Allerhöchster Erlaß, betreffend Abzeichen auf der Handelsflagge für die als Offiziere des Beurlaubtenstandes etc. der Marine angehörigen Schiffsführer.

Vom 1. Juli 1896.


Ich will den Führern deutscher Seehandelsschiffe, solange sie Offiziere des Beurlaubtenstandes Meiner Marine sind oder wenn dieselben früher als Seeoffiziere Meiner Marine angehört haben und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform verabschiedet worden sind, als Zeichen Meines besonderen Kaiserlichen Wohlwollens die Berechtigung verleihen, das Eiserne Kreuz auf der deutschen Handelsflagge nach dem Mir vorlegten Muster zu führen. Die weiteren Ausführungsbestimmungen haben Sie zu erlassen.[1]


  An Bord Meiner Yacht "Hohenzollern" Wilhelmshaven, den 1. Juli 1896.[2]

Wilhelm.

von Boetticher.

An den Reichskanzler.

 

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Anmerkungen:
[1] Vgl. dazu Bekanntmachung, betreffend die Führung des Eisernen Kreuzes auf der deutschen Handelsflagge vom 16. August 1896.
[2] Diese Verordnung des Kaisers Wilhelm II. wurde am 7. Juli 1896 verkündet. Sie trat auf Grund Art. VI Nr. 3 der Verordnung des Reichspräsidenten Friedrich Ebert über die deutschen Flaggen vom 11. April 1921 außer Kraft.


Quelle: Reichs-Gesetzblatt 1896, S. 181.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Allerhöchster Erlaß, betreffend Abzeichen auf der Handelsflagge für die als Offiziere des Beurlaubtenstandes etc. der Marine angehörigen Schiffsführer (01.07.1896), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ksr/1896/handelflagge-eisernes-kreuz_erl.html, Stand: aktuelles Datum.


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Letzte Änderung: 03.03.2004
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