] Weder zur Wahl berechtigt noch irgend wählbar sind diejenigen, welche
1. wegen solcher Vergehungen, die entweder nach gesetzlicher Bestimmung oder nach allgemeinen Begriffen für entehrend zu halten sind (worüber im letzteren Falle hinsichtlich der Abgeordneten die Ständeversammlung zu entscheiden hat), vor Gericht gestanden haben, ohne von der Anschuldigung völlig losgesprochen worden zu seyn;
2. noch nicht das 30ste Jahr zurückgelegt haben, oder
3. unter Kuratel stehen, oder
4. über deren Vermögen ein gerichtliches Konkursverfahren entstanden ist, bis zur völligen Befriedigung der Gläubiger.

  [2] Die vorstehenden Gründe der Ausschließung finden auch auf die ohne Wahl berufenen Landstände Anwendung.

§ 68

  [1] Bei der Wahl eines jeden landständischen Deputirten wird zu gleicher Zeit ein Stellvertreter gewählt, auf welchen im Falle des Todes, der eintretenden Unfähigkeit oder einer längeren Verhinderung die landständischen Pflichten und Rechte des Ersteren während des begonnenen Landtages bis zu dessen Schlusse übergehen.
  [2] Ueber die Einberufung des Stellvertreters entscheidet die Ständeversammlung.

§ 69

  Kann oder will der (hauptsächlich oder zur Aushülfe) Gewählte die Landstandschaft nicht übernehmen, so schreiten die Wahlmänner zur neuen Wahl. Letzteres muß auch dann geschehen, wenn die Stelle eines Abgeordneten nach bereits erklärter Annahme vor Eröffnung oder nach dem Schlusse des Landtages wieder erledigt wird.

§ 70

  Erfolgt die Ernennung oder Beförderung eines Abgeordneten zu einem Staatsamte, wo wird dadurch eine neue Wahl erforderlich, wobei jedoch derselbe wieder gewählt werden kann.

§ 71

  Sobald ein Staatsdiener, des geistlichen oder weltlichen Standes, zum Abgeordneten gewählt ist, hat derselbe davon der vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen, damit diese die Genehmigung (welche nicht ohne erhebliche, der Ständeversammlung mitzutheilende Ursache zu versagen ist) ertheilen, auch wegen einstweiliger Versehung seines Amtes Vorsorge treffen könne.

§ 72

  Die einzelnen Vorschriften über die Ausübung der Wahlrechte setzt das Wahlgesetz fest, welches einen Theil der Staatsverfassung bildet.

§ 73

  [1] Die Abgeordneten sind nicht an Vorschriften eines Auftrages gebunden, sondern geben ihre Abstimmungen, gemäß den Pflichten gegen ihren Landesfürsten und ihre Mitbürger überhaupt, nach ihrer eigenen Ueberzeugung, wie sie es vor Gott und ihrem Gewissen zu verantworten gedenken.
  [2] Auch können sie weder einen Dritten, noch selbst ein Landtags-Mitglied beauftragen, in ihrem Namen zu stimmen.
  [3] Daneben bleibt es dem Abgeordneten überlassen, die etwa an ihn für die Ständeversammlung gelangenden besonderen Anliegen weiter zu befördern.

§ 74

  Jedes Mitglied der Ständeversammlung leistet folgenden Eid: "Ich gelobe, die Staatsverfassung heilig zu halten und in der Ständeversammlung das unzertrennliche Wohl des Landesfürsten und des Vaterlandes, ohne Nebenrücksichten, nach meiner eigenen Ueberzeugung bei meinen Anträgen und Abstimmungen zu beachten. So wahr mir Gott helfe!"

§ 75

  Die Beschlüsse werden nur in Sitzungen, denen wenigstens zwei Drittel der ordnungsmäßigen Anzahl von Mitgliedern beiwohnen, und nach der absoluten Stimmen-Mehrheit gefaßt. Wenn Gleichheit der Stimmen eintritt, so ist die Sache in einer folgenden Sitzung zum Vortrage zu bringen. Würde auch in dieser Sitzung eine Stimmen-Mehrheit nicht zu Stande kommen, so giebt ausnahmsweise die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, jedoch muß die abweichende Meinung in diesem Falle der Staatsregierung mitgetheilt werden.

§ 76

  [1] Die Abstimmungen geschehen von den einzelnen Mitgliedern ohne Rücksicht auf Verschiedenheit der Stände und der Bezirke. Gleichwohl ist es den Abgeordneten eines Standes oder eines von den Hauptlanden abgesonderten oder entlegenen Bezirken unbenommen, wenn sie einhellig den Stand, aus welchem sie abgeordnet worden, in seinen wohl erworbenen Rechten, oder den betreffenden Bezirk nach dessen eigenthümlichen Verhältnissen durch den Beschluß der Mehrheit beschwert erachten, sich über eine Separat-Stimme zu vereinigen.
  [2] Eine solche Standes- oder Bezirks-Stimme hat die Wirkung, daß sie in die von dem Landtage ergehende Erklärung, neben dem Beschlusse der Mehrheit, aufgenommen werden muß; - und es bleibt der Staatsregierung vorbehalten, die gedachte Erklärung in Beziehung auf den betreffenden Stand oder den besonderen Bezirk nach Maaßgabe der außer Zweifel gesetzten eigenthümlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

§ 77

  [1] Die Verhandlungen der Ständeversammlung sollen der Regel nach öffentlich seyn.
  [2] Die näheren Bestimmungen über die landständische Geschäftsbehandlung enthält die Geschäftsordnung.

§ 78

  Die Abgeordneten und deren Stellvertreter behalten ihre Eigenschaft für die landständischen Verrichtungen, welche in den nächsten drei Jahren vorkommen werden. In dem dritten Jahre wird, ohne weitere Aufforderung von Seiten der Staatsregierung zu einer neuen Wahl geschritten; doch können bei dieser dieselben Personen wieder gewählt werden.

§ 79

  [1] Sie verlieren ihre Eigenschaft als Abgeordnete früher, wenn
1. sie nach Maaßgabe des § 67 zur landständischen Vertretung unfähig, oder
2. zu einem Staatsdienste ernannt oder darin befördert werden (s. § 70), oder wenn
3. der Landesherr die ständische Versammlung auflöset (s. § 83).
  [2] In den letzten beiden Fällen dürfen sie von Neuem gewählt werden.

§ 80

  [1] Der Landesherr verordnet die Zusammenkunft der Stände, so oft er solches zur Erledigung wichtiger und dringender Landes-Angelegenheiten nöthig erachtet.
  [2] Die Zusammenberufung muß aber wenigstens alle drei Jahre geschehen, und es ist alsdann dazu, der Regel nach, der Anfang des Monats November bestimmt.

§ 81

  Die Einberufung erfolgt mittelst einer, vom Ministerium des Innern ausgehenden, allgemeinen Bekanntmachung in dem Gesetzblatte, deren zeitige Bewirkung dem Vorstande des genannten Ministeriums als verfassungsmäßige Pflicht obliegt, und wegen deren Hintansetzung derselbe auch den landständischen Ausschuß (s. § 102) bei der im § 100 genannten Gerichtsbehörde anzuklagen ist.

§ 82

  Eine außerordentliche Ständeversammlung ist jedesmal nöthig bei einem Regierungswechsel, dergestalt, daß die Landstände ohne besondere Berufung am vierzehnten Tage nach eingetretener Regierungs-Veränderung zusammenkommen.

§ 83

  Der Landesherr kann die Ständeversammlung vertragen, auch sie auflösen. Die Vertagung darf jedoch nicht über drei Monate dauern, und im Falle der Auflösung des Landtages soll hiermit zugleich die Wahl neuer Stände verordnet werden, auch deren Einberufung innerhalb der nächsten sechs Monate erfolgen.

§ 84

  Der Landesherr eröffnet und entläßt die Ständeversammlung entweder in eigener Person, oder durch einen dazu bevollmächtigten Minister oder anderen Kommissar.

§ 85

  Die Landtage dürfen der Regel nach nicht über drei Monate dauern, und es ist daher mit den wichtigsten Geschäften der Anfang zu machen.

§ 86

  Die Urschriften der Landtags-Abschiede nebst den etwa beigefügten besonderen Urkunden werden in doppelten Exemplaren, davon das eine für das Staats- und das andere für das landständische Archiv bestimmt ist, von dem Landesherrn, auch von den Landständen unterzeichnet und untersiegelt. Die für die öffentliche Bekanntmachung bestimmten Abdrücke aber werden in derselben Form, wie andere Staatsgesetze ausgefertigt.

§ 87

  Die Mitglieder der Ständeversammlung können während der Dauer des Landtages, so wie sechs Wochen vor und nach demselben, außer der Ergreifung auf frischer verbrecherischer That, nicht anders, als mit Zustimmung der Ständeversammlung oder ihres Ausschusses (s. § 102) verhaftet, und zu keiner Zeit wegen Aeußerung ihrer Meinung zur Rechenschaft gezogen werden, den Fall der beleidigenten Privatehre ausgenommen.

§ 88

  Die Mitglieder der Ständeversammlung, mit Ausnahme der Prinzen des Kurhauses, sowie der Standesherren, erhalten angemessene Reise- und Tagegelder.

§ 89

  Die Landstände sind im Allgemeinen berufen, die verfassungsmäßigen Rechte des Landes geltend zu machen und überhaupt das unzertrennliche Wohl des Landesherrn und des Vaterlandes mit treuer Anhänglichkeit an die Grundsätze der Verfassung möglichst zu befördern.

§ 90

  [1] Die in Folge des § 82 versammelten Landstände haben insbesondere dahin zu wirken, daß der Thronfolger bei seinem Regierungs-Antritte dem Inhalte des § 6 gegenwärtiger Verfassung Genüge leiste.
  [2] In dem von ihnen hiernächst geleisteten Huldigungs-Eide liegt zugleich die allgemeine Anerkennung des verfassungsmäßig geschehenen Regierungs-Antrittes.

§ 91

  Den Landständen wird es dereinst obliegen, wegen der nöthig befundenen Maaßregeln zur Verhinderung einer Thron-Erledigung (s. § 4) oder zur Einleitung der nöthigen Regentschaft (s. §§ 7 bis 9) geeignete Anträge zu thun.

§ 92

  Die Ständeversammlung ist befugt, über alle Verhältnisse, welche nach ihrem Ermessen auf das Landeswohl wesentlichen Einfluß haben, die zweckdienliche Aufklärung von den landesherrlichen Kommissaren zu begehren. Auch werden in geeigneten Fällen die Vorstände der betreffenden Ministerial-Departements persönlich der Ständeversammlung die gewünschte Auskunft ertheilen.

§ 93

  Ein jeder, von den Landesständen zu einer vorbereitenden Arbeit oder Geschäfts-Einleitung gewählter Ausschuß kann zur Erlangung von Aufschlüssen über die ihm vorliegenden Gegenstände mit der kurfürstlichen Landtags-Kommission sich benehmen, oder schriftliche Mittheilungen von den einschlägigen Behörden, und zwar hinsichtlich der im § 144 erwähnten Angelegenheiten unmittelbar einziehen, auch die persönliche Zuziehung von den dazu sich hauptsächlich eignenden Staatsbeamten durch die genannte Kommission veranlassen.

§ 94

  Ohne Einwilligung der Stände kann weder das Staatsgebiet überhaupt, noch ein einzelner Theil desselben mit Schulden oder auf sonstige Art belastet werden (vergleiche übrigens wegen Veränderung des Staatsgebiets § 1 und wegen des Staatsvermögens § 142).

§ 95

  [1] Ohne ihre Beistimmung kann kein Gesetz gegeben, aufgehoben, abgeändert oder authentisch erläutert werden. Im Eingange eines jeden Gesetzes ist der landständischen Zustimmung ausdrücklich zu erwähnen.
  [2] Verordnungen, welche die Handhabung oder Vollziehung bestehender Gesetze bezwecken, werden von der Staatsregierung allein erlassen. Auch kann, wenn die Landstände nicht versammelt sind, zu solchen ausnahmsweise erforderlichen Maaßregeln, welche bei außerordentlichen Begebenheiten, wofür die vorhandenen Gesetze unzugänglich sind, von dem Staatsministerium unter Zuziehung des landständischen Ausschusses (s. § 102) auf den Antrag der betreffenden Ministerial-Vorstände für wesentlich und unaufschieblich zur Sicherheit des Staates oder zur Erhaltung der ernstlich bedroheten öffentlichen Ordnung erklärt werden sollten, ungesäumt geschritten werden. Hierauf aber wird nach dem Antrage jenes Ausschusses sobald als möglich, die Einberufung der Landstände Statt finden, um deren Beistimmung zu den, in gedachten Fällen erlassenen Anordnungen zu erwirken.

§ 96

  Dispensationen von den schon jetzt bestehenden gesetzlichen Vorschriften sollen nur mit größter Vorsicht ertheilt werden, und dürfen niemals gegen die künftig ergehenden verfassungsmäßigen Gesetze Statt finden, sofern nicht solche in dem Gesetze ausdrücklich vorbehalten sind.

§ 97

  Die Stände können zu neuen Gesetzen sowie zur Abänderung oder Aufhebung der bestehenden Vorschriften Anträge machen.

§ 98

  Den Ständen stehet das Recht der Steuerbewilligung in der dafür festgesetzten Weise (s. § 143 fg.) zu.

§ 99

  Sie dürfen die begründeten Bitten und Beschwerden einzelner Unterthanen, ganzer Klassen derselben oder Körperschaften, insofern solche auf allen verfassungsmäßig gegebenen Wegen keine Abhülfe fanden (s. § 35), der einschlägigen höchsten Behörde, oder nach Befinden dem Landesherrn selbst, zur geeigneten Berücksichtigung vorlegen, sowie über die in der Landesverwaltung oder der Rechtspflege wahrgenommenen Mißbräuche Beschwerde führen, worauf, wenn diese begründet gefunden wird, die Abstellung derselben ohne Verzug erfolgen soll.

§ 100

  [1] Die Landstände sind befugt, aber auch verpflichtet, diejenigen Vorstände der Ministerien oder deren Stellvertreter, welche sich einer Verletzung der Verfassung schuldig gemacht haben würden, vor dem Ober-Appellations-Gerichte anzuklagen, welches sodann ohne Verzug die Untersuchung einzuleiten, selbst zu führen und nach deren Beendigung in voller Versammlung (in pleno) zu erkennen hat. Die gegründet befundene Anklage ziehet, wenn nicht schon das Strafurtheil die Amts-Entsetzung des Angeklagten ausspricht, jedenfalls dessen Entfernung vom Amte nach sich.
  [2] Nach gefälltem Urtheile findet unter den gesetzlichen Erfordernissen die Wiederaufnahme der Untersuchung sowie das Rechtsmittel der Restitution statt.

§ 101

  Auch stehet den Landständen und deren Ausschusse (s. § 102) die Befugniß zu, gegen andere Beamten, welche sich eine der im § 61 genannten Vergehungen zu Schulden kommen ließen, die gerichtliche Untersuchung, insofern diese nicht schon eingeleitet seyn sollte, auf geeignete Weise zu veranlassen.

§ 102

  [1] Vor der Verabschiedung, Vertagung oder Auflösung eines jedesmaligen Landtages haben die Stände aus ihrer Mitte einen Ausschuß von drei bis fünf Mitgliedern zu wählen, welcher bis zum nächsten Landtage über die Vollziehung der Landtags-Abschiede zu wachen und dabei in der verfassungsmäßigen Weise thätig zu seyn, auch sonst das landständische Interesse wahrzunehmen, sowie die ihm nach der jedesmal besonders zu ertheilenden Instruktion, weiter obliegenden Geschäfte im Namen der Landstände zu verrichten hat.
  [2] Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, und kann in Fällen, in welchen er es für nöthig findet, noch andere ständische Mitglieder zu Rathe ziehen, auch nach dem Abgange eines Mitgliedes sich aus der Zahl der Mitglieder der letzten Ständeversammlung ergänzen.
  [3] Die Mehrzahl der Mitglieder des Ausschusses darf nicht aus Staats- oder wirklichen Hof-Dienern bestehen.

§ 103

  [1] Die Landstände sind auch befugt, einen Landsyndikus, als beständigen Sekretär auf dessen Lebenszeit anzunehmen. Dieser muß ein Rechtsgelehrter von bewährter wissenschaftlicher Tüchtigkeit und erprobter moralischer Würdigkeit, auch wenigstens dreißig Jahre alt seyn. Von der bewirkten Wahl des Landsyndikus geschiehet dem Landesherrn Anzeige, welcher denselben, wenn gegen dessen Person nichts zu erinnern ist, bestätiget.
  [2] Mit diesem Amte ist jeder andere Staatsdienst, sowie jeder andere Erwerbsberuf, unvereinbar.
  [3] Der Gehalt des Landsyndikus wird von den Landständen bestimmt; dessen sonstige Dienstverhältnisse richten sich nach dem Staatsdienstgesetze.

§ 104

  Der Landsyndikus führt das Protokoll in der Ständeversammlung und ist der Konsulent des landständischen Ausschusses (s. § 102). Er hat sowohl jener, als diesem, über alle vorkommenden Gegenstände, so oft es verlangt wird, die nöthigen Nachrichten und Gutachten schriftlich und mündlich zu ertheilen, das landständische Archiv zu beaufsichtigen und überhaupt Alles zu thun, was ihm nach seiner besonderen Dienstanweisung obliegt, welche er, nach seiner Bestätigung, von der Ständeversammlung erhält, und worauf er sodann verpflichtet wird. Sein Wohnsitz ist in der Residenzstadt, und wo möglich im Versammlungs-Gebäude.

§ 105

  Auf jeden Antrag der Landstände, sowie ihres Ausschusses (§ 102) wird eine Beschlußnahme, und zwar, wenn diese dem Antrage nicht entspricht, mit Angabe der Gründe thunlichst bald erfolgen.


VIII. Von den obersten Staatsbehörden

§ 106

  Für die Staats-Angelegenheiten werden als höchste Behörden nur bestehen das Gesammt-Staatsministerium und die Vorstände der Ministerial-Departements. Durch diese wird der Regent in der unmittelbaren Ausübung seiner Regierungsrechte unterstützt.

§ 107

  Die einzelnen Zweige der Staatsverwaltung: die Justiz, das Innere, worunter auch die Polizei-Verwaltung in ihrem ganzen Umfange begriffen ist, das Finanzwesen, das Kriegswesen, (so weit solches nicht für den Landesherrn als obersten Militär-Chef ausschließlich gehört) und die auswärtigen Angelegenheiten sind hinsichtlich der Kompetenz stets sorgfältig von einander abgegrenzt zu halten. Keines dieser Departements darf jemals ohne einen verantwortlichen Vorstand seyn. Ein solcher kann zwar zwei Ministerial-Departements, jedoch nicht mehrere, zugleich verwalten. Er bleibt aber stets für jedes derselben besonders, sowie überhaupt hinsichtlich der zum Staatsministerium kommenden Angelegenheiten seines Departements (vgl. § 110) auch dann, wenn er darüber nicht selbst den Vortrag gehalten hat, verantwortlich.

§ 108

  Der Vorstand eines jeden Ministerial-Departements hat die vom Regenten in Bezug auf die Regierung und Verwaltung des Staates ausgehenden Anordnungen und Verfügungen, welche in sein Departement einschlagen, zum Zeichen, daß die betreffende Angelegenheit auf verfassungsmäßige Weise behandelt worden sey, zu kontrasigniren, und ist für die Verfassungs- und Gesetzmäßigkeit ihres Inhaltes persönlich verantwortlich. Hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche mehrere oder sämmtliche Departements betreffen, haben deren Vorstände gemeinschaftlich zu kontrasigniren, und zwar mit persönlicher Verantwortlichkeit eines Jeden für die Gegenstände seines Departements.
  Durch die gedachte Kontrasignatur erhalten solche Anordnungen und Verfügungen allgemeine Glaubwürdigkeit und Vollziehbarkeit.

§ 109

  Für die wichtigeren Angelegenheiten der Gesetzgebung können Vorstände der oberen Staatsbehörden oder sonst vorzüglich geeignete Staatsdiener durch das einschlägige Ministerial-Departement außerordentliche Aufträge zur Vorbereitung der Entwürfe etc. erhalten, auch von demselben zu den betreffenden Berathungen zugezogen werden.

§ 110

  [1] Die Vorstände sämmtlicher Ministerial-Departements, zu welchen nach Ermessen des Landesherrn noch andere, besonders berufene Staatsdiener hinzutreten, bilden das Gesammt-Staatsministerium. Dieses hat alle Staats-Angelegenheiten, welche der landesherrlichen Entschließung bedürfen, oder in seinen Sitzungen wegen ihrer Wichtigkeit von Seiten der Ministerial-Departements zum Vortrage gebracht werden, zu berathen.
  [2] In außerordentlichen und zugleich dringenden Angelegenheiten des auswärtigen, sowie des Kriegs-Departements können die betreffenden Vorstände die landesherrliche Beschlußnahme, ohne vorgängige Berathung im gesammten Staatsministerium, einholen.

§ 111

  Das Gesammt-Staatsministerium hat über die Beschwerden gegen Ministerial-Beschlüsse, und über erhobene Zweifel hinsichtlich der gegenseitigen Kompetenz einzelner Ministerien zu entscheiden.


IX. Von der Rechtspflege

§ 112

  Die Rechtspflege soll von der Landesverwaltung fernerhin auf immer getrennt seyn.

§ 113

  [1] Niemand kann an der Betretung und Verfolgung des Rechtsweges vor den Landesgerichten gehindert werden.
  [2] Die Beurtheilung, ob eine Sache zum Gerichtsverfahren sich eigne, gebühret dem Richter nach Maaßgabe der allgemeinen Rechtsgrundsätze und solcher Gesetze, welche mit Beistimmung der Landstände werden erlassen werden.

§ 114

  [1] Niemand darf seinem gesetzlichen Richter, sey es in bürgerlichen oder peinlichen Fällen, entzogen werden, es sey denn auf den regelmäßigen Wegen nach den Grundsätzen des bestehenden Rechtes durch das zuständige obere Gericht.
  [2] Es dürfen demnach außerordentliche Kommissionen oder Gerichtshöfe, unter welcher Benennung es sey, nie eingeführt werden. Gegen Civil-Personen findet die Militär-Gerichtsbarkeit nur in dem Falle, wenn der Kriegszustand erklärt ist, und zwar nur innerhalb der gesetzlich bestimmten Grenzen, Statt.
  [3] Würde die Zahl der gewöhnlichen Mitglieder des zuständigen Gerichtes für außerordentliche und dringende Fälle (z.B. bei öffentlichen Ruhestörungen), nicht hinreichen, um solche gehörig und mit der nöthigen Beschleunigung zu behandeln; so soll alsdann durch das Justiz-Ministerium die erforderliche Beihülfe durch hinzutretende Mitglieder anderer Gerichte verschafft werden.

§ 115

  [1] Niemand darf anders, als in den durch die Gesetze bestimmten Fällen und Formen, zur gerichtlichen Untersuchung gezogen, zu gefänglicher Haft gebracht, darin zurückgehalten, oder gestraft werden.
  [2] Jeder Verhaftete muß, wo möglich sofort, jedenfalls binnen den nächsten 48 Stunden, von der Ursache seiner Verhaftung in Kenntniß gesetzt und durch einen Gerichtsbeamten verhört werden.
  [3] Geschah die Verhaftung nicht von der zum weiteren Verfahren zuständigen Gerichtsbehörde, so soll der Verhaftete ohne Verzug an diese abgeliefert werden.

§ 116

  [1] Jeder Angeschuldigte soll, sofern nicht dringende Anzeigen eines schweren peinlichen Verbrechens wider ihn vorliegen, der Regel nach gegen Stellung einer angemessenen, durch das Gericht zu bestimmenden Kaution seiner Haft ohne Verzug entlassen werden.
  [2] Alle Urtheile über politische Preß-Vergehen sollen mit den Entscheidungsgründen öffentlich bekannt gemacht werden, so weit nicht etwa eine Begnadigung des Verurtheilten erfolgt, oder ein Privat-Beleidigter dagegen Widerspruch einlegt, auch nicht ein öffentliches Aergerniß daraus entstehen würde.

§ 117

  Die Haussuchung findet nur auf Verfügung des zuständigen Gerichtes oder der Orts-Obrigkeit in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen Statt.

§ 118

  Keinem Angeschuldigten darf das Recht der Beschwerdeführung während der Untersuchung, das Recht der Vertheidigung, oder der verlangte Urtheilsspruch versagt werden.

§ 119

  [1] Der Verhaftete ist berechtigt, unter der geeigneten gerichtlichen Aufsicht mündlich oder schriftlich über seine Familien-Angelegenheiten mit seinen Angehörigen sich zu benehmen, auch während der Untersuchung aus seinen eigenen Mitteln bessere, als die gewöhnliche Kost sich zu verschaffen.
  [2] Wegen Mißbrauches oder aus sonstigen wichtigen Gründen kann diese Berechtigung vom Gerichte untersagt werden.

§ 120

  Damit eine unparteiische, tüchtige und unverzögerte Rechtshülfe erwartet werden könne, soll die Zahl der Mitglieder der Gerichte gesetzlich bestimmt und jedes Gericht vollständig besetzt seyn.

§ 121

  Das Ober-Appellationsgericht wird nur aus wirklichen Räthen bestehen, die Obergerichte sollen wenigstens zu zwei Dritteln aus wirklichen Räthen und nur zu einem Drittel aus Beisitzern bestehen.

§ 122

  Zur Bekleidung des Richter-Amtes wird jedenfalls ein Alter von 24 Jahren, in der höchsten Instanz aber ein Alter von wenigstens dreißig Jahren erfordert.

§ 123

  [1] Die Gerichte für die bürgerliche und Straf-Rechtspflege sind innerhalb der Grenzen ihres richterlichen Berufes in allen Instanzen unabhängig. Dieselben entscheiden, ohne irgend eine fremde Einwirkung, nach den bestehenden Rechten und den verfassungsmäßigen Gesetzen. Sie sollen in ihrem Verfahren, namentlich auch in der Vollziehung ihrer Verfügungen und Urtheile - jedoch ohne Eintrag für die Verfügungen der höheren Gerichtsbehörden, und unbeschadet des landesherrlichen Begnadigungs-Rechtes (s. § 126) - geschützt, und soll ihnen hierzu von allen Civil- und Militär-Behörden der gebührende Beistand geleistet werden.
  [2] Das Edikt vom 26. November 1743 bleibt hinsichtlich der Bestimmungen über die Selbstständigkeit der Rechtspflege auch ferner in Kraft, und zwar mit deren ausdrücklicher Ausdehnung auf die Strafrechtspflege.

§ 124

  Die Verhältnisse der Staats-Anwälte, als Vertreter des Staates und der Landesherrschaft in den streitigen Rechtssachen, werden durch ein Gesetz näher festgestellt werden.

§ 125

  Gemeinden und Körperschaften bedürfen zu einer Klage gegen den Staatsanwalt zwar nicht der Ermächtigung einer Verwaltungs-Behörde; indessen soll derjenigen Behörde, welcher die obere Aufsicht auf die Verwaltung des Gemeinde- oder Körperschafts-Vermögens zustehet, mit Ausnahme eiliger Fälle (z.B. wegen des jüngsten Besitzes), sechs Wochen vor Anstellung der Klage Anzeige geschehen, um etwa einen vorgängigen Versuch der Güte einleiten zu können.

§ 126

  [1] Der Landesherr ist befugt, Strafen zu erlassen oder zu mildern.
  [2] Derselbe wird bei der Ausübung des Rechtes der Begnadigung oder Abolition darauf Rücksicht nehmen, daß dem wirksamen Ansehen der Strafgesetze nicht zu nahe getreten werde.
  [3] Eine gerichtliche Untersuchung, welche wegen Dienstvergehungen von den Landständen oder deren Ausschusse veranlaßt oder von der dem angeschuldigten Staatsdiener vorgesetzten Behörde oder dem oberen Gerichte eingeleitet oder angemessen befunden ist, wird niemals im Wege der Gnade niedergeschlagen werden.
  [4] Ausgenommen von dem landesherrlichen Rechte der Begnadigung und Abolition überhaupt sind die Fälle, welche eine Verletzung der Verfassung oder eine auf deren Umsturz gerichtete Unternehmung betreffen.

§ 127

  Ein künftig zur Entsetzung vom Amte gerichtlich verurtheilter Staatsdiener kann, selbst nach erlangter Begnadigung, weder seine bisherige Stelle wieder erhalten, noch in einem anderen Justiz- oder Staatsverwaltungs-Amte angestellt werden, sofern nicht in Hinsicht auf Wiederanstellung das gerichtliche Erkenntniß einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Gunsten des Verurtheilten enthält.

§ 128

  Die Konfiskation kann künftig nur bei einzelnen Sachen, welche als Gegenstand oder Werkzeug einer Vergehung gedient haben, Statt finden. Eine allgemeine Vermögens-Konfiskation tritt in keinem Falle ein.

§ 129

  Moratorien dürfen nicht ertheilt werden.

§ 130

  Die Rechtspflege soll auf eine der Gleichheit vor dem Rechte entsprechende Weise zweckmäßig eingerichtet werden, und somit die Aufhebung der privilegirten persönlichen Gerichtsstände unter den bundesgesetzlichen und anderen geeigneten Ausnahmen erfolgen.

§ 131

  Die wichtigeren Angelegenheiten der Vormundschaften und persönlichen Kuratelen sollen künftig unter Mitwirkung von Familienräthen nach den deshalb zu erlassenden gesetzlichen Vorschriften besorgt werden.


X. Von den Kirchen, den Unterrichts-Anstalten und den milden Stiftungen

§ 132

  Alle im Staate anerkannten Kirchen genießen gleichen Schutz desselben. Ihren verfassungsmäßigen Beschlüssen bleiben die Sachen des Glaubens und der Liturgie überlassen.

§ 133

  Die Staatsregierung übt die unveräußerlichen hoheitlichen Rechte des Schutzes und der Oberaufsicht über die Kirchen in ihrem vollen Umfange aus.

§ 134

  [1] Die unmittelbare und mittelbare Ausübung der Kirchengewalt über die evangelischen Glaubensparteien verbleibt, wie bisher, dem Landesherren. Doch muß bei dem Uebertritte desselben zu einer anderen, als evangelischen Kirche die alsdann zur Beruhigung der Gewissen gereichende Beschränkung dieser Gewalt mit den Landständen ohne Aufschub näher festgestellt werden.
  [2] Ueberhaupt aber wird in liturgischen Sachen der evangelischen Kirchen keine Neuerung ohne die Zustimmung einer Synode Statt finden, welche von der Staatsregierung berufen wird.

§ 135

  Für das besondere Verhältniß der katholischen Kirche zu der Staatsgewalt dienen folgende Bestimmungen zur Richtschnur:

a) In Ansehung des kirchlichen Zensur- und Strafrechtes, sowie des bischöflichen Amts-Einflusses auf die Unterrichts-Anstalten bleibt das (mit dem vormaligen bischöflichen General-Vikariat zu Fulda verabredete) Regulativ vom 31.August 1829 ferner in Kraft.
b) Die von dem Bischof und den übrigen katholischen Kirchen-Behörden ausgehenden allgemeinen Anordnungen, Kreisschreiben und dergleichen allgemeinen Erlasse an die Geistlichkeit und Diözesanen, welche nicht reine Glaubens- und kirchliche Lehrsachen betreffen, oder durch welche dieselben zu Etwas verbunden werden sollen, was nicht ganz in dem eigenthümlichen Wirkungskreise der Kirche liegt, bedürfen der Genehmigung des Staates, und können nur mit solcher kund gemacht und in Ausführung gebracht werden.
c) Solche allgemeinen Erlasse der Kirchenbehörde, welche rein geistliche Gegenstände betreffen, sind der einschlägigen Staatsbehörde zur Einsicht vorzulegen, und diese wird die Bekanntmachung nicht hindern, wenn der Inhalt keinen Nachtheil dem Staate bringen würde.
d) Von allen bischöflichen, unmittelbaren oder mittelbaren Kommunikationen mit dem päpstlichen Stuhle, welche nicht etwa lediglich in Beziehung auf einzelne Fälle der eigentlichen Seelsorge oder auf gewöhnliche, der römischen Kurie unstreitig zukommende Dispensationen beabsichtigt werden möchten, noch blos in Glückwünschungs-, Danksagungs- und anderen dergleichen Ceremonial-Schreiben bestehen, wird die Staatsregierung durch dem landesherrlichen Bevollmächtigten bei dem Bisthume nach wie vor Einsicht nehmen lassen.
e) In allen Fällen, wo ein Mißbrauch der geistlichen Gewalt Statt findet, bleibt die Beschwerde oder der Rekurs ebenwohl an die Landesbehörden offen, jedoch, was das geistliche Personal in seinem Berufe angehet, erst alsdann, wenn ein bei der zuständigen oberen Kirchenbehörde geschehener Versuch zur gebührenden Abhülfe als erfolglos dargethan oder in so fern etwa Gefahr bei dem Verzuge seyn würde.

§ 136

  [1] Der Staat gewährt den Geistlichen jede, zur Erfüllung ihrer Berufsgeschäfte erforderliche, gesetzliche Unterstützung, und schützt sie in dem Genusse der Achtung und Auszeichnung, welche ihrer vom Staate anerkannten Amtswürde gebühret.
  [2] Hinsichtlich ihrer bürgerlichen Handlungen und Verhältnisse sind dieselben der weltlichen Obrigkeit unterworfen.

§ 137

  Für den öffentlichen Unterricht, sonach die Erhaltung und Vervollkommnung der niederen und höheren Bildungs-Anstalten, und namentlich der Landes-Universität, sowie der Landschullehrer-Seminare, ist zu allen Zeiten nach Kräften zu sorgen.

§ 138

  [1] Alle Stiftungen ohne Ausnahme, sie mögen für den Kultus, den Unterricht oder die Wohlthätigkeit bestimmt seyn, stehen unter dem besonderen Schutze des Staates, und das Vermögen oder Einkommen derselben darf unter keinem Vorwande zum Staatsvermögen eingezogen oder für andere als die stiftungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  [2] Nur in dem Falle, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen stehet, darf eine Verwendung zu anderen ähnlichen Zwecken mit Zustimmung der Betheiligten, und, so fern öffentliche Anstalten in Betracht kommen, mit Bewilligung der Landstände erfolgen.


XI. Von dem Staatshaushalte

§ 139

  Zum Staatsvermögen gehören vornehmlich die bisher bei den Finanz- und anderen Staatsbehörden verwalteten oder nach erfolgter Feststellung dieses Vermögens zur Staatsverwaltung übergehenden Gebäude, Domanial-(Kammer-)Güter und Gefälle, Forste, Jagden, Fischereien, Berg-, Hütten- und Salzwerke, auch Fabriken, nutzbaren Regalien und Rechte, Kapitalien und sonstige Werthgegenstände, welche ihrer Natur und Bestimmung nach als Staatsgut zu betrachten sind, oder aus Mitteln des Staates oder zum Staatsvermögen erworben seyn werden.

§ 140

  Das Staatsvermögen soll vollständig verzeichnet, und hierbei sowie bei dessen näherer Feststellung der Inhalt derjenigen Vereinbarungen mit zum Grunde gelegt werden, welche hinsichtlich der Sonderung des Staatsvermögens vom Fideikommiß-Vermögen des kurfürstlichen Hauses, sowie hinsichtlich des Bedarfes für den kurfürstlichen Hof, mit den dermal versammelten Landständen getroffen sind, und hiermit unter den Schutz dieser Verfassung gestellt werden.

§ 141

  Für den in der betreffenden Vereinbarung festgesetzten Bedarf des kurfürstlichen Hofes an Geld und Naturalien bleiben die dazu durch dieselbe vorbehaltenen Domänen und Gefälle auch immer bestimmt. Diese werden aber dessen ungeachtet auch ferner durch die Staats-Finanzbehörden ganz so, wie das übrige Domanial-Vermögen verwaltet; deren Ertrag fließet in die Staatskasse, und hinsichtlich ihrer Veräußerung finden die Bestimmungen des folgenden Paragraphen ebenwohl Anwendung.

§ 142

  [1] Das Staatsvermögen ist stets in seinen wesentlichen Bestandtheilen zu erhalten, und kann daher ohne Einwilligung der Stände weder durch Veräußerung vermindert, noch mit Schulden oder sonst einer bleibenden Last beschwert werden.
  [2] Unter dem Veräußerungs-Verbote aber sind diejenigen Veränderungen nicht begriffen, welche bei einzelnen Besitzungen zur Beförderung der Landeskultur, oder sonst zur Wohlfahrt des Staates und Entfernung wahrgenommener Nachtheile, durch Verkauf, Austausch, Vererbleihung, Ablösung oder Umwandlung in ständige Renten, oder in Folge eines gerichtlichen Urtheiles, nothwendig oder gut befunden werden sollten. Der Erlös und überhaupt alles Aufkommen aus veräußerten Besitzungen dieser Art muß jederzeit wieder zum Grundstock geschlagen, und so bald als thunlich, zur Erwerbung neuer Besitzungen, oder auch zur Verbesserung der vorhandenen Domänen und Erhöhung ihres Ertrages verwendet werden, worüber demnächst den Landständen oder deren Ausschusse eine genaue Nachweisung geschiehet.
  [3] Auch die künftig heimfallenden Lehen werden zum Staatsgute gehören. Gleichwohl bleibt der Regent berechtiget, die während der Dauer seiner Regierung heimgefallenen Lehen an Glieder des kurfürstlichen Hauses oder der hessischen (ehemals reichsunmittelbaren, althessischen und schaumburgischen) Ritterschaft, oder zur Belohnung von kundbar ausgezeichneten Verdiensten um den Staat, wieder zu verleihen.

§ 143

  Die Stände haben für die Aufbringung des ordentlichen und außerordentlichen Staatsbedarfes, soweit die übrigen Hülfsmittel zu dessen Deckung nicht hinreichen, durch Verwilligung von Abgaben zu sorgen. Ohne landständische Bewilligung kann vom Jahre 1831 an weder in Kriegs- noch in Friedenszeiten eine direkte oder indirekte Steuer, so wenig, als irgend eine sonstige Landes-Abgabe, sie habe Namen, welchen sie wolle, ausgeschrieben oder erhoben werden, vorbehaltlich der Einziehung aller Steuern und anderer Landes-Einkünfte von den Vorjahren, auch unbeschadet der in § 160 enthaltenen vorläufigen Bestimmung.

§ 144

  [1] Die Verwilligung des ordentlichen Staatsbedarfes erfolgt in der Regel für die nächsten drei Jahre. Es ist zu diesem Zwecke der Ständeversammlung der Voranschlag, welcher die Einnahmen und Ausgaben für diese Jahre mit thunlichster Vollständigkeit und Genauigkeit enthalten muß, zeitig vorzulegen. Zugleich muß die Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der zu machenden Ausgaben nachgewiesen, das Bedürfniß der vorgeschlagenen Abgaben, unter welcher Benennung solche irgend vorkommen mögen, gezeigt, auch von den betreffenden Behörden diejenige Auskunft und Nachweisung aus den Belegen, Akten, Büchern und Literalien gegeben werden, welche die Stände in dieser Beziehung zu begehren sich veranlaßt sehen könnten.
  [2] Ueber die Verwendung des dem Kurfürstlichen Hofe aus den Domanial-Einkünften zukommenden Betrages (s. § 141) findet jedoch keinerlei Nachweisung Statt.

§ 145

  Ueber die möglich beste Art der Aufbringung und Vertheilung der, für den ermittelten Staatsbedarf neben den übrigen Einnahmequellen noch erforderlichen Abgabenbeträge haben die Landstände, nach vorgängiger Prüfung der deshalb von der Staatsregierung geschehenen oder nach Befinden weiter zu begehrenden Vorschläge, die geeigneten Beschlüsse zu nehmen.

§ 146

  In den Ausschreiben und Verordnungen, welche Steuern und andere Abgaben betreffen, soll die landständische Verwilligung besonders erwähnt seyn, ohne welche weder die Erheber zur Einforderung berechtigt, noch die Pflichtigen zur Entrichtung schuldig sind.

§ 147

  [1] Die Auflagen für den ordentlichen Staatsbedarf, insofern sie nicht ausdrücklich blos für einen vorübergehenden und bereits erreichten Zweck bestimmt waren, dürfen nach Ablauf der Verwilligungszeit noch sechs Monate forterhoben werden, wenn etwa die Zusammenkunft der Landstände durch außerordentliche Ereignisse gehindert oder die Ständeversammlung aufgelöset ist, ehe ein neues Finanzgesetz zu Stande kommt, oder wenn die in dieser Hinsicht nöthige Beschlußnahme der Landstände sich verzögert.
  [2] Diese sechs Monate werden jedoch in die neue Finanz-Periode eingerechnet.

§ 148

  Für diejenigen Grundstücke, welche früherhin als exemte Güter oder sonst wegen ihrer besondern Verhältnisse mit keiner, oder mit einer geringern, als der gewöhnlichen Grundsteuer belegt waren, werden die gesetzlichen Vorschriften wegen der bisherigen Exemtensteuer, und beziehungsweise der für die Erbleihe- und dergleichen besonders belasteten Güter bisher gesetzliche Zustand, so lange beibehalten, bis die, nach Möglichkeit zu beschleunigende, gleichmäßige Besteuerung, unter Zusicherung einer angemessenen Entschädigung für die bisherigen rechtmäßigen Steuer-Freiheiten und Vorzüge, gesetzlich eingeführt seyn wird.

§ 149

  Die Güter der Kirchen und Pfarreien, der öffentlichen Unterrichts-Anstalten und der milden Stiftungen bleiben, so lange sie sich in deren Eigenthume befinden, von Steuern befreit. Diese Steuerfreiheit erstreckt sich jedoch nicht auf diejenigen Grundstücke, welche bisher schon steuerpflichtig waren, oder nach der Verkündigung dieser Verfassung von ihnen erworben werden.

§ 150

  Die Grundstücke, welche von der Landesherrschaft zu eigenem Gebrauche oder von Gliedern des Kurhauses erworben sind oder werden, bleiben in ihrer bisherigen Steuerverbindlichkeit.

§ 151

  Die gesetzlich in Rücksicht ihres dermaligen Besitzers steuerfreien Grundstücke verlieren diese Eigenschaft, sobald sie in Privat-Eigenthum übergehen.

§ 152

  Bei der im § 144 erwähnten Vorlegung des Voranschlages für die nächsten drei Jahre muß zugleich die Verwendung des Staats-Einkommens zu den bestimmten Zwecken für die seit Anfang des Jahres 1831 verflossenen einzelnen Rechnungsjahre, soweit sie noch nicht ihre volle Erledigung bei dem Landtage erhalten haben, nachgewiesen werden.


XII. Allgemeine Bestimmungen

§ 153

  Zur Annahme einer in Vorschlag gebrachten Abänderung oder Erläuterung der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde ist entweder völlige Stimmen-Einhelligkeit der auf dem Landtage anwesenden ständischen Mitglieder, oder eine, auf zwei nach einander folgenden Landtagen sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln derselben erforderlich.

§ 154

  [1] Sollten dereinst etwa zwischen der Staatsregierung und den Landständen über den Sinn einzelner Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde oder der für Bestandtheile derselben erklärten Gesetze Zweifel sich erheben, und würde wider Verhoffen eine Verständigung darüber nicht erfolgen, so muß der zweifelhafte Punkt bei einem Kompromiß-Gerichte zur Entscheidung gebracht werden. Dieses wird zusammengesetzt aus sechs unbescholtenen, die Rechte und der Verfassung kundigen, wenigstens dreißig Jahre alten Inländern, von welchen drei durch die Regierung und drei durch die Stände zu wählen sind. Niemand darf die auf ihn gefallene Wahl ohne hinreichende Entschuldigungsgründe, welche die wählende Partei zu beurtheilen hat, ausschlagen.
  [2] Das Kompromiß-Gericht wählt sodann aus seiner Mitte durch das Loos einen Vorsitzenden mit entscheidender Stimme im Falle der Stimmen-Gleichheit.

§ 155

  Alle gesetzliche Bestimmungen und andere Anordnungen jeder Art, welche mit dem Inhalte der gegenwärtigen Verfassungs-Urkunde und der für Bestandtheile derselben erklärten Gesetze im Widerspruche stehen, sind hierdurch aufgehoben.

§ 156

  [1] Diese Verfassungs-Urkunde tritt in ihrem ganzen Umfange sofort nach ihrer Verkündigung in Kraft und Wirksamkeit, und muß ohne Verzug von allen Staatsdienern des geistlichen und weltlichen, sowohl des Militär- und Civil-Standes, sowie von allen Unterthanen männlichen Geschlechts, welche das achtzehnte Jahr erreicht haben, beschworen werden.
  [2] Die obersten Staatsbeamten stellen über die von ihnen geschehene eidliche Angelobung noch einen besonderen Revers aus, welcher im landständischen Archiv niederzulegen ist.

§ 157

  Eine gleichlautende Ausfertigung gegenwärtiger Verfassungs-Urkunde wird der hohen deutschen Bundesversammlung mit dem Ersuchen um Uebernahme der bundesgesetzlichen Garantie überreicht werden.


[Es folgt der XIII. Abschnitt mit den §§ 158 bis 160, welche jedoch nur vorübergehende Bestimmungen enthalten.]


  Es ist Unser unabänderlicher Wille, daß die vorstehenden Bestimmungen, welche Wir stets aufrecht erhalten werden, als bleibende Grundverfassung Unserer Lande auch von jedem Nachfolger in der Regierung zu allen Zeiten treu und unverbrüchlich beachtet, und überhaupt wider Eingriffe und Verletzungen jeder Art geschützt werden.


Gegeben zu Wilhelmshöhe am 5. Januar 1831.

Wilhelm
Rr. v. Meysenbug

 

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Quelle: Gesetz- und Verordnungs-Sammlung 1831, S. 1.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verfassungsurkunde für das Kurfürstentum Hessen (05.01.1831), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/verfkurhessen.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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