Verfügung
des Reichsministeriums der Justiz vom 27. September 1848, betreffend die Herausgabe des Reichsgesetzblattes.



  Zur Ausführung der Verordnung der provisorischen Centralgewalt vom Heutigen, betreffend die Herausgabe des Reichsgesetzblattes, verfügt das Reichsministerium der Justiz, wie folgt:

1.

  Zur Herausgabe des Reichsgesetzblattes wird ein "Expedition des Reichsgesetzblattes" errichtet.

2.

  Die Expedition des Reichsgesetzblattes hat dasselbe an die Reichsversammlung, die Einzel-Regierungen und die Behörden der provisorischen Centralgewalt unentgeldlich auszugeben.

3.

  Von Privaten kann dasselbe dahier durch die Expedition des Reichsgesetzblattes und auswärts durch die Postbehörden gegen einen angemessenen Preis bezogen werden.


  Frankfurt, den 27. September 1848.[1]


Das Reichsministerium der Justiz
R. Mohl.
Dr. Mettenius.

 

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Anmerkung:
[1] Diese Verfügung des Reichsjustizministers wurde am 29. September 1848 verkündet.


Quelle: Reichs-Gesetz-Blatt 1848, S. 2-3.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Verfügung des Reichsministeriums der Justiz, betreffend die Herausgabe des Reichsgesetzblattes (27.09.1848), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/nzjh/1848/reichsgesetzblatt1848_vf.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.01.2004
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