Zweite Verordnung
über die vorläufige Regelung der Flaggenführung.

Vom 22. April 1933.


  Zur weiteren Ausführung meines Erlasses über die vorläufige Regelung der Flaggenhissung vom 12. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 103) bestimme ich bis zur endgültigen Regelung der Reichsfarben folgendes:

§ 1

  (1) Die Standarte des Reichspräsidenten ist ein gleichseitiges, schwarz-weiß-rot gerändertes, goldgelbes Rechteck, darin der Reichsadler, schwebend, nach der Stange gewendet. Die schwarz-weiß-roten Streifen des Randes sind gleich breit, der schwarze Streifen liegt außen. Die Breite des Randes verhält sich zur Gesamthöhe der Standarte 1 zu 10.[1]
  (2) Die Reichsdienstflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte weiß, unten rot; im weißen Streifen, etwas nach der Stange hin verschoben, der Reichsadler. Der weiße Streifen ist über und unter dem Reichsadler bogenförmig um etwa ein Fünftel verbreitert.

§ 2

  (1) Alle Stellen, Behörden und Beamten des Reichs, ausgenommen der Reichspräsident, der Reichswehrminister und die zur Führung der Reichskriegsflagge oder Reichspostflagge Berechtigten, führen die Reichsdienstflagge.
  (2) Reichsdienstgebäude können mit der schwarz-weiß-roten Flagge und der Hakenkreuzflagge oder mit der Reichsdienstflagge und der Hakenkreuzflagge beflaggt werden.
  (3) Die Dienstfahrzeuge des Reichs auf Binnengewässern und zur See führen die Reichsdienstflagge. Soweit dafür eine Möglichkeit besteht, setzen sie außerdem die Hakenkreuzflagge.

§ 3

  Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.[2] Gleichzeitig treten entgegenstehende Bestimmungen der Abschnitte I und IV der Verordnung über die deutschen Flaggen vom 11. April 1921 (Reichsgesetzbl. S. 483) in der Fassung vom 5. Mai 1926 (Reichsgesetzbl. S. 217) sowie die Bestimmungen im Abschnitt I Ziffer 2 bis 4 meiner Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenhissung vom 31. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 179) außer Kraft.


  Berlin, den 22. April 1933.


Der Reichspräsident
von Hindenburg

Der Reichskanzler
Adolf Hitler

Der Reichsminister des Innern
Frick

 

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Anmerkung:
[1] § 1 Abs. 1 wurde durch die Verordnung über die Standarte des Führers und Reichskanzler (11.04.1935) außer Kraft gesetzt.
[2] Die Verordnung wurde durch Art. III der Verordnung über die Reichsdienstflagge (31.10.1935) außer Kraft gesetzt.


Quelle: Reichsgesetzblatt 1933 I, S. 217.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Zweite Verordnung über die vorläufige Regelung der Flaggenführung (22.04.1933), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ns/1933/flaggenfuehrung-vorl_vo02.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.02.2004
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