[Dem Gesetz ist eine Proklamation der Reichsregierung an das deutsche Volk vom 16.03.1935 vorangestellt.]

Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht.

Vom 16. März 1935.


  Die Reichsregierung hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

  Der Dienst in der Wehrmacht erfolgt auf der Grundlage der allgemeinen Wehrpflicht.

§ 2

  Das deutsche Friedensheer einschließlich der überführten Truppenpolizeien gliedert sich in

12 Korpskommandos
36 Divisionen.

§ 3

  Die ergänzenden Gesetze über die Regelung der allgemeinen Wehrpflicht sind durch den Reichswehrminister dem Reichsministerium alsbald vorzulegen.


  Berlin, den 16. März 1935.

Der Führer und Reichskanzler
Adolf Hitler


Der Reichsminister des Auswärtigen
Freiherr von Neurath


Der Reichsminister
für Ernährung und Landwirtschaft
R. Walther Darré


Der Reichsminister des Innern
Frick


Der Reichsminister
für Volksaufklärung und Propaganda
Dr. Goebbels


Der Reichsminister der Finanzen
Graf Schwerin von Krosigk


Der Reichsminister der Luftfahrt
Göring


Der Reichswirtschaftsminister


Der Reichsminister für Wissenschaft,
Erziehung und Volksbildung
Rust

Mit der Führung der Geschäfte beauftragt:

Hjalmar Schacht

Präsident des Reichsbankdirektoriums


Der Reichsarbeitsminister
Franz Seldte


Der Reichsminister
ohne Geschäftsbereich
R. Heß


Der Reichsminister der Justiz
Dr. Gürtner


Der Reichsminister
ohne Geschäftsbereich
Kerrl


Der Reichswehrminister
von Blomberg


Der Reichsminister
ohne Geschäftsbereich
Dr. Hans Frank


Der Reichspostminister
und Reichsverkehrsminister
Frhr. v.Etz

 

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Quelle: Reichsgesetzblatt 1935 I, S. 375.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht (16.03.1935), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1935/wehrmacht_ges.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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