Siegelordnung
für die örtlichen Organe der Staatsgewalt.

Vom 21. August 1952


  Durch die Bildung der örtlichen Organe der Staatsgewalt, die durch das Gesetz vom 23. Juli 1952 über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik (GBl. S. 613) beschlossen wurde, ist es erforderlich, für diese Organe neue Dienstsiegel herauszugeben.

I.

  Die Dienstsiegel für die örtlichen Organe der Staatsgewalt in den Bezirken :und Kreisen werden zentral hergestellt und gegen Quittung von der Regierungskanzlei ausgegeben.

II.

  Siegel werden nur von den Vorsitzenden der Räte der Bezirke und Kreise, deren Stellvertreter und Sekretäre sowie von den Abteilungsleitern geführt, die vom Vorsitzenden des Rates des Bezirkes und Kreises dazu ermächtigt sind.

III.

  Gesiegelt werden Urkunden, für die dies gesetzlich vorgeschrieben ist, und andere wichtige Schriftstücke, z. B. Vollmachten, Ausweise, Zeugnisse u. a.

IV.

  (1) Die Dienstsiegel für die örtlichen Organe der Staatsgewalt in den Bezirken tragen am Rand der oberen Hälfte die Aufschrift "Deutsche Demokratische Republik" und am Rand der unteren Hälfte die Aufschrift "Rat des Bezirkes . . .", dazu die Nummer des Siegels. In der Mitte befindet sich das Emblem der Deutschen Demokratischen Republik: Ährenkranz und aufrecht stehender Hammer.
  (2) Die Dienstsiegel für die örtlichen Organe der Staatsgewalt in den Kreisen tragen in der Mitte das Emblem der Deutschen Demokratischen Republik und am oberen Rand die Aufschrift "Deutsche Demokratische Republik", dazu die Nummer des Siegels. Am Rand der unteren Hälfte befindet sich in zwei Zeilen die Aufschrift

"Der Rat des Kreises . . . . . . . .
Bezirk . . . . . . . . ".

V.

  Jeder Rat des Bezirkes erhält die Dienstsiegel Nr. 1 bis 12. Jeder Rat des Kreises erhält die Dienstsiegel Nr. 1 bis 8.[1]

VI.

  Jeder Mitarbeiter haftet persönlich für das ihm gegen Quittung ausgehändigte Siegel und wird für den Verlust, der durch eigenes Verschulden, z. B. durch Fahrlässigkeit, entsteht, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Der Verlust eines Dienstsiegels ist dem Vorsitzenden des Rates des Bezirkes bzw. des Kreises sofort zu melden. Der Rat des Bezirkes bzw. des Kreises zeigt den Verlust der Regierungskanzlei an, die das in Verlust geratene Dienstsiegel für ungültig erklärt.

VII.

  (1) Beim Rat des Bezirkes und des Kreises ist ein Quittungsbuch für die Ausgabe der Dienstsiegel zu führen, in dem jeder Empfänger den Empfang des Siegels bescheinigt. Am Ablauf eines jeden Quartals nimmt jeder für ein Dienstsiegel verantwortliche Mitarbeiter erneut einen Siegelabdruck im Quittungsbuch vor und zeichnet diesen mit dem Datum und seinem Handzeichen in den vorgesehenen Spalten ab.
  (2) Das Quittungsbuch enthält folgende Angaben:

a) Lfd. Nummer des Dienstsiegels,
b) Siegelabdruck,
c) empfangende Abteilung,
d) Datum der Aushändigung,
e) Quittung des Empfängers,
f-n) Vermerk der quartalsmäßigen Überprüfung,
o) sonstige Vermerke (Verlust, Rückgabe).

VIII.

  Die Siegel sind stets verschlossen im Panzerschrank aufzubewahren. Für die Kontrolle der sicheren Aufbewahrung der Siegel ist der Vorsitzende des Rates des Bezirkes und des Kreises, jeder für seinen Geschäftsbereich, verantwortlich.

IX.

  Eine Abänderung der Siegelaufschrift ist nicht gestattet.

X.

  Diese Siegelordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.[2]


  Berlin, den 21. August 1952

Der Leiter der Koordinierungs- und Kontrollstelle
für die Arbeit der Verwaltungsorgane
Eggerath

Staatssekretär


Staatssekretär der Regierung
und Chef der Regierungskanzlei
Dr. Geyer

 

Dieses Dokument ist Bestandteil von
Zur documentArchiv.de-Hauptseite

Weitere Dokumente finden Sie in den Rubriken


19. Jahrhundert

Deutsches Kaiserreich

Weimarer Republik

Nationalsozialismus

Bundesrepublik Deutschland

Deutsche Demokratische Republik

International

 

Anmerkungen
[1] Abschnitt V wurde durch die Ergänzung der Siegelordnung für die örtlichen Organe der Staatsgewalt vom 14. November 1952 für die örtlichen Organe der Staatsgewalt vom 14. November 1952 ergänzt.
[2] Diese Siegelordnung wurde durch § 15 Abs. 2 der Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Mai 1953 außer Kraft gesetzt.


Quelle: Ministerialblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1952, S. 141.


Empfohlene Zitierweise des Dokumentes:
Siegelordnung für die örtlichen Organe der Staatsgewalt (21.08.1952), in: documentArchiv.de [Hrsg.], URL: http://www.documentArchiv.de/ddr/1952/ddr-siegelordnung.html, Stand: aktuelles Datum.


Diese Dokumente könnten Sie auch interessieren:
Anordnung über die Benutzung und Aufbewahrung von Dienstsiegeln (30.01.1950)
Ergänzung der Siegelordnung für die örtlichen Organe der Staatsgewalt (14.11.1952)
Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik (28.05.1953)
Erste Durchführungsbestimmung zur Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik (28.05.1953)
Zweite Durchführungsbestimmung zur Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik (25.03.1954)
Dritte Durchführungsbestimmung zur Siegelordnung der Deutschen Demokratischen Republik (05.01.1956)
weitere Gesetze, Verordnungen, Erlasse, ... bezüglich Flaggen, Wappen, Orden etc.




Dieses Dokument drucken!
Dieses Dokument weiterempfehlen!
Zur Übersicht »Deutsche Demokratische Republik (DDR)« zurück!
Die Navigationsleiste von documentArchiv.de laden!


Letzte Änderung: 03.03.2004
Copyright © 2003-2004 documentArchiv.de